Prüfung der Zusatzqualifikationen
Musikfachhändler/in
Die Prüfung in einer oder zwei der Zusatzqualifikationen findet in Zusammenhang mit der Berufsabschlussprüfung statt. Sie ist aber eine selbständige und von der Abschlussprüfung unabhängige Prüfung. Durch die funktionale Verbundenheit zur Abschlussprüfung kann jedoch die Prüfung über die Zusatzqualifikationen - außer im Falle der Wiederholung - grundsätzlich nicht losgelöst von einer parallelen Abschlussprüfung abgenommen werden. Damit ist etwa ausgeschlossen, dass Externe i.S.v. § 45 BBiG zu einer isolierten Prüfung einer Zusatzqualifikation zugelassen werden.
Die Zusatzqualifikationen werden ebenso wie die Wahlqualifikationseinheiten im Prüfungsbereich Kundenberatung mit dem Prüfungsinstrument „fallbezogenes Fachgespräch“ abgeprüft. Zur Prüfungsanmeldung muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass entsprechende Kompetenzen im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden. Dies kann durch den betrieblichen Ausbildungsplan oder die Dokumentation im Ausbildungsnachweis geschehen. Die Prüfung ist für den Auszubildenden regulär gebührenfrei.
Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine separate Bescheinigung. Der Nachweis der Zusatzqualifikationen wird nicht auf dem IHK-Abschlusszeugnis ausgewiesen.
Besteht der Prüfling die Prüfung über die Zusatzqualifikation nicht, kann er sie zweimal wiederholen.
Eine Prüfung, die nur hinsichtlich der Zusatzqualifikation erfolglos verläuft, bewirkt keine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses. Bei einer Wiederholung der Prüfung muss in diesem Fall der Prüfling selbst für die Prüfungsgebühren aufkommen.
Nur wenn der Prüfling auch die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und damit weiterhin als Auszubildender gilt, muss der Ausbildungsbetrieb die Prüfungsgebühren sowohl für Abschlussprüfung als auch für die Prüfung der Zusatzqualifikationen übernehmen.
Für die Besetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der Zusatzqualifikation gelten die Regelungen des BBiG zur Abschlussprüfung. Eine entsprechende Prüfungsordnung muss bei der zuständigen Stelle erlassen werden.