Bestehensregelung und mündliche Ergänzungsprüfung
Musikfachhändler/in
Die Abschlussprüfung ist laut Verordnung bestanden, wenn die Leistungen:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Bei der Gestreckten Prüfung gibt es keine eigenständige Bestehensregelung für Teil 1, da beide Teile eine einheitliche Abschlussprüfung – allerdings zeitlich auseinanderliegend – darstellen. Daher kann der Prüfling auch mit schlechteren Leistungen als „ausreichend“ in Teil 1 der gestreckten Prüfung in den Teil 2 der Abschlussprüfung gehen. Er muss aber dann in Teil 2 bessere Leistungen erzielen, um die schlechten Leistungen aus Teil 1 auszugleichen.
Teil 2 muss im Durchschnitt aller drei Prüfungsbereiche bestanden sein. Der mündliche Prüfungsbereich Kundenberatung ist ein Sperrfach und muss bestanden werden.
Wenn in Teil 2 in beiden schriftlichen Prüfungsbereichen das Ergebnis „mangelhaft“ war und nur wenige Punkte zum Bestehen fehlen, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung erfolgen. Dabei wird allerdings die bisherige Note in dem Prüfungsbereich im Vergleich zum Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung doppelt gewichtet.
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann diese höchstens zweimal zu den halbjährlich folgenden Prüfungsterminen wiederholt werden. Da der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar ist, wird bei der Wiederholung nur eine Gesamtprüfung durchgeführt. Es können also auch nichtbestandene Einzelergebnisse aus dem ersten Teil der Abschlussprüfung zum Gegenstand einer Wiederholungsprüfung werden.