Abschluss- bzw. Gesellenprüfung
Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung bildet den Abschluss einer Berufsausbildung. Mit dem Bestehen erwirbt man die Berechtigung, die Berufsbezeichnung des erlernten Berufes zu führen.
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung schreiben für anerkannte Ausbildungsberufe die Durchführung einer Abschluss- bzw. im Handwerk einer Gesellenprüfung vor (§ 37 Abs. 1 BBiG, § 31 Abs.1 HwO). In dieser soll der Prüfling zeigen, „dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist“ (§ 38 BBIG, § 32 HwO).
In der Prüfung soll also festgestellt werden, ob die Prüflinge die erforderliche berufliche Handlungskompetenz erworben haben, um in dem erlernten Beruf tätig zu werden. Darüber hinaus kann ein beruflicher Abschluss auch Voraussetzung für die Zulassung zu weiterführenden Bildungsgängen sein.
Zum Abschluss seiner Berufsausbildung erhält jeder Auszubildende drei Zeugnisse:
- das Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle (zumeist Kammer) über die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung
- das Abschlusszeugnis der Berufsschule und
- das einfache oder zumeist qualifizierte betriebliche Abschlusszeugnis
Grundlagen der Prüfung
Die inhaltlichen Grundlagen der Prüfung sind die Ausbildungsordnung, der Ausbildungsrahmenplan und der Rahmenlehrplan. In den Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung werden der genaue Gegenstand der Prüfung, ihre Struktur, die zeitlichen Vorgaben sowie die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche festgelegt.
Prüfungsaufbau
Traditionell gliederte sich die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in eine praktische Prüfung und eine schriftliche Kenntnisprüfung. Der praktische Prüfungsteil wurde im gewerblich-technischen Bereich als „Fertigkeitsprüfung“ bezeichnet und bestand aus einer Arbeitsprobe und/oder einem Prüfungsstück. Im kaufmännischen Bereich wurde der Praxisteil „Praktische Übung“ genannt und als mündliche Prüfung durchgeführt.
Bei modernisierten oder neu geschaffenen Berufen hob man in den 90er Jahren die Trennung zwischen theoretischen und praktischen Prüfungsteilen auf. Dafür wurden praxisnahe, handlungsorientierte Prüfungskonzepte eingeführt. Kurz darauf folgten Prüfungskonzepte, in denen der reale Arbeitsprozess selbst zum Prüfungsgegenstand wurde. Dies ist z.B. bei der „Betrieblichen Projektarbeit“ in den IT-Berufen oder beim „Betrieblichen Auftrag“ beim Mechatroniker der Fall.
Der Ausbildungsberuf Mechatroniker/-in wurde im Jahr 1998 neu geschaffen. Er vereint u.a. die Teilbereiche Mechanik, Elektronik und IT. Die Abschlussprüfung soll zeigen, ob die Auszubildenden während der Ausbildung die berufliche Handlungskompetenz erlangt haben.
Teil A | Teil B | |||
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Betrieblicher Auftrag | Fachgespräch | Prüfungsbereich Arbeitsplanung | Prüfungsbereich Funktions-analyse | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
Errichtung, Änderung oder Instand-haltung eines mechatr. Systems à Bearbeitung und Doku-mentation | bezogen auf den betrieblichen Auftrag | Anfertigung eines Arbeitsplans zur Montage eines mechatr. Systems
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Beschreibung des Vorgehens zur vorbeugenden Instandhaltung und systematischen Fehler-eingrenzung | Allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt |
max. 30 min |
max. 30 min |
max. 150 min |
max. 150 min |
max. 60 min |
Gewichtung |
Gewichtung: |
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Für den betrieblichen Auftrag müssen Prüflinge sich vor der Durchführung die Aufgabenstellung und die Zeitplanung vom Prüfungsausschuss genehmigen lassen.