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Zwischenprüfung

Mit der Zwischenprüfung soll nach etwa der Hälfte der Ausbildungszeit der Ausbildungsstand überprüft werden, um bei Bedarf Defizite ausgleichen zu können.

Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen (§ 48 BBiG, §39 HwO). Dies gilt nicht für Ausbildungsberufe, in denen eine gestreckte Abschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung (kurz: GAP oder GGP) durchgeführt wird.

Der Gesetzgeber hat die Zwischenprüfung als Kontrolle des Ausbildungsstandes gedacht. Ziel ist es, bei Bedarf rechtzeitig Defizite im Ausbildungsverlauf ausgleichen zu können.

Das Ergebnis der Zwischenprüfung geht nicht in die Bewertung der Abschlussprüfung ein. Es hat auch keinen Einfluss auf die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses. Allerdings ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung (§ 43 Abs. 1 BBiG, § 36 Abs. 1 HwO).

In der Regel nehmen die für die im jeweiligen Beruf eingerichteten Prüfungsausschüsse für die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung auch die Zwischenprüfung ab.

Prüfungsgegenstand

Die Inhalte, die Dauer und der Zeitpunkt der Zwischenprüfung sind in den Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs geregelt. Bei zwei- und zweieinhalbjährigen Ausbildungen findet die Zwischenprüfung in der Regel nach dem ersten Ausbildungsjahr statt, bei längeren Ausbildungen vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Überprüft werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum Zeitpunkt der Prüfung laut Ausbildungsordnung, Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan vorhanden sein sollten. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt, die den festgestellten Ausbildungsstand dokumentiert.

Kritik

Aufgrund ihrer Rolle als reine Überprüfung des Lernstandes ohne Auswirkungen auf die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung geriet die Zwischenprüfung in die Kritik. Dies führte zur Erprobung der gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ab dem Jahr 2002.

Gleichzeitig entwickelten sich neue Ansätze bei der Zwischenprüfung. Ein Beispiel hierfür ist der Beruf des Mechatronikers/ der Mechatronikerin (IH) nach der Ausbildungsordnung vom 4. März 1998. Diese Ausbildungsordnung sah für die Zwischenprüfung vor, dass der Prüfling in maximal sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe unter Verwendung vorgefertigter Teile durchführt. Die Arbeitsaufgabe sollte u.a. das Anfertigen und Prüfen einer mechatronischen Komponente, das Anfertigen eines Arbeitsplans und eines Prüf- und Messprotokolls umfassen. Neu war damals, dass die Wahl der Prüfungsmethoden den Erstellern der Aufgaben überlassen wurde.

Mit der Neuordnung von 2011 wurde auch für den Beruf des Mechatronikers/ der Mechatronikerin die Gestreckte Abschlussprüfung eingeführt. 

Bei einer Betriebsbefragung des BIBB zur Zwischenprüfung im Jahr 2003 gaben 72 % der befragten Ausbildungsbetriebe an, ihre Auszubildenden mehr oder weniger intensiv auf die Zwischenprüfung vorzubereiten. 80 % der Betriebe gaben an, dass für sie eine gute Zwischenprüfung wichtig sei und dass aus den Ergebnissen Konsequenzen für den weiteren Ausbildungsverlauf gezogen werden.

Referenz-Betriebs-System (PDF, 45,8 KB)
Bundesinstitut für Berufsbildung BIBB 2003