Bestehen und Nichtbestehen
Eine der Aufgaben des Prüfungsausschusses ist es über Bestehen und Nichtbestehen einer Prüfung zu entscheiden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zweimal wiederholt werden.
Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss
Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beschließt gemäß § 42 Abs. 1 BBiG bzw. § 35a Abs. 1 HwO der Prüfungsausschuss als Ganzes.
Seine Entscheidung muss der Prüfungsausschuss begründen.
Wiederholung der Prüfung
Im Falle des Nichtbestehens kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden, § 37 Abs. 1 S. 2 BBiG bzw. § 31 Abs. 1 S. 2 HwO.
Eine Wiederholungsmöglichkeit, um die Note zu verbessern, besteht nicht. Es ist jedoch möglich, sich bei nicht bestandener Prüfung diejenigen Prüfungsteile für den Wiederholungsversuch anrechnen zu lassen, die zuvor mit einer mindestens ausreichenden Leistung bestanden wurden. So kann die erneute Prüfung auf die nichtbestandenen Prüfungsgebiete reduziert werden. Ansonsten besteht auch die Möglichkeit, die Prüfung insgesamt zu wiederholen, um sich gegebenenfalls in den bereits bestandenen Fächern noch verbessern zu können.
Die Wiederholbarkeit der Prüfung im Falle der „gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung“ richtet sich nach § 37 Abs. 1 S. 3 BBiG bzw. § 31 Abs. 1 S. 3 HwO. Diese Form der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen, deren Teilergebnisse jedoch nicht einzeln zertifiziert werden dürfen. Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar. Die gesamte Abschluss- bzw. Gesellenprüfung muss also prinzipiell erneut durchgeführt werden. Eine Beschränkung der Wiederholungsprüfung auf den ersten Prüfungsteil ist unter Umständen jedoch möglich.
Nichtbestehen wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Täuschung
Regelungen im Hinblick auf Ordnungsverstöße oder Täuschungshandlungen finden sich in den Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen. Diese beruhen meistens auf der Musterprüfungsordnung für Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen (MPO).
Nach § 22 Abs. 3 MPO hat ein Täuschungsversuch die Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) zur Folge. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder sogar die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen, § 22 Abs. 4 MPO. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. Folge ist dann wie bei der Täuschungshandlung die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung oder sogar der gesamten Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte).
Die vorläufige Entscheidung über einen Ausschluss von der Prüfung kann dabei von der Aufsichtsperson getroffen werden, die endgültige liegt in allen drei Fällen aber beim Prüfungsausschuss.
Der Prüfling muss vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses angehört werden. Die regulär vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten bleiben auch bei Ausschluss von einer Prüfung bestehen.