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Schwerpunktthema gutachterliche Stellungnahmen Dritter

Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005 haben Prüfungsausschüsse die Möglichkeit, gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere der berufsbildenden Schulen, einzuholen.

Schwerpunktthema gutachterliche Stellungnahmen Dritter

§ 39 Abs. 2 BBiG / § 33 Abs. 3 HwO

Diese Gutachten sind begründete, rechtlich unverbindliche Bewertungsvorschläge. Sie können bei einzelnen, nicht mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen1 veranlasst werden.

Die Gutachter/-innen müssen die gleichen Anforderungen wie Prüfer/-innen erfüllen. Sie werden nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle beauftragt (§25 Abs. 3 MPO). Sollten entsprechende Verwaltungsgrundsätz nicht existieren, so kann der Prüfungsausschuss auch ohne diese Dritte beauftragen.

Hintergrund

Hintergrund dieser Neuregelung war es, die Berufsschule stärker an der Leistungsermittlung des Prüflings in der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zu beteiligen. So können Berufsschulleistungen in die Abschlussprüfungen einbezogen werden, wenn diese in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung erbracht werden, z.B. in Form einer gemeinsamen schriftlichen Prüfung.
 
Die gutachterliche Stellungnahme kann aber auch durch ausbildende Dritte in Betrieben durch die Begutachtung praktischer Prüfungsaufgaben erfolgen.

Anwendung in der Prüfungspraxis

Eine Abfrage des BMBF bei den Bundesländern hat ergeben, dass von der Möglichkeit der gutachterlichen Stellungnahme bis zum Jahr 2009 in drei Bundesländern Gebrauch gemacht wurde:

  • In Baden-Württemberg wird die Regelung mit Erfolg umgesetzt, indem die fachtheoretische Abschlussprüfung (traditionell) zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsschulen abgestimmt wird. Die Ergebnisse fließen sowohl in das Kammer- als auch in das Berufsschulabschlusszeugnis ein („gemeinsame Abschlussprüfung“). 
     
  • In Niedersachsen wird die gutachterliche Stellungnahme in einem Modellversuch im Ausbildungsberuf Mechatroniker/-in erprobt.
     
  • In Thüringen finden gemeinsame Schulabschluss- und Kenntnisprüfungen in verschiedenen Handwerksberufen statt. Dazu wurde im Jahr 2006 eine Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium und den Thüringer Handwerkskammern über die Durchführung einer gemeinsamen Abschlussprüfung unterzeichnet. Diese stützt sich allerdings nicht auf den § 39 Abs. 2 BBiG.
  • 1 Anmerkung: Das können auch Prüfungsinstrumente bzw. -methoden sein, die einen mündlich zu erbringenden Anteil haben, welcher aber keine eigenständige Prüfungsleistung darstellen darf.