Prüfung und Behinderung
Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei der Zwischen-, Abschluss- oder Gesellenprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können.
Grundsätzlich gilt, dass durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen die fachlichen-qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer/-innen nicht verringert werden dürfen. Daher dürfen Abweichungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Im Umkehrschluss dürfen Prüfungsleistungen behinderter Prüfungsteilnehmer/-innen nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen, um die Chancengleichheit aller zu wahren.
Hier finden Prüfer/-innen, die in diesem Zusammenhang besonders gefordert sind, entsprechende Informationen und Hinweise.
Gesetzliche Grundlagen
Das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich für behinderte Menschen ergibt sich bereits aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Sozialstaatsprinzip und dem Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen im Grundgesetz. Auf die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen bezogen schreibt das Berufsbildungsgesetz vor, dass die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen sind (§ 65 BBiG Abs. 1). Gemäß § 16 der Musterprüfungsordnung ist die Prüfung an die besonderen Belange behinderter Menschen anzupassen.
Hauptausschussempfehlung 66
Am 24. Mai 1985 hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung eine grundlegende „Empfehlung zur Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter bei Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfung“ ausgesprochen. Hierzu hat der Ausschuss für Fragen Behinderter, der das Bundesinstitut für Berufsbildung in allen Fragen der beruflichen Bildung Behinderter berät, Erläuterungen erarbeitet, die als Orientierungshilfe dienen. Praxisbeispiele sollen verdeutlichen, wie behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfung auf geeignete Weise ausgeglichen werden können.
Die Hauptausschussempfehlung 66
Antrag auf Nachteilsausgleich
Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte von dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin rechtzeitig, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung erfolgen. Hier sollte der Prüfling bereits die für sie/ihn geeigneten Nachteilsausgleiche konkret darlegen und begründen. Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf seine Behinderung, so kann die Prüfung nicht nachträglich neu bewertet werden.
Dem Antrag sind je nach Lage des Einzelfalls geeignete Nachweise beizufügen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen.
Ein geeigneter Nachweis kann beispielsweise sein:
- eine ärztliche Bescheinigung / ein psychologisches Gutachten
- eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und / oder
- der Berufschule / eines Bildungsträgers
- die Kopie des Schwerbehindertenausweises (sofern vorhanden).
Die ärztliche Bescheinigung sollte nach Möglichkeit Aufschluss darüber geben, welche Prüfungsmodifikationen im Einzelfall erfolgen sollen.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme sollten der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule bzw. der Bildungsträger die aus ihrer Sicht erforderlichen und geeigneten Nachteilsausgleiche gemäß den jeweiligen Prüfungsanforderungen beschreiben und begründen.
Hinweise für die Gestaltung von Nachteilsausgleichen
Bei Nachteilsausgleichen handelt es sich stets um eine bedarfsgerechte Einzelfallentscheidung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses über die individuelle Gestaltung von Bedingungen, die dem behinderten Prüfling das Absolvieren der Prüfung unter gleichwertigen Bedingungen ermöglichen soll.
Hinweis
Es kann sinnvoll sein, dass der Prüfungsausschuss mit dem Prüfling ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen festzulegen.
Nachteilsausgleiche - Beispiele aus der Praxis
Unabhängig vom Berufsfeld und der Art der Behinderung ist die am häufigsten beantragte und genehmigte Modifikation die Zeitverlängerung. Ebenfalls sehr oft werden Abwandlungen, wie häufigere Pausen, die Durchführung der Prüfung am eigenen Arbeitsplatz oder auch das Mitbringen einer Begleitperson zur psychischen Unterstützung in Anspruch genommen.
Für körperbehinderte Prüfungsteilnehmer/-innen sind in der Regel technische Hilfsmittel, wie z.B. in Büroberufen die behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes (höhenverstellbare Büromöbel, Computer mit spezieller Tastatur) unabdingbar. Ein zulässiger Nachteilsausgleich stellt hier z.B. die Durchführung der Prüfung am eigenen, behindertengerechten Arbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb dar.
Erscheinungsbilder von Lernbehinderungen können u.a. eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), eine Rechenschwäche (Dyskalkulie) oder auch eine Grammatikschwäche (Dysgrammatismus) sein. Auch bei diesen Prüfungsteilnehmer/-innen kann der behinderungsbedingte Nachteil ausgeglichen werden, indem die Prüfung z.B. in gewohnter Umgebung stattfindet, eine vertraute Person anwesend ist oder die Aufgabenstellung in der Form modifiziert wird, dass statt der schriftlichen eine mündliche Prüfung stattfindet.
Die Gestaltung der Prüfungsbedingungen bei psychisch erkrankten Prüflingen kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen wie z.B. die Anwesenheit einer vertrauten Person, welche je nach Bedarf auch die Prüfungsaufgaben stellt. Auch die Verlängerung der Prüfungszeit oder eine Einzelprüfung in einem gesonderten Raum stellt einen zulässigen Nachteilsausgleich dar. Oft wirken sich eingehende Vorgespräche zum gegenseitigen Kennenlernen und damit zur Schaffung eines verbesserten Vertrauensverhältnisses / Prüfungsklimas positiv auf das Wohlbefinden des Prüflings aus.
Je nach Grad der Behinderung brauchen seh- und hörgeschädigte Prüflinge Hilfe, Prüfungen mit ihren komplexen und vielfältigen Anforderungen zu bewältigen. So ist z.B. eine mündliche Prüfungsfrage von hörgeschädigten Prüflingen nicht zu verstehen. Eine zulässige Modifikation stellt hier die Umformulierung der Prüfungsaufgaben in verständliche Schriftsprache evtl. in Verbindung mit einer Zeitverlängerung dar. Auch ist ein schriftlicher Prüfungstext von blinden- bzw. sehbehinderten Prüflingen nicht zu sehen und muss vorgelesen werden.
Die Beispiele zeigen, dass Behinderung nicht gleich Behinderung ist. Nachteilsausgleiche beziehen sich stets auf die individuellen Besonderheiten und Möglichkeiten von Prüflingen und sollen deren Chancengleichheit gegenüber nichtbehinderten Prüflingen wahren. Somit können auch keine allgemeinverbindlichen Angaben über Prüfungsmodifikationen getroffen werden. Generell sollte jedoch der Anspruch gelten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die spezifischen Bedürfnisse der Prüflinge mit Behinderungen zu berücksichtigen.