Prüfungsvorbereitung
Häufig besteht im Vorfeld der Prüfung Klärungsbedarf zu Formalitäten und hinsichtlich der Prüfungsdurchführung. Für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung ist deswegen eine gute Vorbereitung wichtig.
In der Regel trifft sich der Prüfungsausschuss einige Zeit vor dem Prüfungstermin zur Prüfungsvorbereitung. Wie viele Termine dazu notwendig sind, entscheidet der Ausschuss abhängig davon, welche Fragestellungen besprochen werden müssen. In manchen Fällen kann es auch ausreichend sein, wenn der Prüfungsausschuss am Tag der Prüfung einige Zeit vor dem offiziellen Beginn der Prüfung zusammenkommt.
Unter anderem bei folgenden Punkten kann – je nach Situation und interner Organisation der zuständigen Stelle – im Vorfeld der Prüfung Klärungsbedarf bestehen:
Persönliche Vorbereitung
Zur persönlichen Vorbereitung auf die Prüfung sollten sich neue Prüfer/-innen vorab mit dem grundsätzlichen Ablauf der Prüfung und den rechtlichen Rahmenbedingungen des Prüfungsgeschehens vertraut machen. Hierzu gehören insbesondere die anzuwendende Prüfungs- und Ausbildungsordnung, die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses und die Liste der Prüfungsausschussmitglieder.
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Mitteilung der Besorgnis der Befangenheit
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 MPO nicht mitwirken.
Ist ein Prüfungsausschussmitglied der Meinung, aus diesem Grund ausgeschlossen zu sein oder bestehen diesbezüglich Zweifel, so hat er dies der zuständigen Stelle vorab mitzuteilen.
Gleiches gilt, wenn ein Grund vorliegen sollte, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüferamtes zu rechtfertigen, oder das Vorliegen eines solchen Grundes von einem Prüfling behauptet wird.
Die zuständige Stelle hat den Sachverhalt zu prüfen und trifft dann eine Entscheidung über den Ausschluss des Prüfungsausschussmitgliedes.
Sollten sich entsprechende Fragen erst während der Prüfung stellen, entscheidet der Prüfungsausschuss über einen möglichen Ausschluss.
Ausbilder/-innen des Prüflings sollten nach Möglichkeit nicht an der Prüfung mitwirken (vgl. §3 Abs. 1-3 MPO).
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Entscheidung über die Zulassung in Einzelfällen
In Einzelfällen muss der Prüfungsausschuss über die Zulassung eines Prüflings zur Prüfung entscheiden. Vorgesehen ist dies für die Fälle, in denen die zuständige Stelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sieht§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBIG, § 37a Abs. 1 Satz 2 HWO.
Ihm obliegt damit die Entscheidung in allen Fällen, in denen die zuständige Stelle sich wegen fehlender Voraussetzungen nicht in der Lage sieht, einer Zulassung zuzustimmen.
Verabschiedung der Prüfungsaufgaben
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, § 18 Abs. 1 MPO. Diese können bereits vorgegeben sein, oder sie müssen vom Prüfungsausschuss noch erstellt werden. Im letzteren Fall sollte für die Erstellung ein ausreichendes Zeitfenster - ggf. mit Extra-Sitzungen - eingeplant werden. Zusammen mit den Prüfungsaufgaben muss bei Bedarf festgelegt werden, welche Materialien und Hilfsmittel vom Prüfling mitzubringen sind.
Prüfungsaufgaben
Bei einigen Prüfungsinstrumenten bzw. -methoden, z.B. bei dem "Betrieblichen Auftrag", schlägt der Ausbildungsbetrieb einen berufstypischen Arbeitsauftrag zur Bearbeitung durch den Prüfling vor. Dieser muss vom Prüfungsausschuss innerhalb einer bestimmten Frist genehmigt werden.
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Festlegung der Bewertungskriterien
Grundsätzlich sollte sich der Prüfungsausschuss vor der Prüfung auf die Bewertungskriterien für die einzelnen Aufgaben einigen und diese schriftlich festhalten. Für einige Berufe gibt es bereits auf Ebene der zuständigen Stelle, regional oder überregional erstellte Vorlagen (z.B. für das Kundenberatungsgespräch bei den Bankkaufleuten).
Bewertung
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Delegation/Beauftragung
Es besteht die Möglichkeit, die Vorbereitung der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen zu delegieren.
Einzelne, nicht mündlich zu erbringende Prüfungsleistungen sind schriftliche oder praktische Prüfungsleistungen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die dabei angewandten Prüfungsinstrumente bzw. -methoden, auch einen mündlichen Anteil beinhalten. Dieser mündliche Anteil darf jedoch nicht den Schwerpunkt bilden.
- Berichterstatterprinzip (interne Delegation)
Beim Berichterstatterprinzip kann der Ausschussvorsitzende mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die beauftragten Mitglieder sollen dabei nicht zur selben Mitgliedergruppe gehören. Sie dokumentieren die wesentlichen Abläufe der Prüfungsleistung und halten die für die Bewertung wichtigen Tatsachen fest, § 42 Abs. 2 und 3 BBiG.
Aufgrund dieser Dokumentation sollen die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sich ein eigenes Bild von der Prüfungsleistung verschaffen und eine dementsprechende eigenständige Bewertung abgeben können. Sie sind bei ihrer Entscheidung damit nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.
- Einholung gutachterlicher Stellungnahmen (externe Delegation)
Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlicher Prüfungsleistungen auch gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere der berufsbildenden Schulen, einholen, § 39 Abs. 2 BBiG. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle, §25 Abs. 3 MPO. Gutachter müssen dabei die gleichen Anforderungen wie Prüfer erfüllen.
Auch in dem Gutachten sind die wesentlichen Abläufe der Prüfungen und die für die Bewertung wichtigen Tatsachen festzuhalten. Die Gutachten stellen nicht die eigentliche Bewertung dar, sondern nur einen Benotungsvorschlag. Die Entscheidung über die Bewertung trifft der Prüfungsausschuss.
Entscheidung über Prüfungsmodifikationen
Bei behinderten Prüfungsteilnehmer/-innen sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Der Prüfling richtet seinen Antrag an die zuständige Stelle, die diesen unverzüglich an den Prüfungsausschuss zur Entscheidung weiterleiten sollte. Folgende Modifikationen kommen bei der Durchführung der Prüfung in Betracht:
- eine besondere Organisation der Prüfung (z.B. Einzel- statt Gruppenprüfung)
- eine besondere Gestaltung der Prüfung (z.B. Zeitverlängerung, Änderung der Prüfungsform)
- die Zulassung spezieller Hilfen (z.B. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher).
Grundsätzlich ist bei Änderungen der Prüfungsmodifikationen zu beachten, dass die Chancengleichheit gegenüber allen anderen Prüfungsteilnehmern gewahrt werden muss. Die Maßnahmen dienen nur dem Ausgleich von Benachteiligungen und dürfen die qualitativen Anforderungen an die Prüfung selbst nicht verändern.
Prüfung und Behinderung
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Festlegung der Zuständigkeiten
- Sowohl für die Auswertung der schriftlichen Prüfungen als auch für die Beurteilung von umfangreicheren Schriftstücken, wie z.B. der Dokumentationen beim "Betrieblichen Auftrag", sollte rechtzeitig ein Zeitplan erstellt und die Verantwortlichkeiten je nach fachlicher Spezialisierung geklärt werden.
- Bei der mündlichen und der praktischen Prüfung sollte im Vorfeld abgestimmt werden, wer für welche Prüfungsinhalte zuständig ist und wie die Eingreifmöglichkeiten für die anderen Prüfer/-innen während der Prüfung aussehen.
- Über den Ablauf der Prüfung muss eine Niederschrift/ein Protokoll angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss sollte im Vorfeld festgelegen, wer diese Aufgabe übernimmt.
Organisation des Prüfungsablaufs
In Abstimmung mit der zuständigen Stelle sollten die notwendigen Rahmenbedingungen für die Prüfung geklärt werden:
- zeitlicher Ablauf (Einplanung von Zeit für die Vorbereitung der Prüflinge, Beratung und Pausen)
- benötigte Räumlichkeiten (für die Prüfung selbst sowie ggf. Vorbereitungsräume für die Prüflinge)
- Aufstellung der Stühle und Tische (bei besonderen Vorstellungen)
- Materialien und Hilfsmittel (Welche werden von der zuständigen Stelle bereitgestellt, welche müssen vom Prüfling mitgebracht werden)
- Umsetzung der Prüfungsmodifikationen für behinderte Prüfungsteilnehmer (z.B. Extra-Raum, Podest an Maschine)
- Aufsichtsführung
Wichtig: Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.