BP:
 

Zulassung

Die Zulassung ist Grundvoraussetzung für das Ablegen der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung in einem Ausbildungsberuf. Die Entscheidung hierüber wird grundsätzlich von der zuständigen Stelle, in Ausnahmefällen vom Prüfungsausschuss, getroffen.

Der Prüfungsausschuss entscheidet lediglich in den Fällen, bei denen die zuständige Stelle die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält und somit einer Zulassung nicht zustimmen kann.

 

Regelzulassung

§ 43 BBiG, § 36 HwO
 
Für die reguläre Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zurücklegen der Ausbildungszeit
  • Teilnahme an Zwischenprüfungen
  • Führung von Ausbildungsnachweisen
  • Eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis

Zugelassen werden können auch Absolventen schulischer oder sonstiger Bildungsgänge, wenn diese der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.

Formelle Zulassungserfordernisse können durch die jeweilige Prüfungsordnung der zuständigen Stelle zusätzlich geregelt sein. Insbesondere kommen in Betracht:

  • Anmeldung zur Abschlussprüfung/Stellung eines schriftlichen Antrags
  • Einhaltung einer Anmeldefrist
  • Übermittlung von Unterlagen

Liegen die Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Zulassung. Allerdings hat die zuständige Stelle/der Prüfungsausschuss einen Ermessensspielraum dahingehend, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob nicht doch eine Zulassung unter Würdigung der Gesamtsituation möglich ist, um dadurch unbillige Härten für den Prüfling zu vermeiden. Insoweit besteht seitens der zuständigen Stelle die Möglichkeit, bei vorliegenden wesentlichen Voraussetzungen für eine Prüfungsteilnahme eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob beim Fehlen einzelner (unwesentlicher) Zulassungsvoraussetzungen unter Würdigung der individuellen Gesamtsituation die Zulassung auszusprechen ist (Verwaltungsgericht Greifswald 4. Kammer 24.06.1998 4 B 1158/98).
Denkbar ist dies zum Beispiel für den Fall verloren gegangener schriftlicher Ausbildungsnachweise.

Zulassung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Gestreckte Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (GAP)

§ 44 BBiG, § 36 a HwO

Bei der Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen sind einige Sonderregelungen zu beachten.

Zum einen erfolgt für jeden Teil der Abschlussprüfung eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung. Dabei müssen sowohl bei der Zulassung zu Teil 1 als auch zu Teil 2 die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und von der zuständigen Stelle geprüft werden.

Zum anderen entfällt bei der gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung die Teilnahme an der Zwischenprüfung als Zulassungsvoraussetzung.

Zulassungsvoraussetzungen für Teil 1 sind damit:

  • Zurücklegen der Ausbildungszeit
  • Führung von Ausbildungsnachweisen
  • Eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis.

Für die Zulassung zu Teil 2 der Prüfung ist zusätzlich die Teilnahme an Teil 1 der Prüfung Voraussetzung. Ob Teil 1 erfolgreich abgelegt wurde, ist dabei nicht entscheidend.

Zulassungsvoraussetzungen für Teil 2 sind also:

  • Zurücklegen der Ausbildungszeit
  • Führung von Ausbildungsnachweisen
  • Eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis
  • Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung.

Ausnahmsweise können Teil 1 und Teil 2 der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung auch zeitlich zusammengefasst werden, wenn der Prüfling Teil 1 aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ablegen konnte. Zeitlich zusammengefasst bedeutet dabei nicht gleichzeitig, sondern in vertretbarer zeitlicher Nähe.
In diesem Fall kommt der zuständigen Stelle bei der Beurteilung der Gründe und deren Nichtvertretenmüssen durch den Prüfling ein entsprechendes  Ermessen zu. Zu berücksichtigen sind neben gesundheitlichen und terminlichen Gründen auch soziale und entwicklungsbedingte Umstände.

Ein Entfallen des 1. Teils kommt nicht in Betracht.

Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung für die jeweiligen Teile vor, besteht wie bei der Regelzulassung für den Prüfling ein Anspruch auf Zulassung.

Zulassung in besonderen Fällen

 § 45 BBiG, § 37 HwO

Die Zulassung in besonderen Fällen umfasst insbesondere die Fälle der vorzeitigen Zulassung und der Externenzulassung.

  • Vorzeitige Zulassung, § 45 Abs. 1 BBiG, § 37 Abs. 1 HwO

    Prüfungsbewerber/-innen können unter bestimmten Bedingungen vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

    Die vorzeitige Zulassung kommt nur für Auszubildende in Betracht und nicht für Personen, die in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet wurden.

    Die vorzeitige Zulassung ist eine Befreiung vom Zulassungserfordernis „Zurücklegen der Ausbildungszeit“. Das bedeutet, dass die übrigen Voraussetzungen wie bei der Regelzulassung erfüllt sein müssen.

    Das vorzeitige Ablegen der Abschlussprüfung ist neben einer Verkürzung der Ausbildungszeit möglich.

    Für die vorzeitige Zulassung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Allerdings erscheint ein Vorziehen der Prüfung von maximal einem Jahr realistisch, da der Auszubildende auch in diesem Fall die berufliche Handlungsfähigkeit erlangt haben und in der Prüfung nachweisen muss.

    Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Auszubildenden die vorzeitige Zulassung rechtfertigen.

    Da die vorzeitige Zulassung als Ausnahmefall für einen sehr begrenzten Personenkreis gedacht ist, sind an dieses Erfordernis sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Konkret bedeutet dies, dass die Leistungen zum Zeitpunkt der Anmeldung wesentlich über dem Durchschnitt liegen müssen – also mindestens gute Leistungen sowohl im Betrieb als auch in der Schule.

    Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt nur auf Antrag entweder des Ausbildenden oder des Auszubildenden bzw. seines Vertreters sowie nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule. Die zuständige Stelle ist bei ihrer Entscheidung jedoch nicht an die entsprechenden Stellungnahmen gebunden. Ebenso wenig ist die Verweigerung der Stellungnahme für eine positive Bescheidung des Zulassungsantrags schädlich.

    Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle und kann voll gerichtlich überprüft werden.
  • Externenzulassung, § 45 Abs. 2 BBiG, § 37 Abs. 2 HwO

    Bei der Externenzulassung wird Personen die Zulassung zur Abschlussprüfung in einem bestimmten Ausbildungsberuf ermöglicht, die mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.Der Gesetzgeber wollte damit Erwerbstätigen, die keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes durchlaufen haben, die Gelegenheit geben, ihre berufliche Qualifikation nachzuweisen.

    Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung als Externer vorliegen, kommt der zuständigen Stelle ein Ermessensspielraum zu.

    Sieht sie die Voraussetzungen als gegeben, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung.

    Das Verfahren der Externenzulassung ist auch unter den Bezeichnungen "Externenregelung" oder "Externenprüfung" bekannt.

Schwerpunktthema Externenprüfung

Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 23 MPO

Rücktritt
 
Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein wirksamer Rücktritt von der Prüfung mit der Folge, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, grundsätzlich möglich.

Zu unterscheiden sind die verschiedenen Zeitpunkte, zu denen ein wirksamer Rücktritt von der Prüfung erfolgen kann.

  • Vor Beginn der Prüfung
    Nach Anmeldung und vor Beginn der Prüfung ist ein wirksamer Rücktritt jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
  • Nach Beginn / während der Prüfung
    Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen, der auch unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen werden muss - beispielsweise der krankheitsbedingte Rücktritt. Ist dies nicht der Fall, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
  • Nach Beendigung der Prüfung
    Ein wirksamer Rücktritt nach Beendigung der Prüfung ist ebenfalls denkbar, wird aber in den wenigsten Fällen anerkannt. Insbesondere kommen hier die Fälle unbewusster Prüfungsunfähigkeit in Betracht, bei denen der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen und somit nicht vorab anzeigen konnte. 

Die Annahme einer dem Prüfling selbst unbewussten Prüfungsunfähigkeit kann aber allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen, in denen überwiegend psychische Störungen mit pathologischem Krankheitsbild vorliegen, in Betracht kommen. Von einer Unkenntnis in diesem Sinne kann nicht schon dann die Rede sein, wenn der Prüfling nicht in der Lage ist, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als „Prüfungsunfähigkeit“ zu würdigen (VG Ansbach, Beschluss v. 16.10.2007, AN 2 E 07.02412).


Nichtteilnahme

Bei der Nichtteilnahme eines Prüflings an der Prüfung sind zwei Möglichkeiten denkbar.

Zum einen kommt der Fall in Betracht, dass ein Prüfling an der Prüfung insgesamt nicht teilnimmt. Sollte hierfür kein wichtiger Grund vorliegen, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. Andernfalls gilt sie wie beim wirksamen Rücktritt als nicht abgelegt.

Im Falle des Versäumens eines Prüfungstermins werden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt.