BP:
 

Die Erstellung der Prüfungsaufgaben

Je nach Beruf und zuständiger Stelle gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer die Prüfungsaufgaben erstellt. Voraussetzung ist, dass die erstellenden Gremien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in gleicher Zahl mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie mit Berufsschullehrern besetzt sind.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Prüfungsaufgaben  zu erstellen:

  1. Die Erstellung erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss.
  2. Für die Erstellung wird bei der zuständigen Stelle ein Aufgabenerstellungsausschuss für den jeweiligen Ausbildungsberuf eingerichtet. 
  3. Eine Leitkammer– mit der Funktion einer federführenden Kammer in einem bestimmten Beruf für ein Bundesland oder eine Region – beruft einen berufsspezifischen Fachausschuss zur Erstellung der Prüfungsaufgaben. Die Erarbeitung der Aufgaben kann dabei auch in Kooperation mit einer überregionalen Aufgabenerstellungsinstitution erfolgen.
  4. Die schriftlichen und in einigen Berufen auch praktischen Prüfungsaufgaben werden durch eine überregionale Aufgabenerstellungsinstitution erarbeitet.  

Sämtliche Aufgaben werden gemäß § 47 Abs. 2 S. 2.  BBiG von Gremien erstellt, die nach § 40 Abs. 2 BBiG paritätisch, das heißt in gleicher Zahl mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sowie mit Berufsschullehrkräften besetzt sind.

In den vom Hauptausschuss des Bundesinstituts erlassenen Musterprüfungsordnungen ist festgelegt, dass die Prüfungsaufgaben auf Grundlage der Ausbildungs- bzw. der Fortbildungsordnung - oder entsprechend der Prüfungsregelungen der zuständigen Stelle - vom Prüfungsausschuss beschlossen werden. Prüfungsausschüsse haben die von der zuständigen Stelle oder überregional erstellte Aufgaben zu übernehmen, sofern die zuständige Stelle sich dafür entschieden hat. Die Aufgaben müssen dabei von paritätisch besetzten Gremien erstellt oder beschlossen worden sein.

Zumeist erhalten die Prüfer im Fall der Übernahme überregional erstellter Aufgaben vor der Prüfung keine Einsichtsmöglichkeit.
Die Erstellung der mündlichen Prüfungsaufgaben und die Konzeption der Fachgespräche bleiben in der Regel aber weiterhin den Prüfungsausschüssen vorbehalten.

Eine Ausnahme zu der Erstellung der Prüfungsaufgaben stellt das Verfahren bei einigen Prüfungsinstrumenten bzw. –methoden, wie z.B. dem betrieblichen Auftrag, dar. Hier schlägt der Ausbildungsbetrieb einen realen Arbeitsauftrag vor, der von dem Prüfungsausschuss genehmigt werden muss.