Meisterprüfungsausschüsse
Die Zusammensetzung der Meisterprüfungsausschüsse im Handwerk ist für die zulassungspflichtigen Handwerke und für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe in der Handwerksordnung geregelt.

Für die zulassungspflichtigen Handwerke gilt der § 48 HwO und für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist das der § 51b HwO. Im Unterschied zu den Prüfungsausschüssen für Abschluss- und Gesellenprüfungen bestehen Meisterprüfungsausschüsse in beiden Fällen immer aus fünf Mitgliedern. Daneben legen § 48 HwO und § 51b HwO verschiedene Kriterien fest, die der/die Vorsitzende bzw. die übrigen Mitglieder eines Meisterprüfungsausschusses mitbringen müssen.
Für die Vorsitzenden von Meisterprüfungsausschüssen gilt, dass sie nicht in einem zulassungspflichtigen bzw. im Bereich der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe in eben diesen tätig sein müssen. Sie sollen dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
In beiden Fällen gilt außerdem, dass zwei der Beisitzer das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Beim zulassungspflichtigen Handwerk kann es sich alternativ auch um Beisitzer handeln, die als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sind.
Ein weiterer Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Ausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem jeweiligen Handwerk bzw. handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist.
Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen/arbeitspädagogischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem entsprechenden Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe nicht angehören braucht.
Neben den abweichenden Regelungen zur Besetzung von Meisterprüfungsausschüssen unterscheiden sich die Meisterprüfungsausschüsse für zulassungspflichtige Handwerke auch in ihrem Rechtscharakter von den Prüfungsausschüssen für Abschluss- und Gesellenprüfungen sowie von den Meisterprüfungsausschüssen für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe. Letztere sind alle Organe der jeweiligen zuständigen Stelle / Handwerkskammer also Kammerausschüsse. Bei Meisterprüfungsausschüssen für zulassungspflichtige Handwerke handelt es sich hingegen um staatliche Prüfungsbehörden.
Für alle Meisterprüfungsausschüsse gilt, dass sie bei der jeweiligen Handwerkskammer angesiedelt sind. Eine Delegierung seitens der Handwerkskammern an die Innungen wie beispielsweise für die Abnahme von Gesellenprüfungen ist nicht möglich.