Die Berufung der Prüfungsausschussmitglieder
Die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern ist in § 40 Abs. 3 BBiG und § 34 Abs.2 S. 4 und Abs. 4 bis 6 HwO geregelt und erfolgt immer durch die zuständige Stelle.
Danach werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses für eine einheitliche Periode von maximal 5 Jahren berufen. Nach diesem Zeitraum ist eine erneute Berufung möglich. Auch kürzere Zeiträume oder die Berufung für nur einen Prüfungstermin sind unter Umständen möglich.
Die Berufung ist ein Verwaltungsakt, in dessen Rahmen das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen für die Prüfertätigkeit geprüft und festgestellt wird.
Durch die Berufung wird ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zwischen zuständiger Stelle und Ausschussmitglied, mit einhergehenden Rechten und Pflichten für beide Seiten damit begründet. Wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung erfolgt sie zumeist durch Aushändigen einer Berufungsurkunde.
Die zuständige Stelle sollte dem neuen Prüfungsausschussmitglied die relevanten Unterlagen für die Prüfertätigkeit zur Verfügung stellen und ihm damit das notwendige Handwerkszeug zur Ausübung seines Amtes an die Hand geben.
Die Berufung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter/-innen ist im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung unterschiedlich geregelt.
Berufungsverfahren nach BBiG
Die Vertreter/-innen der Arbeitgeber werden unmittelbar von der zuständigen Stelle berufen, da die Arbeitgeber/-innen den Kammern und damit der jeweils zuständigen Stelle als Mitglieder angehören. Ein Vorschlagsrecht etwaiger Arbeitgeber- oder Berufsverbände gibt es nicht.
Die Vertreter/-innen der Arbeitnehmerseite werden auf Vorschlag der im Einzugsbereich der zuständigen Stelle vertretenen Gewerkschaften und von selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung durch die zuständige Stelle berufen.
Dabei ist diese grundsätzlich an die eingereichten Vorschläge gebunden, es sei denn, dem Vorgeschlagenen/ der Vorgeschlagenen mangelt es an entsprechender Sachkunde oder Eignung.
Für den Fall, dass mehrere Vorschläge, beispielsweise von verschiedenen Gewerkschaften gemacht werden, muss die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter den Vorgeschlagenen auswählen.
Sollten innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist keine oder eine nicht ausreichende Zahl von Personen vorgeschlagen werden, beruft die zuständige Stelle diese selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. § 40 Abs. 3 BBiG
Die Berufung der Berufsschullehrer/-innen erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder einer von ihr dafür bestimmten Stelle, z.B. mit der Schulleitung einer berufsbildenden Schule. Dies geschieht nach vorheriger Klärung seitens der zuständigen Stelle, wer als Lehrkraft im Prüfungsausschuss mitarbeiten soll.
Ein entsprechendes Vorschlagsrecht besteht für die Schulaufsichtsbehörde oder für die von ihr bestimmte Stelle nicht.
Berufungsverfahren im Handwerk
Das Berufungsverfahren im Handwerk variiert, je nachdem ob der Prüfungsausschuss bei einer Kammer oder bei einer Innung angesiedelt ist:
Direkt bei der Kammer errichteter Prüfungsausschuss
- In diesem Fall werden die Arbeitgeber/-innen bzw. ihre Beauftragten direkt von der Kammer bestimmt. Die Arbeitnehmervertreter/-innen werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter/-innen in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Die Benennung der Berufsschullehrer/-innen erfolgt wie nach dem Berufsbildungsgesetz im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder mit einer von ihr dazu bestimmten Stelle.
Bei der Innung errichteter Prüfungsausschuss
- Hier werden die Arbeitgeber/-innen und ihre Beauftragten von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer/-innen und ihre Beauftragten von dem Gesellenausschuss gewählt.
- Die Berufung der Berufsschullehrer/-innen erfolgt auch hier durch die zuständige Kammer, die Innung muss jedoch vorher angehört werden. Das Einvernehmen der Schulbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle wird vorausgesetzt, § 34 Abs. 5 HwO.
Aus wichtigem Grund können Prüfungsausschussmitglieder auch wieder abberufen werden. Eine vorherige Anhörung der an der jeweiligen Berufung Beteiligten ist dabei unerlässlich.
Zu diesen gehört zunächst der/die Betroffene selbst. Bei einem Mitglied der Arbeitnehmer muss zusätzlich die Gewerkschaft oder die selbständige Arbeitnehmervereinigung, die das Mitglied vorgeschlagen hat, beteiligt werden. Im Hinblick auf die Lehrkraft findet eine Anhörung der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle statt.
Im Falle der Arbeitgebervertretung ist nur der/die betroffene Prüfer/-in selbst zu hören.