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Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist in § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG sowie in § 34 Abs. 1 und Abs. 2 HwO geregelt.
Danach muss ein Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite müssen dabei in gleicher Zahl vertreten sein und mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder ausmachen. Die berufsbildenden Schulen sind mit mindestens einer Lehrkraft vertreten.
Von diesen Vorgaben darf gemäß § 40 Abs. 5 BBiG, § 34 Abs. 8 HwO nur dann abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Denkbar ist dies beispielsweise für den Fall eines neuen Ausbildungsberufes, in dem noch nicht viele Betriebe ausbilden.

Die vorgeschriebene paritätische Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern/-vertreterinnen beruht auf dem Gedanken, dass die Berufsausbildung Anliegen beider Sozialpartner ist, und dass durch diese Art der Besetzung ein wesentliches Instrument für eine ausgewogene Leistungsbeurteilung geschaffen wird.

Durch das Hinzuziehen mindestens einer Lehrkraft wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch der Lehrstoff der Berufsschule Prüfungsgegenstand ist.

Bei der Zusammensetzung von Meisterprüfungsausschüssen im Handwerk sind einige Besonderheiten zu beachten.

Persönliche Anforderungen

Spricht das Berufsbildungsgesetz bei den persönlichen Anforderungen an das Prüfungspersonal grundsätzlich nur von Sachkunde im jeweiligen Prüfungsgebiet und persönlicher Eignung, so werden in der Handwerksordnung die Anforderungen an die Prüfungsausschussmitglieder weiter konkretisiert.

Insbesondere wird hier zwischen

  • dem zulassungspflichtigen,
  • dem zulassungsfreien Handwerk,
  • sowie dem handwerksähnlichen Gewerbe unterschieden.

Kommen im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke nur Arbeitgeber/-innen bzw. Betriebsleiter/-innen und Arbeitnehmer/-innen als Prüfungsausschussmitglieder in Betracht, so kann es sich im Fall der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe auch um Beauftragte der jeweiligen Gruppen handeln.

Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist dabei Voraussetzung, dass die gewählten Arbeitgeber/-innen die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sind. Ansonsten genügt es für die Prüfertätigkeit im Handwerk, wenn die Arbeitgeber/-innen oder deren Beauftragte die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sind.

Die Arbeitnehmer/-innen oder deren Beauftragte müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, abgelegt oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein, § 34 Abs. 3 S. 3 HwO.

Stellvertretung

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Diese werden nur im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitglieds tätig. So soll die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet werden, auch wenn einzelne Prüfer/-innen ausfallen.
 
In der Regel haben die Mitglieder keine persönlichen Stellvertreter/-innen, sondern Vertreter/-innen innerhalb der jeweiligen Gruppe. Die Zahl der Stellvertreter/-innen muss daher nicht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder entsprechen.
 
In Ausnahmefällen kann auch die Vertretung durch ein Mitglied einer anderen Gruppe erfolgen, wenn der Prüfungsausschuss dies beschließt, um seine Beschlussfähigkeit sicherzustellen.
 
In jedem Fall aber gelten für die Stellvertreter/-innen die gleichen Anforderungen, die an die ordentlichen Prüfungsausschussmitglieder gestellt werden.
 
Durch Einladung zu den Sitzungen, die Teilnahme als Gast bei Prüfungen - außer bei der Beratung und Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis - sowie das Zusenden relevanter Materialien und Informationen, können die Stellvertreter/
-innen auf die Arbeit im Ausschuss vorbereitet werden.

 

 

Vorsitz

In seiner ersten – der konstituierenden - Sitzung wählt der Prüfungsausschuss ein Mitglied aus seiner Mitte zum/zur Vorsitzenden und ein weiteres zu dessen/deren Stellvertreter/-in. Beide sollten nach Möglichkeit nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
 
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Aktives Wahlrecht haben aber sowohl ordentliche Mitglieder sowie im Vertretungsfall die Stellvertreter/-innen.
 
Vorsitzende und deren Stellvertreter/-innen werden grundsätzlich für die Dauer ihrer Berufung gewählt. Ein Wechsel ist in dieser Zeit nicht vorgesehen.

Vorsitzende leiten den Prüfungsausschuss, d.h. sie übernehmen die Verantwortung für die Organisation und den Arbeitsablauf innerhalb des Ausschusses sowie für die reibungslose Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle.
 
Daraus resultiert aber keine besondere Rechtsstellung gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern.
 
Einziger Unterschied ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden entscheidend ist, §§ 41 Abs. 2 S. 3 BBIG, § 35 S. 5 HwO.  

Die Regelungen zum Vorsitz finden sich in den §§ 41 Abs. 2 S. 3 BBIG, § 35 S. 5 HwO.

Beispiel für Wahl des Vorsitzenden

Ein Beispiel für eine mögliche Verfahrensweise bei der Wahl des Vorsitzenden gibt die IHK Aachen.

 IHK Aachen:    Wie wird der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewählt?