Die Aufgaben des Prüfungsausschusses
Gesetzlicher Auftrag der Prüfungsausschüsse ist die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung, §§ 39 Abs.1 S.1, 48 Abs.1 BBiG und §§ 33 Abs.1 S.1, 39 Abs.1 HwO.
Dieser Auftrag beinhaltet - neben der Abnahme der Prüfungen an sich - verschiedene Aufgaben, die im Berufsbildungsgesetz und in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt sind.
Dazu gehören insbesondere:
- die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn die zuständige Stelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sieht,
§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBIG, § 37a Abs. 1 Satz 2 HwO. - die Beschließung der Prüfungsaufgaben auf Grundlage der Ausbildungsordnung oder Umschulungsordnung,
§ 18 Abs. 1 MPO. - die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und der Prüfung insgesamt,
§ 42 Abs. 1 BBiG, § 35a Abs. 1 HwO. - die Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
§ 42 Abs. 1 BBiG, § 35a Abs. 1 HwO. - die Feststellung des Prüfungsergebnisses und dessen Niederschrift,
§ 26 Abs. 1 MPO. - das Ausstellen einer Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen,
§ 26 Abs. 3 MPO (BBiG), § 26 Abs. 2 MPO (HwO). - die Anfertigung einer Niederschrift der Prüfung,
§ 20 Abs. 3 MPO.
Mit diesen Aufgaben sind natürlich auch entsprechende Vor- und Nachbereitungen verbunden. Diese werden im Rahmen der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses – und in Abstimmung mit diesem – von der zuständigen Stelle wahrgenommen. Hierzu gehören beispielsweise das Versenden von Einladungen, die Protokollführung bei Ausschusssitzungen und die Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.