Wiederholungsprüfung
Urteilssammlung
- Eine Unvollständigkeit des Prüfungsprotokolls stellt für sich genommen keinen Verfahrensfehler dar, der eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen könnte. Denn es würde sich bloß um einen Mangel des Protokolls ohne selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis handeln, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdn. 466).
(VG Berlin, Beschluss vom 18.11.2019, 12 K 528.18, juris)
- Ist die Wiederholungsprüfung von einem fehlerhaft zusammengesetzten Prüfungsausschuss abgenommen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Wiederholung der Prüfung.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2019, 2 ME 224/19, juris)
- Der Umstand, dass ein Erstkorrektor angesichts der geringen Zahl der Teilnehmer an der anonymisiert geschriebenen Wiederholungsklausur den Prüfling als Verfasser vermutet haben mag, steht der Einhaltung der Anonymisierungspflicht nicht entgegen. Derartige Vermutungen werden allein im Hinblick auf das Schriftbild nie ganz auszuschließen sein, sofern sich Prüfer und Prüfling nicht unbekannt sind.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019, 2 K 17780/17, juris)
- Die Wiederholung der Prüfung ist nur dann anzuordnen, wenn Fehler im Prüfungsverfahren bei der Leistungsermittlung selbst vorliegen. Denn nur im Falle von Fehlern im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet die (Neu-)Bewertung von Prüfungsleistungen von vornherein aus, wenn z.B. wegen des gestörten Prüfungsverlaufs dafür eine zuverlässige Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde. Das wäre beispielsweise auch dann der Fall, wenn die Prüfungsaufgabe vor ihrer Bewertung verloren gegangen ist. Der Prüfling hat auf Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gerichtlich durchsetzbar Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) umfasst, und zwar ohne die Anrechnung auf die nach der Prüfungsordnung allgemein zugelassene Wiederholungsmöglichkeit.
(VG Würzburg, Urteil vom 05.12.2018, W 6 K 17.1427, juris)
- Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich einen weiteren Versuch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2018, 2 K 2129/18, juris)
- Es ist anzunehmen, dass ein Prüfling spätestens dann, wenn er die Wiederholungsprüfung absolviert hat, eine etwaig erforderliche Zustimmung zum Prüfungsrechtsverhältnis zumindest konkludent erteilt und damit einen etwaigen Mangel eines das Prüfungsrechtsverhältnis begründenden Verwaltungsaktes geheilt hat (Rechtsgedanke der §§ 45, 46 VwVfG)
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2018, OVG 6 N 17.18, juris)
- Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein bereits mit der Abnahme einer vom Prüfling nicht bestandenen Erstprüfung betrauter Prüfer in der Wiederholungsprüfung zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und unvoreingenommenen Bewertung bereit und auch fähig ist.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, 2 LA 86/16, juris)
- Der Prüfling darf der vergleichsweisen Einräumung einer weiteren Prüfungschance nicht die Aussage entnehmen, dass die von ihm noch zu erbringende Prüfungsleistung den Anforderungen entsprechen wird. Denn es ist gerade Sinn der Prüfung zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüflings den zu stellenden Anforderungen genügen.
(VG Hamburg, Urteil vom 05.01.2016, 2 K 3911/14, juris)
- Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Prüfungsordnungsregelungen, nach denen eine automatische Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen erfolgt.
(VG Bremen, Urteil vom 27.05.2015, 1 K 216/12, juris)
- Ist das Prüfungsverfahren rechtswidrig, führt dies nicht zum Anspruch auf Neubewertung, sondern zur Möglichkeit, die Prüfung erneut abzulegen.
(VG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015, 6 B 41/15, juris)
- Ein Anspruch auf Neuerbringung verfahrensfehlerhaft erbrachter Prüfungsleistungen besteht nur, wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, dessen Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht mit der dafür nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27.04.2015, 1 K 1047/12, juris)
- Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellter Verstoß gegen den Grundsatz des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Prüferberatung Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung genommen hat, begründet dies einen Anspruch der Bewerberin auf Wiederholung der Prüfung.
(FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 743/13, juris)
- Scheidet eine nochmalige Nachbewertung einer Klausur aus, weil ein Fehlerausgleich dadurch nicht herbeigeführt werden kann, so ist dem Prüfling als geringster möglicher Nachteil die Wiederholung des Prüfungsteils zu ermöglichen.
(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2014, 7 K 389/11, juris)
- Ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfungsleistung wegen Prüfungsfehlern setzt voraus, dass verfahrensbezogene oder inhaltliche Fehler in der Ermittlung der Prüfungsleistung oder ihrer Bewertung bestehen, die ohne eine Wiederholung der Prüfungsleistung nicht behoben werden können.
Kann bereits eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung die Fehler ausräumen und damit dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG Genüge tun, besteht nur darauf ein Anspruch.
(VG Hamburg, Urteil vom 16.01.2013, 2 K 1110/11, juris)
- Aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich keine Verpflichtung des Normgebers ableiten, die in einer Prüfungsordnung bestimmte Frist, innerhalb der ausreichende Prüfungsleistungen bei einem vorangegangenen Prüfungsversuch in der Wiederholungsprüfung angerechnet werden, um den Zeitraum in Anspruch genommener Elternzeit zu verlängern.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2012, 9 S 2246/11, juris)
- Ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung bzw. eines Prüfungsteils in der Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruches besteht, wenn ein Fehler im Prüfungsverfahren einschließlich des normierten Verfahrens zur Bewertung der Prüfungsleistung vorliegt, dessen Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann.
(VG Arnsberg, Urteil vom 17.04.2012, 9 K 399/11, juris)
- Im Übrigen führt das Abprüfen von unzulässigem Prüfungsstoff nicht zu der Neubewertung, sondern lediglich zu einer Wiederholungsprüfung.
(VG Berlin, Beschluss vom 16.04.2012, 12 K 1756.11, juris)
- Hat ein Prüfling die Wiederholungsprüfung der Zweiten juristischen Staatsprüfung bestanden und wurde danach auf eine isolierte Anfechtungsklage hin der negative Prüfungsbescheid über die erste Teilnahme an der Prüfung aufgehoben, ist es der Prüfungsbehörde grundsätzlich verwehrt, einen erneuten Prüfungsbescheid über die erste Teilnahme an der Prüfung zu erlassen.
(VG Stuttgart, Urteil vom 08.03.2012, 12 K 1650/11, juris)
- Ist ein Lehramtsanwärter, dem für eine unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten zugebilligt worden ist, während dieser Zeit fast ständig erkrankt, ist es verfahrensfehlerhaft, einen Prüfungstermin drei Wochen nach Wiederantritt des Dienstes zu bestimmen. Dies gilt auch, wenn Ursache der Wiederholungsprüfung ein Täuschungsversuch war.(Rn.34)
(VG Aachen, Urteil vom 30.05.2011, 4 K 627/10, juris)
- Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des Prüfungsablaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wesentlich beeinträchtigt.
(BFH, Urteil vom 12.04.2011, VII R 5/10, juris)
- Aus Artikel 12 Abs. 1 GG lässt sich kein Recht herleiten, eine Prüfung, die den Weg zur Aufnahme eines Berufes eröffnet, unbegrenzt oft zu wiederholen. Wenn sich mit hinreichender Sicherheit ersehen lässt, dass ein Bewerber nicht geeignet ist, den zum Zweck der Abschlussprüfung entsprechenden Anforderungen zu genügen, kann ein Ausschluss von weiteren Prüfungsversuchen nicht als unzumutbare, unverhältnismäßige Beschränkung der Handlungs- und Berufsfreiheit aufgefasst werden. Wenn – wie hier – der Normgeber davon ausgeht, dass nach zweimaligem Scheitern in der Prüfung regelmäßig mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Kandidat für die Ausübung des angestrebten Berufes nicht geeignet ist, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2011, 3 L 166.11, juris)
- Gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 HG NRW sind Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen so wie vorliegend keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüfern zu bewerten.
(VG Köln, Urteil vom 09.09.2010, 6 K 2384/09, juris)