Neubewertung
Urteilssammlung
- Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt, dass eine erforderliche Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenomme haben.(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2019, 14 A 930/19, juris)
- Bei gegebener Veranlassung ist bei Korrektur- und Bewertungsfehlern zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden können. Lässt sich dies mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2019, 6 A 2997/17, juris)
- Mängel bei der Bewertung von fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistungen sind grundsätzlich durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation führen hier dazu, dass der Prüfling keine weitere Prüfungschance erhalten darf, sondern sich an der von ihm abgelieferten Prüfungsleistung messen lassen muss. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt worden sind, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können.
(VG Würzburg, Urteil vom 05.12.2018, W 6 K 17.1427, juris)
- Eine Neubewertung bezüglich eines mit einem Bewertungsmangel behafteten Prüfungsbereichs hat im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich durch denselben Prüfer zu erfolgen, solange dieser nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, 22 ZB 18.1464, juris)
- Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2018, 7 B 18.128, juris)
- Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzen voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling bearbeiteten Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.
(Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2016, 1 L 1392/16, juris)
- Gibt der Prüfer deutlich zu erkennen, dass er die bei der Neubewertung nunmehr als vertretbar angesehene Lösung folgerichtig daraufhin untersucht, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist, entspricht dies den - am prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientierten - Vorgaben der Rechtsprechung.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2015, 9 S 2062/14, juris)
- Erhebt der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung, steht ihm immer ein Überdenkungsverfahren zu. Kann das Überdenken durch einen bestimmten Prüfer, hier: den ein Überdenken verweigernden Zweitprüfer, nicht mehr gewährleistet werden, ist die Magisterabschlussprüfung ausnahmsweise durch eine Neubewertung der Masterarbeit durch einen neu zu bestellenden Zweitprüfer fortzuführen.
(VG Berlin, Urteil vom 21.05.2015, 12 K 1265.13, juris)
- Hat ein Prozessvergleich im Prüfungsrecht die Neubewertung einer Klausur zum Gegenstand, ist eine zweite Klage gegen die Bewertung der anderen Klausuren nach erneuter Bewertung der einen Klausur ausgeschlossen.
(VG Bremen, Urteil vom 06.05.2015, 1 K 506/12, juris)
- Im Verfahren über die Neubewertung einer Prüfung hat der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung konkret vorzutragen. Der Vortrag, die Prüfungsbewertung sei nicht nachvollziehbar, genügt insoweit nicht.
(VG Bremen, Beschluss vom 04.03.2015, 1 V 80/15, juris)
- Die teilweise Neubewertung einer Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer erfordert eine neue Prüfungsentscheidung.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014, 14 A 1872/12, juris)
- Niemand anders als der jeweilige Prüfer kann und muss die Stärken und Schwächen der Leistung jedes einzelnen Prüflings nach seinen allgemeinen Maßstäben beurteilen. Mit dem Vorbringen, die Aufsichtsarbeit eines Mitprüflings sei deutlich schlechter zu beurteilen als die eigene Aufsichtsarbeit, kann deshalb die Neubewertung der eigenen Arbeit nicht erreicht werden.
(VG Hamburg, Urteil vom 10.06.2013, 2 K 1581/11, juris)
- Wenn die Neubewertung lediglich der Korrektur eines erkannten Bewertungsfehlers dient, darf die Neubewertung nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen als die Ursprungsbewertung.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2012, 14 E 574/12, juris)
- Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben.
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.05.2012, 9 A 1156/11, juris)
- Im Übrigen führt das Abprüfen von unzulässigem Prüfungsstoff nicht zu der Neubewertung, sondern lediglich zu einer Wiederholungsprüfung.
(VG Berlin, Beschluss vom 16.04.2012, 12 K 1756.11, juris)
- Eine Verpflichtung zur Neubewertung kommt auch dann in Betracht, wenn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben. Prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichem Urteil untrennbar verknüpft - bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.
(VG Berlin, Urteil vom 05.08.2011, 3 K 59.10, juris)
- Entscheidet sich die Prüfungsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis dafür, grundsätzlich eine Neubewertung durch die bisherigen Prüfer zu veranlassen, so bleibt es ihr unbenommen, in sachlich vertretbaren Ausnahmefällen gleichwohl eine Korrektur durch neue Prüfer anzuordnen. Dazu ist sie selbstverständlich verpflichtet, wenn die Neubewertung durch die bisherigen Prüfer tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (z. B. Tod, Erkrankung oder Befangenheit eines Prüfers). Darüber hinaus sind weitere Fälle denkbar, in denen die Prüfungsbehörde auch ohne einen korrespondierenden Anspruch des Prüflings in Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis gelangen kann, dass eine Bewertung durch neue Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit zweckmäßig ist.
(VG Köln, Urteil vom 02.06.2010, 6 K 7330/08, juris)
- Ein Verfahrensfehler besteht darin, dass die Bewertung schriftlicher Prüfungsaufgaben nicht hinreichend begründet worden ist. Dieser Verfahrensfehler ist auch ein wesentlicher, der zu einer Neubewertung führen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei einer erneuten Bewertung die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl erreicht werden kann. Das Fehlen einer zureichenden Begründung kann in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Widerspruchverfahren nachgeholt werden.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.04.1994, 10 K 6661/92, juris)