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Nur die Prüfer, nicht die Prüfungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte üben den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum aus.
Anmerkungen, die unter der Klausur (bzw. auf der Rückseite des Deckblatts) stehen, und solche, die sich neben dem Klausurtext auf dem Korrekturrand befinden, sind als Einheit zu sehen.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2019, 13 K 10082/18, juris) -
Der Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewertungsverfahrens seiner Leistung umfasst die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den bzw. die hierzu berufenen Prüfer.
(VG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019, 13 K 11023/17, juris) -
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann auch bei einer mündlichen Prüfung die Note „ungenügend“ vergeben werden, wenn diese in geringen Teilbereichen positiv zu bewertende Ausführungen enthält, insgesamt jedoch, insbesondere im Vergleich zu den übrigen Prüfungsteilnehmern, als unbrauchbar einzustufen ist, wenn z.B. – nach der gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Prüfers – lediglich mehr oder minder problemlose Fragen zutreffend erörtert werden oder wenn vorhandene brauchbare Ansätze durch grobe Fehler und Lücken wieder entwertet werden.
(Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.03.2019, 5 K 950/17, juris) - Auch bei Bewertungsfehlern ist bei gegebener Veranlassung zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2019, 6 A 1476/17, juris)
- Grammatik- und Satzbaufehler dürfen vom Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung berücksichtigt werden.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, 22 ZB 18.1464, juris)
- Prüfer haben bei der Bewertung von Prüfungsleistungen einen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum, der allerdings überschritten ist, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2018, 6 B 343/19, juris)
- Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebietet keine Festlegung aller Prüfer auf eine "Musterlösung" oder ein formal einheitliches Bewertungsschema, etwa in der Form eines "Punkteschemas". Sofern die Prüfungsordnung keine Vorgaben macht und nicht bedingt durch die Art der Aufgabenstellung (z.B. im Antwort-Wahl-Verfahren) ausnahmsweise eine formalisierte Bewertung geboten ist, besteht vielmehr auch diesbezüglich ein Entscheidungsspielraum der Prüfer (BayVGH, Urteil vom 11.2.1998, 7 B 96.2162, juris). Die Bewertung kann im Rahmen der durch die Prüfungsordnung vorzugebenden Bewertungsstufen weitgehend der persönlichen Einschätzung der Prüfer überlassen bleiben, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Erfahrung ein wertendes Urteil zu treffen haben.
(VG Würzburg, Urteil vom 21.02.018, W 2 K 17.1106, juris)
- Einen gerichtlich anerkannten Bewertungsgrundsatz dahingehend, dass Folgefehler bei der Bewertung positiv berücksichtigt werden müssen, gibt es nicht. Insbesondere besteht für die Prüfer keine Pflicht, einen richtigen Berechnungsmodus bei falschem Ergebnis positiv zu bewerten und deshalb innerhalb der Einzelbewertungen weitere Differenzierungen des Prüfungserfolges einzuführen.
(VG Magdeburg, Urteil vom 25.05.2016, 3 A 1154/14, juris)
- Ob ein Problem von dem Prüfling hinreichend herausgearbeitet und erörtert wurde, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüfer.
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2016, 2 A 108/15, juris)
- Es ist höchstrichterlich geklärt, dass richtige Antworten oder Lösungen von einem Prüfer nicht als falsch bewertet werden dürfen.
(BFH, Beschluss vom 12.01.2016, VII B 79/15, juris)
- Das Erfordernis einer selbständigen Einzelbewertung verbietet einen kommunikativen Austausch zwischen den Prüfern, bevor die Einzelbewertungen abgeschlossen sind. Von einer abgeschlossenen Bewertung ist erst nach deren schriftlicher Fixierung auszugehen.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2015, 2 LB 169/14, juris)
- Es ist den Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2015, 9 S 2062/14, juris)
- Im Einzelfall ist die Bewertung einer Aufsichtsarbeit fehlerhaft, da es an einer abschließenden substantiierten Prüferkritik in den Voten fehlt. Eine vom Votanten in einem "Bewertungsraster" ohne Begründung vorgenommene Zuordnung von Punktzahlen zu einzelnen Abschnitten der Prüfungsleistung genügt nicht, da die konkreten Stärken und Schwächen der Prüfungsleistung daraus nicht hervorgehen.
(VG Hamburg, Urteil vom 13.05.2015, 2 K 189/14, juris)
- Mit dem Einwand, es habe keine prüflingsbezogene Beurteilung stattgefunden, es seien vielmehr nur Textbausteine übernommen worden, wird sinngemäß ein inhaltlicher Begründungsmangel (fehlende Individualisierung) geltend gemacht, der bereits dann entkräftet ist, wenn Bezugnahmen auf die Leistungen des Prüflings erkennbar sind.
(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.04.2015, 4 K 738/14, juris)
- Die Wiedergabe auswendig gelernter Texte oder Textteile in einer Klausur kann im Einzelfall den Anforderungen an eine eigenständige Prüfungsleistung nicht genügen, so dass eine entsprechend schlechte Bewertung gerechtfertigt sein kann.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015, OVG 10 N 65.13, juris)
- Aus der Tatsache, dass die Lösungen der einzelnen Prüfungsaufgaben zwar mit zahlreichen Randbemerkungen versehen wurden, dass es sich bei diesen Randbemerkungen jedoch möglicherweise nicht um von den Prüfern selbst vorgenommene Anmerkungen handelt, kann nicht geschlossen werden, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht von den zuständigen Prüfern, sondern von deren wissenschaftlichen Assistenten stammt.
(VG Berlin, Beschluss vom 29.07.2014, 3 K 367.13, juris)
- Die bloße Angabe einer Bearbeitungszeit enthält für eine Prüfungsaufgabe bei verständiger Würdigung keinen Hinweis auf die Bewertungsgewichtung der Aufgabe. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Hilfestellung für den Prüfungskandidaten, die es ihm erleichtern soll, alle Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Zeit bearbeiten zu können.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2014, 6 A 1299/13, juris)
- Die Wiederholung von Einzelheiten des Sachverhalts der Aufgabenstellung in der Ausarbeitung der Lösung stellt keine gesondert zu würdigende Prüfungsleistung dar.
(FG München, Urteil vom 09. April 2014, 4 K 361/12, juris)
- Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum. Andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2014, 14 A 968/12, juris)
- Eine Bewertung von Prüfungsleistungen ist nachvollziehbar, wenn sie in sich schlüssig und frei von Fehlern ist.
(VG Berlin, Urteil vom 04.03.2014, 3 K 1003.12, juris)
- Unabhängig von der prüfungsrechtlichen Notenskala ist sowohl die Note „mangelhaft“ als auch die Note „nicht ausreichend“ so zu verstehen, dass der Prüfungsteil nicht mit Erfolg absolviert worden ist.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. 12. 2013, 2 B 324/13, juris)
- Die Bewertung einer Prüfungsleistung hat grundsätzlich eigenständig zu erfolgen, insbesondere darf ein Prüfer Bewertungen Dritter nicht als verbindlich hinnehmen. Für fehlerhafte Prüfungsfragen muss grundsätzlich dann die erreichbare Punktzahl vergeben werden, wenn nur dadurch sichergestellt werden kann, dass eine gesetzlich vorgegebene Gewichtung von Prüfungsabschnitten erhalten bleibt.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2013, 14 A 1600/11, juris)
- Ein Prüfer überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er eine falsch beantwortete Frage nicht noch einmal stellt, bis sie richtig beantwortet wird.
(VG Hamburg, Urteil vom 07.06.2013, 2 K 3287/12, juris)
- Eine Prüfungsleistung ist vom jeweiligen Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen.
(VG Gießen, Urteil vom 13.02.2013, 8 K 4241/11.GI, juris)
- Im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung sind die vom Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung. Sie werden von den Prüfern in der Regel bei der (ersten) Lektüre der Klausur angebracht und dienen der Vorbereitung der Gesamtbewertung. Aus diesem Grund ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der in dem Randvermerk zum Ausdruck gebrachte Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist. Dies setzt in aller Regel voraus, dass das schriftliche Votum ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht.
Während in dem Fall einer vom Prüfer selbst formulierten ausführlichen schriftlichen Begründung der Umstand, dass der Inhalt einer Randbemerkung weder wiederholt noch in anderer Weise in Bezug genommen wird, ein gewichtiges Indiz dafür sein dürfte, dass diese Überlegung nicht bewertungserheblich gewesen ist, gilt dies nicht in gleicher Weise für Fälle, in denen sich eigenständig formulierte Bewertungen des Prüfers ausschließlich in seinen Randbemerkungen finden.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012, OVG 10 B 5.11, juris)
- Macht der Prüfling geltend, dass eine als fehlerhaft bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen in der Fachliteratur aufzuzeigen.
(VG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, 3 K 204.10, juris)
- Ein prüfungsspezifischer Spielraum besteht auch bei der Gewichtung von Teilleistungen.
(VG Gießen, Urteil vom 30.05.2012, 8 K 2122/11.GI, juris)
- Es überschreitet den von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers, wenn dieser richtige Ausführungen zur Falllösung als "überhaupt keine entscheidungsrelevanten Angaben" bezeichnet.
(Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2012, 1 K 1103/10, juris)
- Die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung fällt in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum des Prüfers.
Abweichungen zwischen Erst- und Zweitprüfer bei der Klausurbewertung sind zulässig.
(FG Köln, Urteil vom 07.12.2011, 2 K 1434/09, juris)
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich im Rahmen der Bewertung einer Aufsichtsarbeit der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers durch das Abhaken der Bewertung des Erstprüfers anschließt.
(FG München, Urteil vom 07.12.2011, 4 K 1146/09 juris)
- Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung im Prinzip vollständig gerichtlich überprüfbar. Insbesondere gilt das auch für fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit von Prüfungsleistungen. Daraus folgt der auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhende allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass zutreffende Antworten und brauchbare - d.h. vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete - Lösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits ist aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzubilligen.
(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.08.2011, 18 K 4655/10, juris)
- Der - gerichtlich eingeschränkt überprüfbare - Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
(BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011, 6 B 18/11, juris)
- Auf der Grundlage des § 20 FHSchulBerKollAPV BW reicht grundsätzlich das bloße Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfsmittels (hier: Handy) in der Prüfung aus, um eine Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. Diese prüfungsrechtliche Sanktion kann nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Schüler vor der Prüfung in klarer und unmissverständlicher Weise auf das Verbot hingewiesen worden sind.
(VG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2011, 7 K 3433/10, juris) - Prüfervermerke stellen keine das Verfahren betreffenden Akten im Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO dar. Namentlich sind sie nicht mit Bezug (auch) auf die Sachentscheidung im Laufe des Verfahrens angelegt worden. Es handelt sich vielmehr um für den Prüfer unverbindliche, interne Arbeitspapiere, die nicht Bestandteil der Bewertung der Klausuren sind. Sie betreffen insbesondere nicht das konkrete Verfahren eines einzelnen Prüflings, sondern stellen allgemeine Hinweise da.
(VG Köln, Urteil vom 16.06.2011, 6 K 4008/10, juris)
- Gute Noten in Praktika sind nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bewertungen einer praktischen Prüfung mit "mangelhaft" und "ausreichend" zu begründen
(OVG Lüneburg, Urteil vom 08.06.2011, 8 LB 199/09, juris)
- Bei einer offenen Zweitbewertung, die eine Leistung abweichend von der Erstbewertung als "nicht bestanden" betrachtet, reicht es nicht aus, auf den eigenen - abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, sondern die Gründe, aus denen die Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, sind inhaltlich darzulegen.
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010, 9 S 591/10, juris)
- Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen.
(VG Köln, Urteil vom 09.09.2010, 6 K 2384/09, juris)
- Es ist ermessensgerecht, bei Besitz eines unerlaubten Hilfsmittels die Prüfungsleistung für "ungenügend" (0 Punkte) zu erklären.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2010, 14 A 1268/09, juris)
- Ein prüfungsrechtlicher Grundsatz, dass bei „anspruchsvollen Aufsichtsarbeiten“ in der anschließenden mündlichen Prüfung „ein chancenwahrender Ausgleich“ zu geben sei und dass damit der Prüfling die Möglichkeit erhalten müsse, schlechte Einzelnoten zu kompensieren, besteht nicht.
(VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009, 3 A 550.07, juris)
- Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere der Grundsatz, dass Richtiges nicht als falsch und vertretbare Ansichten nicht als unvertretbar bewertet werden dürfen; dabei sind fachwissenschaftliche Fragen voll gerichtlich überprüfbar. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Bewerber ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden.
(Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2009, 1 K 87/05, juris)
- Die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen beruht auf komplexen Erwägungen, insbesondere auf den persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Prüfer, die diese im Lauf ihres Berufslebens und der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt und auf Grund des Gebots der Chancengleichheit der Bewerber bei der Notenvergabe anzuwenden haben. Gesichtspunkte wie Klarheit und Systematik der Darstellung können von den Prüfern ebenso bewertet werden wie die Eindringlichkeit der Begründung einer richtigen Lösung. Die diesbezügliche Beurteilung kann vom Gericht nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist.
(FG München, Urteil vom 01.04.2009, 4 K 424/07, juris)
- In umstrittenen fachwissenschaftlichen Fragen steht dem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer ein Antwortspielraum des Kandidaten gegenüber. Eine wissenschaftlich vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Lösung darf nicht als falsch bewertet werden.
Musterlösungen und Punktetabellen sind für Steuerberaterprüfung ohne Rechtsverbindlichkeit.
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2006, 2 K 193/04, juris)
- Der Prüfer ist nicht verpflichtet, Lösungshinweise des Prüfungsamtes zur Kenntnis zu nehmen und etwa zur Grundlage seiner Bewertung zu machen. Ob er sich von diesen hat leiten lassen, ist ohne Belang, wenn dies in der Bewertungsbegründung nicht inhaltlich zum Ausdruck kommt. Desgleichen ist es ohne Belang, ob ein Prüfer die Aufgabenstellung anders versteht als der Prüfling, wenn dies in der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung keinen Niederschlag findet. Substrat des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens und der gerichtlichen Kontrolle ist die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der von den Prüfern beanstandeten Lösung des Prüflings unabhängig davon, was in einer "Musterlösung" steht oder ein Prüfer außerhalb der konkreten Bewertung ausgearbeitet und niedergelegt hat.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2006, 14 A 1272/04, juris)
- Die Entscheidung, welche Fehlerpunktzahl am Ende welcher Note zugeordnet wird, ist Bestandteil der Beurteilungsermächtigung der Prüfer, die gerichtlicher Einflussnahme entzogen ist; insbesondere ist aus höherrangigem Recht nichts dagegen einzuwenden, dass dabei ein Ergebnis von mehr als 100 Fehlerpunkten ebenso wie eine Nichtleistung mit 0 Punkten eingestuft wird.
(VG Köln, Urteil vom 15.02.2006, 10 K 3031/05, juris)
- Ein Verstoß gegen das Gebot selbständiger und eigenverantwortlicher Bewertung der Prüfungsleistung liegt vor, wenn ein Einzelprüfer Wertungen Dritter in Bezug auf die Prüfungsleistung als verbindlich hinnimmt. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Einzelprüfer Wertungen Dritter als unverbindliche Hinweise oder Ratschlage begreift. Besondere äußere Umstände können eine Vermutung für eine verbindliche Einflussnahme Dritter begründen.
(Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 14.10.2003, 4 BS 221/03, juris)
- Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen als Kollegium. Dies entbindet jedoch jedes einzelne Mitglied des Prüfungsausschusses nicht von der Pflicht, die Prüfungsleistung zunächst getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten, um anschließend anhand dieser Einzelbewertungen eine einheitliche Bewertung des Prüfungsausschusses herbeizuführen.
(VG Oldenburg, Urteil vom 10.12.2002, 12 A 818/01, juris)
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuss allgemeine Vorgaben in der Ausbildungsverordnung für sich konkretisiert und im Einzelnen festlegt, welche Bewertungskriterien relevant sind und wie Einzelleistungen zu gewichten sind.
(VG Arnsberg, Urteil vom 11.09.2002, 1 K 2808/00, juris)
- Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen einer Vorbewertung bei der Begutachtung eines Prüfungsstücks der Fertigkeitsprüfung die Aufgaben zu einzelnen Bewertungsbereichen zunächst auf einzelne Mitglieder verteilen.
(Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 21.08.2002, 6 A 537/01, EzB § 47 BBiG – Bewertung, Nr. 65)
- Die erforderliche Neubewertung einer Prüfungsleistung hat durch neue Prüfer zu erfolgen, wenn die Neubewertung durch die bisherigen Prüfer tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 06.07.1998, 22 A 1566/96, juris)
- Dem Gebot der getrennten und selbständigen Beurteilung und Bewertung einer Prüfungsleistung ist genügt, wenn jeder Prüfer zunächst ohne Absprache mit den anderen die Arbeit bewertet und eine Note vergibt.
(OVG Münster, Beschluss vom 18.12.1997, 19 A 3881/95, juris)
- Musterlösungen betreffen nicht das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings, sondern geben den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung.
Sie sind keine Verwaltungsvorgänge i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass kein genereller Anspruch auf Akteneinsicht in die "Musterlösungen" der Prüfer besteht.
(BVerwG, Beschluss vom 03.04.1997, 6 B 4/97, juris)
- Soweit die Prüfungsordnung für das Erreichen einer bestimmten Note einen vollen Punktwert fordert und keine Aufrundungsmöglichkeit vorsieht, liegt darin eine abschließende Regelung, die das Hochziehen knapp unterhalb dieses Grenzwertes liegender Durchschnittsergebnisse verbietet.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21. 09.1994, 19 A 1394/93, juris)
- Die Bildung eines Bewertungsrasters innerhalb des Hundert-Punkte-Schlüssels durch Festlegung der in beiden einzelnen Teilaufgaben höchstens erzielbaren Punkte entspricht der inneren Sachgesetzlichkeit des Bewertungssystems und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 16. 01.1990, 9 S 3071/88, juris)
- Es ist nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn der Prüfer der Bewertung einer Arbeit ein Punktsystem zugrunde legt, das die erreichbaren Punkte den Bestehensnoten degressiv zuordnet (- teilweise - Abweichung von den Senatsurteilen vom 8.3.1983 - 9 S 1296/82 - und vom 22.10.1976 - IX 416/75 -; im Anschluß an OVG Münster, Urteil vom 27.06.1984, NVwZ 1985, 596).
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 1989, 9 S 2047/88, juris)
- Die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (hier: Sparkassenfachprüfung) kann, sofern die jeweilige Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht, auch durch die Vergabe von Punkten für Teilleistungen und anschließende Umrechnung in Prüfungsnoten erfolgen.
Die Bestimmung des Umrechnungsschlüssels unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Prüfungsinstituts. Eine lineare Umrechnung ist nicht zwingend geboten; auch ein Punktsystem mit unterschiedlich großen Punktintervallen (zum Beispiel sogenannter degressiver "100-Punkte-Schlüssel") kann sachgerecht sein (entgegen VGH Bad.-Württ., DÖV 1979, 755).
(OVG Münster, Urteil vom 27.06.1984, 16 A 1152/81, juris)
- Eine rein arithmetische Ermittlung der Gesamtnote ist zulässig.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.03.1976, 10 K 3098/75, juris)
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Der Prüfer muss die tragenden Erwägungen darlegen, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Eine Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, gewährleistet ist. An Inhalt und Umfang der Begründung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Die Art und Weise der Begründung kann sowohl formularmäßig aussehen oder auch in Randbemerkungen bestehen.
(VG Würzburg, Urteil vom 05.06.2019, W 2 K 18.260, juris) -
Grundsätzlich muss der Prüfer bei einer berufsbezogenen Prüfung die Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit auch schriftlich begründen. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Jedoch dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung aber nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019, 2 K 17780/17, juris) -
Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Die Begründung muss zudem ihrer Zweckbestimmung gerecht werden, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019, 6 A 179/17, juris) - Eine unvollständige Begründung einer Prüfungsentscheidung kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Überdenkensverfahren) nachgebessert werden.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2018, 6 B 343/18, juris)
- Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Prüfling die ausführliche Begründung seiner Leistungsbewertung erst auf seinen ausdrücklichen Wunsch im Nachgang zur Prüfung erhält.
(VG Gießen, Urteil vom 19.04.2018, 9 K 5783/17.GI, juris)
- Aus der Begründung einer Prüferbewertung müssen sich die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar und nachvollziehbar ergeben, um so den Prüfling in die Lage zu versetzen, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Anhand der Begründung der Bewertung muss es für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken des Prüfers nachzuvollziehen. Es muss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welcher Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welchen fachlichen Annahmen des Prüfers die Benotung beruht.
(VG Würzburg, Urteil vom 21.02.2018, W 2 K 17.1106, juris)
- Dass es den Prüfern bei Einwänden des Prüflings gegen die Bewertung möglich sein muss, ihre Begründung zu vertiefen, ergibt sich bereits aus ihrer Pflicht, die Prüfungsentscheidung bei substantiierten Einwänden gegen die Bewertung zu überdenken.
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15.02.2018, 2 A 50/17, juris)
- Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz im Hinblick auf die Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung einer Prüfungsleistung mit entsprechender neuer Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren.
(BVerwG, Beschluss vom 21.09.2016, 6 B 14/16, juris)
- Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt eine Begründung der Bewertung durch eine substantiierte Kritik der Prüfer an der jeweiligen Prüfungsleistung.
Eine vom Votanten in einem "Bewertungsraster" ohne Begründung vorgenommene Zuordnung von Punktzahlen zu einzelnen Abschnitten der Prüfungsleistung genügt nicht, da die konkreten Stärken und Schwächen der Prüfungsleistung daraus nicht hervorgehen.
(VG Hamburg, Urteil vom 13.05.2015, 2 K 189/14, juris)
- Die Begründung der Note „ungenügend“ muss so beschaffen sein, dass sie die Überprüfung der Einhaltung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums ermöglicht. Die Prüfer müssen in einem solchen Fall verdeutlichen, aus welchen Gründen etwaige brauchbare Ansätze wieder entwertet werden und es sich deshalb im Gesamtergebnis um eine „völlig unbrauchbare Leistung“ handelt.
(VG Würzburg, Urteil vom 04.02.2015, W 2 K 14.644, juris)
- § 44a VwGO steht der Geltendmachung des Anspruchs eines Prüflings auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung im einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise nicht entgegen, wenn durch das drohende Verblassen der Erinnerung des Prüfers dem Prüfling die Möglichkeit der Neubewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung genommen und er in einen neuen Prüfungsversuch gezwungen wird.
(VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.09.2014, 7 K 2103/14, juris)
- Ein Prüfling hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung.
(VG Gießen, Urteil vom 13.02.2013, 8 K 4241/11.GI, juris)
- Der Zweitkorrektor ist nicht verpflichtet, eine weitere eigenständige Begründung für die von ihm mitgetragene Bewertung abzugeben.
(VG Berlin, Urteil vom 16.04.2012, 3 K 128.11, juris)
- Der Prüfer muss die tragenden Erwägungen darlegen, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Nur so wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß verfolgen zu können. Allein anhand der Notenbegründung, die bei schriftlichen Leistungen ebenfalls schriftlich erfolgen muss, kann beurteilt werden, ob die Prüfungsentscheidung frei von Rechtsfehlern erfolgte. Ihrem Inhalt nach muss sie es dem Prüfling ermöglichen, Einwände gegen die Bewertung erheben zu können. Inhalt und Umfang der Begründung richten sich danach, es dem Prüfling und den Gerichten zu ermöglichen, die tragenden Gedankengänge der Bewertungsentscheidung nachvollziehen zu können.
Es ist zu beachten, dass Prüfungsnoten in einem Bezugssystem vergeben werden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellung der Prüfer beeinflusst ist; zudem lassen sich die komplexen Erwägungen einer Prüfungsentscheidung nicht regelhaft erfassen. Insoweit sind an Inhalt und Umfang der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird; dies gilt auch für die Begründung eines Zweitgutachters. Die Begründung kann auch erstmals im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erfolgen bzw. dort nachgebessert werden.
(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.08.2011,18 K 4655/10, juris)
- Grundsätzlich muss ein Prüfer zur Begründung seiner Prüfungsentscheidung nicht eine Musterlösung oder einen verbindlichen Punkte-Verteilungsschlüssel offen legen.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2010, 9 S 278/10, juris)
- Der Prüfungsteilnehmer hat außerdem einen aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG resultierenden Anspruch auf angemessene Begründung seiner praktischen Prüfungsleistung durch die Prüfer.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1998, 15 L 3608/98, EzB § 47 BBiG – Bewertung Nr. 64)
- Der Mangel der Begründung einer Bewertung kann auch nachträglich geheilt werden. Auch unter der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht wird nicht verlangt, dass nunmehr Widerspruchsbescheide Punkt für Punkt die Einwände des Widerspruchsführers widerlegen müssen.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.04.1998, 10 K 4346/94, EzB § 47 BBiG - Bewertung Nr. 63)
- Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz setzt zum Schutz des Grundrechts auf freie Berufswahl
(Art. 12 GG) voraus, dass die Prüfer die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Dieser Anspruch besteht auch bei mündlichen Prüfungen und hat, wenn er verletzt wird, d. h. wenn der Begründungsmangel vorliegt und nicht mehr korrigierbar ist, die Rechtswidrigkeit der Prüfungsbescheide zur Folge.
Es besteht keine Verpflichtung des Prüfungsausschusses, die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung in jedem Fall von sich aus mündlich oder schriftlich zu begründen.
Die Prüfungsbehörde genügt ihrer Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, wenn sie den Prüfling auf das Erfordernis eines spezifizierten Verlangens einer Begründung hinweist, sobald er deutlich macht, dass er mit der Bewertung nicht einverstanden ist. Voraussetzung ist, dass eine nachträgliche Erstellung einer Begründung, die ihren Zweck noch hätte erfüllen können, noch möglich ist.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28.02.1997, 19 A 2626/96, juris)
- Ein Verfahrensfehler besteht darin, dass die Bewertung schriftlicher Prüfungsaufgaben nicht hinreichend begründet worden ist.
Dieser Verfahrensfehler ist auch ein wesentlicher, der zu einer Neubewertung führen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei einer erneuten Bewertung die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl erreicht werden kann.
Das Fehlen einer zureichenden Begründung kann in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Widerspruchverfahren nachgeholt werden.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.04.1994, 10 K 6661/92, juris)
- Der Prüfer muss die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken unabhängig davon, ob sie in der „Musterlösung“ enthalten sind, danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind.
Maßgebliche Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lösungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers.
Auch der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, dass von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind, und hat „Musterlösungen“ als bloße Hinweise auf die Fragestellungen angesehen, die eine Aufgabe aus der vorläufigen Sicht des Aufgabenstellers enthält
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2014, 9 S 279/14, juris)
- Bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung gibt es keine amtlichen Musterlösungen mit für die Prüfer verbindlichen Vorgaben. Ein den Prüfern an die Hand gegebenes Bewertungssystem darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der sog. "Musterlösung" oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt, da hierin eine unzulässige Einschränkung des Prüferermessens läge.
(FG München, Urteil vom 04.07.2012, 4 K 688/11, juris)
- Ein den Prüfern an die Hand gegebenes Bewertungssystem darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der sog. "Musterlösung" oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt, sondern soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern.
(FG München, Urteil vom 18.04.2012, 4 K 309/09, juris)
- Das den Korrektoren als Korrekturhilfe zur Verfügung gestellte Punkteschema enthält keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben. Ein den Prüfern an die Hand gegebenes Bewertungssystem darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der sog. "Musterlösung" oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt. Die vorgeschlagene Punkteverteilung soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern.
(FG München, Urteil vom 07.12.2011, 4 K 428/11, juris)
- Grundsätzlich muss ein Prüfer zur Begründung seiner Prüfungsentscheidung nicht eine Musterlösung oder einen verbindlichen Punkte-Verteilungsschlüssel offen legen.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2010, 9 S 278/10, juris)
- Eine mit einem Punkteschema versehene Musterlösung oder Lösungsskizze für die Bewertung der schriftlichen Leistung des Prüflings kann lediglich als allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung dienen. Das vorgeschlagene Bewertungssystem darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der Musterlösung oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009, 5 ME 182/09, juris)
- Die Vergabe eines Wertungspunktes kann nicht bereits dann beansprucht werden, wenn ein Prüfling sich irgendwie zu dem Lösungsweg geäußert hat, der in der Musterlösung angesprochen ist. Ein "Herauspicken" einzelner Punkte vor dem Hintergrund einer nicht verbindlichen Musterlösung erweist sich als nicht zulässig. Regelmäßig vermögen lediglich die Prüfer aus der Gesamtschau einer Klausurenbearbeitung angemessene Bewertungen vorzunehmen. Weder das Punkteschema der Musterlösung noch Stellungnahmen in der Literatur sind geeignete Grundlagen, die Vergabe (weiterer) einzelner Wertungspunkte zu erzwingen.
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2009, 12 K 12086/07, juris)
- Ob sich die gerichtliche Aufklärungspflicht auf Musterlösungen bezieht, hängt letztlich davon ab, ob und in welchem Maße sich die Prüfer bei ihrer Bewertung hierauf stützen, insbesondere davon, ob sich die Begründung für diese Bewertung selbständig nachvollziehen lässt.
(BVerwG, Beschluss vom 03.04.1997, 6 B 4/97, juris)
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Die Verwendung von Mulitple-Choise Aufgaben in einer Prüfung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Mehrfachauswahlaufgaben mit jeweils einem Punkt bei vollständiger Beantwortung aller Teilantworten begegnet ebenfalls keinen Bedenken.Der tatsächlich gewählte und angewandte Prüfungsmaßstab von einem Punkt pro richtiger Antwort ist weder willkürlich noch beruht er auf sachfremden Erwägungen. Insoweit ist es für die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraumes der Prüfer nicht zwingend erforderlich, dass für die Mehrfachauswahlaufgaben Teilpunkte oder degressive Punktzahlen vergeben werden. In der Erstellung unterschiedlich schwieriger Aufgaben in Kombination mit der Vergabe nur jeweils eines Punktes für die einzelne Aufgabe liegt keine Verletzung des Bewertungsspielraumes der Prüfer.
(VG Köln, Urteil vom 10.08.2017, 6 K 6546/16, juris)
- Innerhalb einer Multiple-Choice-Klausur können Aufgabenkomplexe gebildet und dergestalt bewertet werden, dass nicht jede richtige Antwort den gleichen Punktwert erhält, sondern dass die zu erzielenden Punkte mit der Anzahl richtiger Antworten überproportional ansteigen.
Der Zweitprüfer ist an das von dem Erstprüfer für die Bewertung einer Multiple-Choice-Klausur erstellte Schema nicht gebunden. Ein Verstoß hiergegen begründet einen Anspruch auf Neubewertung durch den Zweitprüfer.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2016, 14 A 3066/15, juris)
- Ist das Zwei-Prüfer-Prinzip vorgesehen, so hat dieses Prinzip wegen der strukturellen Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens zur Folge, dass sich alle an der Benotung beteiligten Prüfer an der vorverlagerten Prüfertätigkeit beteiligen müssen. Liegt eine derartige Beteiligung der Prüfer nicht vor, so ist dieser Verfahrensfehler nicht dadurch geheilt, dass Professoren ein weiteres Mal die Aufgabenstellungen der Klausur durchgesehen, die Auswahl der Fragen sowie die Festlegung der Bewertungsmaßstäbe einer erneuten selbstkritischen Überprüfung unterzogen und keine Beanstandungen erhoben haben.
(VG Köln, Urteil vom 31.07.2014, 6 K 3175/13, juris)
- Im Falle einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung, bei der das Zwei-Prüfer-Prinzip zur Anwendung kommt, erfordert auch die hierbei vorverlagerte Bewertung, ebenso wie die sonst übliche nachträgliche Bewertung einer Prüfungsleistung, nicht zwingend eine zeitgleiche Betrachtung durch die zwei zur Beurteilung berufenen Prüfer.
(VG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, 3 K 204.10, juris)
- Beim Antwort-Wahl-Verfahren wird ein wesentlicher Teil der prüfungsrechtlich relevanten Entscheidungen oder sogar, wenn die Bewertung der einzelnen richtigen oder falschen Antworten vorgegeben ist, die gesamte Prüfertätigkeit auf die Fragestellung vorverlagert. Überdies ist auch bei Multiple-Choice-Prüfungen, deren Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl haben, zu beachten, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet ist, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese Eignung.
(VG Arnsberg, Urteil vom 17.04.2012, 9 K 399/11, juris)
- Neben der Bewertung der fachlichen Richtigkeit der Antworten haben die Prüfer in der Steuerberaterprüfung etwa der Klarheit und der Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beizumessen, so dass ein Multiple-Choice-Verfahren im Vergleich zu den üblichen Anforderungen an das Bearbeiten der Aufsichtsarbeiten gemäß § 16 Abs. 1 DVStB nicht lediglich eine Erleichterung, sondern eine gravierende inhaltliche Veränderung der Aufgabenstellung darstellt. Unter dem aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG abzuleitenden Gesichtspunkt der Chancengleichheit erscheint es ausgeschlossen, dass in dem selben Prüfungstermin die Mehrzahl der Prüfungsteilnehmer Aufsichtsarbeiten nach dem herkömmlichen Muster zu bewältigen hat, hingegen - für einzelne Mitprüflinge - eine Prüfungserleichterung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB das Ankreuzen vorgegebener Antworten erlaubte.
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, 12 K 12250/10, juris)
- Enthalten studienbegleitende Leistungskontrollen im Medizinstudium bei Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens fehlerhafte Prüfungsaufgaben, so kann die Prüfungsbehörde dies bei der Bewertung der Prüfung durch Eliminierung der fehlerhaft gestellten Fragen (und der darauf gegebenen Antworten) oder dadurch ausgleichen, dass unabhängig von der zutreffenden Beantwortung den Prüflingen die entsprechende Punktzahl für die fehlerhaft gestellten Fragen gutgeschrieben wird.
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.2010, 3 B 216/10, juris)
- Die Durchführung der schriftlichen Überprüfung für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im Antwort-Wahl-Verfahren ("multiple choice") ist zulässig.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2009, 13 A 3785/05, juris)
- Die nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikererlaubnisbewerbers kann bei der schriftlichen Kenntnisprüfung in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens nach landeseinheitlich geltenden und praktizierten Richtlinien erfolgen. Einer besonderen gesetzes- oder verordnungsrechtlichen Grundlage hierzu bedarf es nicht.Die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze im Antwort-Wahl-Verfahren (hier: 75 % von 60 Fragen) ist angesichts der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes und der dazu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anzahl der Wiederholung an der Kenntnisüberprüfung nicht beschränkt ist, zulässig.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2005, 9 S 2343/04, juris)
- Ein Anspruch auf Einsichtnahme in einen Prüfervermerk im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, das die Anfechtung der Bewertung von Aufsichtsarbeiten zum Gegenstand hat, kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn der Prüfer selbst in seinem Votum auf den Prüfervermerk Bezug genommen hat und sich nicht von der Hand weisen lässt, dass dessen Inhalt für die Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung war.
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08.05.2013, 2 B 284/13, juris)
- Prüfervermerke stellen keine das Verfahren betreffenden Akten im Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO dar. Namentlich sind sie nicht mit Bezug (auch) auf die Sachentscheidung im Laufe des Verfahrens angelegt worden. Es handelt sich vielmehr um für den Prüfer unverbindliche, interne Arbeitspapiere, die nicht Bestandteil der Bewertung der Klausuren sind. Sie betreffen insbesondere nicht das konkrete Verfahren eines einzelnen Prüflings, sondern stellen allgemeine Hinweise dar.
(VG Köln, Urteil vom 16.06.2011, 6 K 4008/10, juris)
- Die Regelung in einer Prüfungsordnung „Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Bewertungen mindestens 'ausreichend' sind“ ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die einschlägigen Prüfungsordnungen sind so auszugestalten, dass bei der Bewertung einer Prüfungsarbeit durch zwei Prüfer diese beide gleichberechtigt und ihre Noten daher gleichwertig sind. Dass bei zwei unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere, etwa bei dem sog. Mittelwertverfahren im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und daher verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die Endnote kann daher bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden. Die hier in Rede stehende Regelung führt im Ergebnis dazu, dass wenn der Erstprüfer die Note „nicht ausreichend“ vergibt, die Bewertung durch den Zweitprüfer faktisch obsolet wird, da ein Bestehen der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ nicht mehr möglich ist, selbst wenn der Zweitprüfer die Note „sehr gut“ vergeben würde. Eine solche Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Bewertungen nicht mehr gleichberechtigt sind.
(VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2019, 7 A 704/17, juris)
- An der Bewertung ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, dass der Zweitprüfer einen anderen Bewertungsmaßstab angelegt hat als der Erstprüfer. Das begegnet im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums grundsätzlich keinen Bedenken. Etwas anderes kann gelten, wenn die Aufgabenstellung Angaben zum Bewertungsmaßstab enthält.
(VG Berlin, Urteil vom 06.03.2019, 3 K 1371.17, juris)
- Grundsätzlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Zweitprüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit einer kurzen Bemerkung anschließt; einer weiteren, umfangreichen Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung "mit anderen Worten" bedarf es dann nicht. Dies gilt aber nicht, wenn bereits die Bewertung des Erstprüfers den Anforderungen nicht genügt. Es ist zudem nicht einmal erkennbar, dass der Zweitprüfer seine Bewertung überhaupt überdacht hat.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019, 6 A 179/17, Rn. 40, juris)
- Es gibt keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts, auch nicht unter dem Aspekt der Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2017, 19 B 1255/17, juris)
- Die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens vereinbar. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden. Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Bundesverfassungsrechtlich ist beides möglich.
(BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016, 6 B 1/16, juris)
- Sieht eine Prüfungsordnung vor, dass die Prüfer die schriftliche Prüfungsleistung selbständig bewerten, steht dieses Gebot allein einer sogen. offenen Zweitkorrektur nicht entgegen.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2015, 2 LB 169/14, juris)
- Schließt sich ein Zweitkorrektor der Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Erstkorrektor vollumfänglich an, führt dies nicht dazu, dass er im Rahmen des Überdenkensverfahrens an die dort erfolgte Anhebung der Benotung durch den Erstkorrektor gebunden wäre, und zwar auch dann nicht, wenn die Anhebung auf der Abschwächung der Kritik an einem bestimmten Abschnitt der Prüfungsleistung beruht, hinsichtlich dessen auch der Zweitkorrektor seine ursprüngliche Kritik relativiert hat.
(BVerwG, Beschluss vom 14.09.2012, 6 B 35/12, juris)
- Allein der Umstand, dass die Prüfer eine schriftliche Prüfungsleistung nicht zeitgleich sondern zeitlich getrennt bewerten, führt nicht dazu, dass es sich lediglich um eine "Überprüfung" einer bereits durch den Erstprüfer "festgelegten" Note durch den Zweitprüfer handelt; vielmehr handelt es dabei um eine zulässige sog. "offene Zweitkorrektur".
(VG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, 3 K 204.10, juris)
- Wird dem Zweitkorrektor die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt (offenes Bewertungsverfahren), so kann aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich der Bewertung des Erstkorrektors anschließt (z. B. durch bloßes Abhaken der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder durch ein allgemeines "Einverstanden") nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbstständig begutachtet. Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für seine Korrektur vorgesehene Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht ausfüllt, lässt nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung vorgenommen.
(FG München, Urteil vom 18.04.2012, 4 K 309/09, juris)
- Der Zweitkorrektor ist nicht verpflichtet, eine weitere eigenständige Begründung für die von ihm mitgetragene Bewertung abzugeben.
(VG Berlin, Urteil vom 16.04.2012, 3 K 128.11, juris)
- Bei einer offenen Zweitbewertung, die eine Leistung abweichend von der Erstbewertung als "nicht bestanden" betrachtet, reicht es nicht aus, auf den eigenen - abweichenden - Erwartungshorizont zu verweisen, sondern die Gründe, aus denen die Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, sind inhaltlich darzulegen.
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010, 9 S 591/10, juris)
- Ein Zweitkorrektor muss die Arbeit nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen eigenständig und unabhängig beurteilen, was aber nicht bedeutet, dass ihm die in Form von Gutachten und Randbemerkungen bereits vorliegende Bewertung durch den Erstkorrektor nicht zugänglich gemacht werden dürfte.
(VG Köln, Urteil vom 15.04.2009, 6 K 5366/07, juris)
- Ein als "Erstgutachterbesprechung" bezeichnetes, auf freiwilliger Basis anberaumtes Treffen der mit der Bewertung einer Aufsichtsarbeit betrauten Prüfer, bei dem sich diese über allgemeine Probleme und Fragen der Aufsichtsarbeit austauschen, verstößt nicht gegen Prüfungsvorschriften. Auf die gesetzliche Pflicht des Prüfers, die ihm zugeteilte Arbeit persönlich zu bewerten, hat ein solcher Meinungsaustausch keinen Einfluss.
(BFH, Beschluss vom 28.08.2012, VII B 15/12, juris)
- Organisieren Erstprüfer in Eigeninitiative gesetzlich nicht vorgesehene Korrektorenbesprechungen ohne Mitwirkung oder gar Veranlassung durch den Prüfungsausschuss selbst und ist die Teilnahme an den Besprechungen den Prüfern völlig freigestellt, werden keine den Bewertungsspielraum der Prüfer einschränkenden verbindlichen Vorgaben gemacht, nehmen keine fremden Dritten teil und werden auch nicht Prüfungsleistungen einzelner Prüfungsarbeiten erörtert, stellen diese sog. Korrektorentreffen keinen Verstoß gegen § 24 DVStB dar.
(FG München, Urteil vom 18.04.2012, 4 K 309/09, juris)
- Die Durchführung unverbindlicher Korrektorenbesprechungen verletzt nicht den Grundsatz der Chancengleichheit.
(FG München, Urteil vom 07.12.2011, 4 K 428/11, juris)
- Durch den Erfahrungsaustausch der Erstgutachter ("Erstgutachterbesprechung") wird das Prüfungsermessen der Prüfer nicht rechtswidrig eingeschränkt.
(FG Münster, Urteil vom 20.07.2011, 7 K 600/10, juris)