- Eine Unvollständigkeit des Prüfungsprotokolls stellt für sich genommen keinen Verfahrensfehler dar, der eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen könnte. Denn es würde sich bloß um einen Mangel des Protokolls ohne selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis handeln, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdn. 466).
(VG Berlin, Beschluss vom 18.11.2019, 12 K 528.18, juris)
- Bei mündlichen Prüfungen gebieten weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung, insbesondere kein Wortprotokoll. Sie verlangen lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2018, 6 B 343/18, juris)
- Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, da die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt.
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2016, 7 B 71/16, juris)
- Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers ist spätestens bei Prüfungsende (im Prüfungsprotokoll) geltend zu machen.
(VG Aachen, Urteil vom 25.06.2015, 1 K 300/14, juris)
- Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Verlauf des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung - bei Anwesenheit eines Gasthörers dessen Name und genaue Anwesenheitszeiten - sind in der Niederschrift als sogenannte besondere Vorkommnisse im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DVStB zu erfassen.
Unterlässt es der Prüfungsvorsitzende, die Anwesenheit einer dritten Person (hier: eines Steuerberaters als Prüferhospitant) und deren Anwesenheitszeiten während der nicht öffentlichen mündlichen Prüfung genau und zeitgerecht in die Niederschrift aufzunehmen, kann dies im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 DVStB zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen.
(FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 743/13, juris)
- Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt.
(VG Freiburg i. Breisgau, Urteil vom 21.03.2012, 1 K 2235/10, juris)
- Es besteht keine Pflicht, in der mündlichen Steuerberaterprüfung handschriftliche Aufzeichnungen zu fertigen. Abgesehen von der gem. § 31 DVStB erforderlichen Niederschrift über die mündliche Prüfung ist kein Protokoll über den eigentlichen Prüfungsverlauf zu erstellen.
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2009, 12 K 12086/07, juris)
- Da das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung enthält, kann deren Fehlen allein die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen - rechtfertigen.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2005, 2 K 1410/05, juris)
- Enthält das Protokoll einer mündlichen Prüfung entgegen den Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnung keine Aufzeichnungen über das Antwortverhalten des Prüflings, so kann hierin ein wesentlicher Verfahrensfehler liegen, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zu einem Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Prüfung führt. Ein solcher Fehler kann durch zeitnahe Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens, insbesondere durch eine auf den konkreten Prüfungsablauf und die konkret erhobenen Rügen Bezug nehmende Überdenkensentscheidung geheilt werden.
(VG Freiburg i. Breisgau, Urteil vom 5.10.2005, 1 K 593/04, juris)
- Das Fehlen der von der Prüfungsordnung geforderten Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des festgestellten Prüfungsergebnisses, wenn das Fehlen das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnte.
Entsprechendes gilt, wenn die nach der Prüfungsordnung erforderliche Niederschrift über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse unzureichend erstellt worden sein sollte.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28.02.1997, 19 A 2626/96, EzB § 47 BBiG – Niederschrift Nr. 9)
- Das Protokoll der Fertigkeitsprüfung genügt den Anforderungen, wenn es den Verlauf der Prüfung, den Bewertungsvorgang und das Zustandekommen der Endnote in den wesentlichen Punkten – ggf. auch stichwortartig – wiedergibt.
Mängel des Prüfungsprotokolls machen die Prüfung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur den Beweis des Prüfungsherganges. Die Beweisführung ist auch auf andere Weise, z. B. durch Zeugenvernehmung möglich.
An einen durch nachträgliche Beweisaufnahme rekonstruierten Prüfungsverlauf dürfen keine strengeren Voraussetzungen gestellt werden als an ein Prüfungsprotokoll.
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.01.1986, 1 VG A 105/84, EzB § 47 BBiG – Niederschrift Nr. 8)
- Der wesentliche Prüfungsablauf der mündlichen Prüfung muss nicht durch ein schriftliches Protokoll oder eine Tonbandaufzeichnung dokumentiert werden.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.1982, Nr. 22 B 81 A 2570, juris)
- Eine Pflicht zur Protokollführung über die mündliche Prüfung und zur Begründung für Note besteht nur, wenn sie in der Prüfungsordnung normiert ist.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.3.1976, 10 K 3098/75, EzB § 47 BBiG - Niederschrift Nr. 1)
- Niederschriften über eine mündliche Prüfung sind auch dann und insoweit nicht ihrem Wesen nach geheim, als sie stichwortartige Bewertungshinweise enthalten.
(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 04.09.1969, IV 701/69, juris)
- Bei einer praktischen Prüfung sind partiell und graduell geringere Anforderungen an das Maß der höchstpersönlichen Wahrnehmung zu stellen, als es bei mündlichen Prüfungen der Fall ist. Ausreichend ist es nach Auffassung der Kammer, wenn der Prüfer alle wesentlichen Leistungen des Prüflings, abgesehen von sehr kurzen Ablenkungen, optisch und akustisch wahrnimmt.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 2479/18, juris)
- Die Art und Weise, wie der einzelne Prüfer das Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens, welches der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Hierzu gehört auch die Freiheit des Prüfers zu entscheiden, ob er nachfragt oder nicht, um eine Konkretisierung der gegebenen Antwort zu erreichen oder zu ermöglichen.
(FG München, Urteil vom 18.04.2012, 4 K 1861/10, juris)
- Die Frage, wie der einzelne Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens, welches der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Frage, mit welchem Prüfling der Prüfer eine Fragerunde beginnt sowie die Frage, ob und wann der Prüfer das Gespräch mit einem bestimmten Prüfling beendet und eine weitere Ergänzung seiner Ausführungen nicht mehr zulässt.
(FG München, Urteil vom 01.04.2009, 4 K 424/07, juris)
- Auch die Beantwortung von Prüfungsfragen am Computerbildschirm stellt nach den maßgeblichen Prüfungsbestimmungen eine „schriftliche“ Prüfung dar.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2018, 2 LB 50/17, juris)
- Der "Schriftlichkeit" einer „Prüfung“ steht es nicht entgegen, dass lediglich angekreuzt werden muss, welche der zu einer schriftlich gestellten Aufgabe - schriftlich - vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten wird. Die Schriftlichkeit ist auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig sind.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2009, 10 B 11244/08, juris)
- Eine Prüfung, bei der die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen ausschließlich durch das Markieren der vom Anwendungsprogramm vorgegebenen Antwortfelder mit einem Eingabegerät beantwortet werden und die Fragen und Antworten ausschließlich als digitale Informationen auf einem Speichermedium verbleiben, stellt keine schriftliche Prüfung dar.
Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. Demzufolge wird in rechtlicher Hinsicht bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden.
Eine rechtliche Einordnung des Prüfungsverfahrens in das einer schriftlichen Prüfung käme möglicherweise in Betracht, wenn festgelegt worden wäre, dass die Aufzeichnungen des elektronischen Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises ihrer Authentizität ausgedruckt und zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemacht werden.
(VG Hannover, Beschluss vom 10.12.2008, 6 B 5583/08, juris)
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Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu erblicken, dass dem Püfling nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Frage zurückzugeben und eine neue Frage zu ziehen. Denn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sieht ein solches Verfahren nicht vor.
(VG Berlin, Beschluss vom 18.11.2019, 12 K 528.18, juris) -
Es ist Sache des Prüflings, diejenigen Umstände, die ihn zu der Einschätzung gelangen lassen, eine noch bevorstehende Prüfung werde nicht fehlerfrei verlaufen, vor Antritt der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und der Prüfungsbehörde damit die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Unterlässt der Prüfling eine rechtzeitige Rüge, so kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019, 2 K 376/18, juris) -
Etwaige Verfahrensmängel während einer Prüfungsklausur, in diesem Fall eine angeblich unzumutbare Lärmbelästigung, müssen regelmäßig sofort durch den Prüfling gemeldet werden. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019, 2 K 17780/17, juris) -
Die Rüge eines geltend gemachten Verfahrensfehlers, der nicht bereits offensichtlich und erkennbar ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so deutlich sein, dass der Prüfungsbehörde die Gelegenheit gegeben wird, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers zur prüfen und diesen ggf. zu korrigieren oder zu kompensieren. Nur dann haben die Prüfer die Möglichkeit und Verantwortung, über den weiteren Verlauf der Prüfung zu entscheiden. Wenn der Prüfling durch eine nur flüchtige Bemerkung dieser Anstoßfunktion der Rüge nicht genügt und die Prüfungsbehörde nicht die Gelegenheit hatte, auf den geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, behält es letztlich der Prüfling in der Hand, das Prüfungsergebnis abzuwarten und sich gegebenenfalls eine zweite Prüfungschance zu verschaffen. Ein derartiges Vorgehen ist treuwidrig.
(VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17.07.2018, 10 K 7000/17, juris) -
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, 2 B 22/17, juris) -
Beginnt die mündliche Prüfung mit einer Verspätung von 15 bis 20 Minuten, so ist dies nicht zu beanstanden.
(VG Gießen, Urteil vom 19.04.2018, 9 K 5783/17.GI, juris) -
Einen Prüfling trifft grundsätzlich die Obliegenheit, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2016, 6 B 830/16, juris) -
Die Rügeobliegenheit des Prüflings hat nicht nur den Zweck, der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels zu ermöglichen. Es soll vielmehr auch verhindert werden, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, 2 LA 86/16, juris) -
Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung vor (§ 444 ZPO), weil die Prüfungsbehörde schriftliche Arbeiten vernichtet hat, kann zu Gunsten des Prüflings unterstellt werden, dass die Benotungen der vernichteten Arbeiten beurteilungsfehlerhaft zustande gekommen sind.
Auf die Zuerkennung des begehrten Prüfungsergebnisses, gleichsam als (weitere) Kompensation für das Verhalten der Prüfungsbehörde, besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.2015, 2 LB 245/14, juris) -
Liegt die Ursache für die rechtswidrige Begünstigung einzelner Prüfungsteilnehmer in der Sphäre des Prüfungsamtes, ist es für die Annahme eines Verfahrensfehlers ausreichend, wenn eine Beeinflussung des Bewertungsmaßstabes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2015, 2 ME 234/15, juris) - Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.
(VG Berlin, Beschluss vom 05.08.2015, 12 L 313.15, juris)
- Die Prüfung zur Diätassistentin ist rechtswidrig, wenn die Prüfungsleistung nicht von der vorgeschriebenen oder von mehr als der vorgeschriebenen Anzahl an Prüfern abgenommen und benotet wurde.
Die Anwesenheit eines Zuhörers bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung stellt einen zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führenden Verfahrensfehler dar.
(VG Berlin, Urteil vom 01.06.2015, 12 K 773.13, juris)
- Ein Anspruch auf Neuerbringung verfahrensfehlerhaft erbrachter Prüfungsleistungen besteht nur, wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, dessen Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht mit der dafür nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Beeinträchtigung der Prüfungsleistung durch äußere Einflüsse, deren Vorliegen von der subjektiven Einschätzung des Prüflings abhängig ist, ist Voraussetzung des Neuerbringungsanspruchs, dass der Prüfling den Mangel während der Erbringung der Prüfungsleistung unverzüglich gerügt hat, soweit ihm dies zumutbar war.
(VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27.04.2015, 1 K 1047/12, juris)
- Das Gebot der Fairness verpflichtet die Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt, um zu vermeiden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert.
(Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03.03.2015, 1 K 2029/13, juris)
- Durch den Vorsitzenden darf allenfalls die Anwesenheit Dritter während der Prüfung gestattet werden, keinesfalls aber die Anwesenheit während der Beratung der Prüfer über die Leistungsbewertung der Bewerber.
(FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 743/13, juris)
- Fühlt sich ein Prüfling durch die interessierte Beobachtung eigentlich ausgeschlossener Personen während seiner betrieblichen Prüfung nicht gestört, zumal ihm nicht bekannt war, dass ihre Anwesenheit nicht erlaubt war, so liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Anwesenheit der eigentlich ausgeschlossenen Personen habe die Prüfungsleistung beeinflusst.
Ein eventuell unkorrektes Verhalten der Prüfer während der Prüfung hätte vom Prüfling unverzüglich beanstandet werden müssen.
(VGH München, Beschluss vom 17.11.2014, 22 ZB 14.1633, juris)
- Es obliegt grundsätzlich jedem Prüfling, den nach seiner Ansicht vorliegenden Verfahrensfehler vor Prüfungsantritt geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ein Prüfling seiner krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu Beginn der mündlichen Prüfung mit anschließender Notenbekanntgabe bereits bewusst gewesen ist. Der Begriff Rügeobliegenheit bedeutet, dass ein Prüfling darauf verzichten kann, seine Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Die Rügeobliegenheit entfällt, wenn ein Mangel im Prüfungsverfahren offensichtlich vorliegt, so dass der Prüfungsausschuss diesen von sich aus berücksichtigen muss.
(VG Aachen, Urteil vom 26.09.2014, 9 K 2702/13, juris)
- Ist das Zwei-Prüfer-Prinzip vorgesehen, so hat dieses Prinzip wegen der strukturellen Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens zur Folge, dass sich alle an der Benotung beteiligten Prüfer an der vorverlagerten Prüfertätigkeit beteiligen müssen. Liegt eine derartige Beteiligung der Prüfer nicht vor, so ist dieser Verfahrensfehler nicht dadurch geheilt, dass Professoren ein weiteres Mal die Aufgabenstellungen der Klausur durchgesehen, die Auswahl der Fragen sowie die Festlegung der Bewertungsmaßstäbe einer erneuten selbstkritischen Überprüfung unterzogen und keine Beanstandungen erhoben haben.
(VG Köln, Urteil vom 31.07.2014, 6 K 3175/13, juris)
- Der Prüfling kann sich grundsätzlich nur dann auf einen prüfungsbezogenen Verfahrensmangel berufen, wenn er die in Rede stehende Unzulänglichkeit der Prüfung unter Offenlegung der hierdurch bewirkten persönlichen Beschwer unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht hat.
(VG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, 12 K 882.13, juris)
- Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift führt nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, wenn der Verfahrensfehler wesentlich ist und nicht auszuschließen ist, dass er das Prüfungsergebnis beeinflusst hat.
Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - grundsätzlich unverzüglich rügen; insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2014, 19 B 1243/13, juris)
- Ein Prüfling kann sich auf Mängel in der Ausbildung und Fehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann berufen, wenn er diese rechtzeitig gerügt hat.
(VG Berlin, Urteil vom 29.04.2014, 3 K 31.13, juris)
- Es obliegt dem Prüfling im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, welche darin besteht, Fehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.
(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2014, 7 K 389/11, juris)
- Die Rüge unklarer und verwirrender Aufgabenstellung betrifft einen Verfahrensmangel, der aus Gründen der Chancengleichheit rechtzeitig, d.h. jedenfalls noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht werden muss, um das Rügerecht nicht zu verlieren. Gleiches gilt für die Rüge, durch die Aufgabenstellung sei der zulässige Prüfungsstoff überschritten worden.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014, 26 K 5876/12, juris)
- Eine Klägerin kann mit ihren Rügen, ihr sei eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Prüfung nicht möglich gewesen und es sei unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden, keinen Erfolg haben, wenn sie diese Fehler im Prüfungsverfahren nicht unverzüglich gerügt hat.
(VG Berlin, Urteil vom 04.03.2014, 3 K 1003.12, juris)
- Die Obliegenheit des Prüflings, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen, ist durch den Grundsatz der Chancengleichheit gerechtfertigt.
(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 21.02.2014, 2 B 313/13, juris)
- Der Fehler, dass dem Prüfling die Namen der Prüfer, hier des Zweitprüfers, nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, ist für das Prüfungsergebnis nicht erheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013, 14 B 1277/13, juris)
- Ist die Bewertung einer Projektarbeit nicht, wie in der maßgeblichen Prüfungsordnung bestimmt, von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses vorgenommen worden, da der dritte Prüfer die Arbeit des Kandidaten überhaupt nicht gesehen hat, widerspricht dies den Vorschriften der Prüfungsordnung und stellt einen Verfahrensfehler dar.
(VG Köln, Urteil vom 30.10.2013, 10 K 5755/12, juris)
- Eine Eliminierung fehlerhafter Prüfungsfragen, die dazu führt, dass der Prüfling nach der Eliminierung schlechter gestellt ist als vor ihr, verstößt grundsätzlich gegen das prüfungsrechtliche Verschlechterungsverbot.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2013, 14 A 1600/11, juris)
- Bevorzugt die Prüfungsbehörde einzelne Prüfungskandidaten durch die Wahl einer bestimmten Aufgabenstellung, führt dies zu einer Benachteiligung der anderen Prüfungskandidaten, wenn wegen der Aufgabenstellung typischerweise damit gerechnet werden muss, dass eine grundlegende Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander eintritt und damit auch die Gefahr einer schlechteren Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht.
Für diesen Verfahrensfehler der Prüfung der benachteiligten Prüflinge kommt es nicht darauf an, ob die Mitprüflinge bewusst bevorzugt wurden.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2012, 14 A 755/11, juris)
- Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind.
Die Regelungen des Steuerberatungsprüfungsrechts können nicht durch § 175 GVG ergänzt oder modifiziert werden.
Nimmt ein Dritter an der Beratung des Prüfungsausschusses teil, ist das mündliche Prüfungsverfahren zu wiederholen.
(BFH, Urteil vom 18.09.2012, VII R 41/11, juris)
- Ein unangemessener Beurteilungsmaßstab kann wegen Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit zu einem Prüfungsmangel führen.
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010, 9 S 591/10, juris)
- Den Prüfling triff aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren ohne schuldhaftes Zögern zu rügen.
(VG Köln, Urteil vom 09.09.2010, 6 K 3829/09, juris)
- Der Umstand, dass die vom Prüfling gefertigten Aufzeichnungen und die Vortragsskizze trotz der Bitte um Herausgabe im Anschluss an die mündliche Prüfung nicht vorgelegt wurden bzw. nicht mehr vorgelegt werden konnten, begründet keinen Verfahrensverstoß. Hierbei kann offen bleiben, ob diese Unterlagen des Prüflings vorenthalten oder vernichtet werden durften.
(FG München, Urteil vom 01.04.2009, 4 K 424/07, juris)
- Eine Verzögerung im Prüfungsablauf von ca. 60 Minuten hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit von Prüflingen wesentlich beeinträchtigt wird.
(VGH München, Beschluss vom 03.07.2008, 22 ZB 07.1674, juris)
- Der Prüfer ist nicht gehalten, mit seiner Auffassung von den Leistungen des Prüflings in einer mündlichen Prüfung hinter dem Berg zu halten, auf Fehlleistungen zur Beruhigung des Prüflings einfach nicht einzugehen oder sie gar zu beschönigen und positive Leistungen besonders zu loben. Vielmehr darf der Prüfer kritisch auf die gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wort sprechen. Deshalb kann er auch eine schlechte Antwort deutlich als solche kennzeichnen. Er ist nicht gehalten, jedes Wort auf die "Goldwaage" zu legen.
(VG Köln, Urteil vom 22.03.2006, 6 K 1676/04, juris)
- Die Teilnehmer einer schriftlichen Steuerberaterprüfung haben keinen Anspruch auf eine individuell-optimale Beleuchtung oder Bestuhlung, sondern nur auf einen den allgemeinen Anforderungen genügenden Raum.
(FG Köln, Urteil vom 27.01.2005, 2 K 1010/01, juris)
- Da die Bewertungen der Prüfer durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar sind, ist die vorschriftsgemäße Besetzung des Ausschusses von entscheidender Bedeutung. Ist die Besetzung vorschriftswidrig, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
(VG Oldenburg, Urteil vom 10.12.2002, 12 A 818/01, juris)
- In der Abschlussprüfung der Berufsausbildung braucht sich ein Prüfling nicht der Lächerlichkeit preisgeben zu lassen – auch dann nicht, wenn seine Leistungen unzulänglich sind. Herabsetzende Bemerkungen können zur Unwirksamkeit des negativen Prüfungsbescheides führen.
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 03.02.1999, 1 A 1131/97, juris)
- Eine Prüfungsentscheidung stellt sich nicht schon deshalb als rechtswidrig dar, weil die zuständige Stelle dem Prüfungsteilnehmer die Namen der Prüfer nicht schon vor der Prüfung bekannt gegeben hat. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass dem Prüfungsteilnehmer nicht vor der Prüfung mitgeteilt worden ist, wie die Leistungen im Bereich Sprache, Inhalt und Stil im Aufsatz gewichtet werden würden.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 18.12.1997, 19 A 3881/95, juris)
- Ein Verfahrensfehler führt grundsätzlich nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann; dies folgt aus § 46 VwVfG und aus dem Grundsatz der Chancengleichheit.
(BVerwG, Beschluss vom 03.04.1997, 6 B 4/97, juris)
- Die Vorschrift in der Prüfungsordnung, dass bei der Beratung über das Prüfungsergebnis nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein dürfen, ist nicht verletzt, wenn eine Prüfungssachbearbeiterin erst dann in den Prüfungsraum gerufen wurde, als das Protokoll über die Prüfung bereits unterschrieben und die Beratung des Prüfungsergebnisses bereits abgeschlossen war.
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. 03. 1979, VI 294/78, juris)
- Ein Fehler im Prüfungsverfahren kann grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann.
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.11.1977, VII B 90/76, juris)
- Ist dem Prüfling entgegen den Vorschriften der Prüfungsordnung kein mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener schriftlicher Bescheid zugegangen, so führt dieser Formfehler nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung.
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 30. 03. 1977, II A 8/76, juris)
- Die aktive Teilnahme von Nichtmitgliedern des Prüfungsausschusses an der Beratung des Prüfungsergebnisses stellt einen schweren Verfahrensverstoß dar.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.02.1965, V A 532/64, SPE, Prüfungsausschüsse (Zusammensetzung), Nr. 3)
- Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2019, 2 L 1201/19, juris)
- Ein Prüfling darf nicht zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich dann zu entscheiden, ob er oder sie sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren will, da er sich damit unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen Vorteile verschaffen würde. Auch darf er oder sie sich mit der Rüge nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen.
(VG Berlin, Urteil vom 11.12.2018, 3 K 800.17, juris)
- Die Rügeobliegenheit des Prüflings hat nicht nur den Zweck, der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels zu ermöglichen. Es soll vielmehr auch verhindert werden, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, 2 LA 86/16, juris)
- Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen daran zu knüpfen, dass sie in Bezug auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsbedingungen übereinstimmen.
Das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) steht der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen entgegen, wenn nur eine der beiden zu vergleichenden Prüfungen mit einem spezifischen Bestehensrisiko verbunden ist.
(BVerwG, Beschluss vom 22.06.2016, 6 B 21/16, juris)
- Ein Dauerleiden führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer für den erkrankten Prüfling negativen Prüfungsentscheidung. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015, 2 K 6434/14, juris)
- Sieht eine Prüfungsordnung vor, dass der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben beschließt, dient diese Aufgabenzuweisung nicht nur allgemein der Qualitätssicherung, sondern bezogen auf die einzelnen Prüflinge auch dem Gebot der Chancengleichheit (Art 3 Abs 1, Art 12 Abs 1 S 1 GG), so dass ein Prüfling durch einen Verstoß gegen diese Vorgabe in seinen Rechten verletzt wird.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2015, 2 LB 169/14, juris)
- Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer.
(VG Hamburg, Urteil vom 13.05.2015, 2 K 189/14, juris)
- Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht wird. An die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unverzüglich ist ein Prüfungsrücktritt nicht mehr, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015, 2 K 7993/14, juris)
- Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können.
Ergibt die gebotene Gesamtschau der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen, dass keiner der beiden Vergleichsgruppen ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden, ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015, 9 S 2309/13, juris)
- Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.
(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2014, 7 K 389/11, juris)
- Schließlich berührt der nachträgliche, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat und sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung entzieht. Diesen Gefahren für die Chancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an die Geltendmachung aber die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt und hieran ein strenger Maßstab angelegt wird.
(VG Ansbach, Urteil vom 28.05.2013, AN 2 K 12.01594, juris)
- Das Gebot der Chancengleichheit erfordert es, dass die in einer Prüfung gestellten Aufgaben das Fachwissen und die Qualifikation des Prüfungskandidaten dem Ziel und dem Zweck der Prüfung angemessen abfragen. Dabei muss der Prüfungsstoff insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, wenn für vergleichbare Prüfungskandidaten nicht so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sind.
(BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 18.12.2012, 1 WB 64/11, juris)
- Bevorzugt die Prüfungsbehörde einzelne Prüfungskandidaten durch die Wahl einer bestimmten Aufgabenstellung, führt dies zu einer Benachteiligung der anderen Prüfungskandidaten, wenn wegen der Aufgabenstellung typischerweise damit gerechnet werden muss, dass eine grundlegende Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander eintritt und damit auch die Gefahr einer schlechteren Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht. Für diesen Verfahrensfehler der Prüfung der benachteiligten Prüflinge kommt es nicht darauf an, ob die Mitprüflinge bewusst bevorzugt wurden.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2012, 14 A 755/11, juris)
- § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVStB enthält keine Regelung, die es anderen Personen als den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestattet, an der Beratung über die Bewertung der Leistung der Kandidaten teilzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
§ 175 Abs. 2 bzw. § 193 GVG. Ist ein Gasthörer in den Zeiträumen der mündlichen Steuerberaterprüfung anwesend, in denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich beraten, so verletzt dies den Grundsatz der Chancengleichheit aller Bewerber. Dagegen ist die Anwesenheit Dritter gestattet, solange der Prüfling befragt wird.
(FG München, Urteil vom 04.07.2012, 4 K 688/11, juris)
- Mit Blick auf das Gebot, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren, hat ein Prüfer Verschwiegenheit zu bewahren auch und gerade über alle diejenigen Sachverhalte, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt werden, wenn und soweit deren Weitergabe geeignet ist, Prüflingen einen gleichheitswidrigen Vorteil in der jeweils eigenen Prüfung zu verschaffen.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2012, 15 L 2112, juris)
- Ein Anspruch auf eine exakt gleiche Beteiligung aller Kandidaten an der gesamten Prüfungszeit der mündlichen Steuerberaterprüfung besteht nicht.
(FG Köln, Urteil vom 07.12.2011, 2 K 1434/09, juris)
- Die Durchführung unverbindlicher Korrektorenbesprechungen verletzt nicht den Grundsatz der Chancengleichheit.
(FG München, Urteil vom 07.12.2011, 4 K 428/11, juris)
- Der Grundsatz chancengleicher Prüfungsbedingungen erfordert nicht, dass das Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien anonym durchgeführt wird. Die Einführung eines Kennziffernsystems im Prüfungsrecht ist von Verfassungswegen nicht geboten.
(FG Münster, Urteil vom 20.07.2011, 7 K 600/10, juris)
- Die Chancengleichheit des Prüflings einer mündlichen Steuerberaterprüfung gegenüber anderen Prüflingen ist verletzt, wenn Personen an der Prüfungsentscheidung beteiligt sind, die davon ausgeschlossen sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 DVStB enthält keine Regelung, dass andere Personen als die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Beratung teilnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus
§ 175 Abs. 2 GVG bzw. § 193 GVG. Die Prüfung ist zu wiederholen.
(Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 31.05.2011, 2 K 243/10, juris)
- Unter dem aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG abzuleitenden Gesichtspunkt der Chancengleichheit erscheint es ausgeschlossen, dass in demselben Prüfungstermin die Mehrzahl der Prüfungsteilnehmer Aufsichtsarbeiten nach dem herkömmlichen Muster zu bewältigen hat, hingegen - für einzelne Mitprüflinge - eine Prüfungserleichterung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB das Ankreuzen vorgegebener Antworten erlaubte.
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, 12 K 12250/10, juris)
- Weicht bei einer landesweit einheitlichen Prüfung - hier Erste juristische Staatsprüfung - die Bestehensquote hinsichtlich eines Prüfungsortes signifikant von derjenigen anderer Prüfungsorte ab, so stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gebot der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit dar. Erst wenn weitere Indizien für einen solchen Verstoß vorliegen, ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises die Prüfungsbehörde für die Einhaltung der Chancengleichheit beweispflichtig.
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010, 9 S 591/10, juris)
- Besondere persönliche Dispositionen, wie erhöhter Prüfungsstress und Examensängste, die nicht schon den Grad einer Krankheit erreichen und zumeist nicht hinreichend messbar sind, gehören zum Risikobereich des Prüflings. Durch sie wird der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt.
(FG München, Urteil vom 01.04.2009, 4 K 424/07, juris)
- Ein Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit nach Notenbekanntgabe verletzt in der Regel die Mitprüflinge in ihrem Recht auf Chancengleichheit.
(VGH München, Beschluss vom 03.07.2008, 22 ZB 07.1674, juris)
- Der Grundsatz der Chancengleichheit und Fairness im Prüfungsrecht gebietet keine Differenzierung der Prüfungsbedingungen nach den jeweiligen Sprachkenntnissen der nicht deutschsprachigen Prüflinge.
Ein nicht deutschsprachiger Prüfling hat daher keinen Anspruch darauf, dass ihm die Prüfungsfragen in einer gerade und spezifisch auf seine eingeschränkten individuellen Fähigkeiten geeigneten Art und Weise zur Verständigung in deutscher Sprache gestellt werden.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2007, 2 PA 593/07, juris)
- Aus dem Umstand, dass dem inländischen Prüfling der Steuerberaterprüfung zum Nachweis seiner Fachkunde drei Prüfungsversuche zustehen, folgt keine Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern.
(FG Köln, Urteil vom 27.01.2005, 2 K 1010/01, juris)
- Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, verbieten verfassungsrechtliche Maßstäbe, etwa die Chancengleichheit oder der Grundsatz der fairen Behandlung der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), nicht eine Kenntnis der negativen Bewertung von Teilleistungen durch andere Prüfer und auch nicht die Kenntnis der Prüfer davon, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder dass der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist.
(BVerwG, Beschluss vom 03.04.1997, 6 B 4/97, juris)
- Es verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn bei einer mündlichen Ergänzungsprüfung das bisherige schriftliche Ergebnis durch schlechtere mündliche Zusatzleistungen verbessert werden könnte.
(Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 09.06.1980, 4 K 800/78, juris)
- Ein Prüfer, der auf Fehlleistungen im Prüfungsgespräch mit einer von Sarkasmus und Unsachlichkeit geprägten Kritik reagiert, verletzt das Gebot der Chancengleichheit sowie das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.1978, 7 C 50.75, juris)
- Werden durch die gestellten Prüfungsaufgaben die Anforderungen, gemessen an den das Prüfungsziel umschreibenden Rechtsvorschriften und den sachlichen Richtlinien der Prüfungsordnung, überspannt, so verletzt die Auswahlentscheidung des Prüfers den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Prüflinge und zieht die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten negativen Bewertung der Prüfungsleistung nach sich.
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 03.04.1974, VII OVG A 4/73, EzB § 47 BBiG – Prüfungsaufgaben Nr. 1)
- Der im Prüfungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, wenn einem begrenzten Kreis von Prüflingen bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten die Benutzung privater Hilfsmittel gestattet wird, anderen Prüflingen dagegen nicht.
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 07.02.1969, 1 K589/68 SPE Hilfsmittel bei Prüfungen Nr. 2)
- Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Rahmen der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin in Form einer persönlichen Assistenz, die die Prüfungsfragen in die sogenannte "Einfache Sprache" überträgt und dem Prüfling Unterstützung bei der Formulierungen der Antworten auf diese Fragen gibt, ist unzulässig, da hierdurch der wahre Leistungsstand eines Prüflings nicht ermittelbar ist.
(VG Gießen, Urteil vom 19.11.2019, 8 K 3432/17.GI, juris) -
Die Beherrschung der deutschen Sprache dergestalt, dass eine mündliche Prüfung erfolgreich absolviert werden kann, betrifft auch eine Fähigkeit, die durch die Prüfung zu ermitteln ist, sodass diesbezüglich kein Nachteilsausgleich erfolgen kann.
(VG Berlin, Beschluss vom 18.11.2019, 12 K 528.18, juris) -
Eine Erkrankung an ADHS im Erwachsenenalter ist prüfungsrechtlich als Dauerleiden zu bewerten.
Ein Dauerleiden ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt der Prüfung.
Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2019, 14 A 2071/16, juris) - Ob ein Nachteilsausgleich wegen einer Behinderung eines Prüflings bei einer Prüfung in Betracht kommt, hängt davon ab, was die Leistungsanforderungen der Prüfung im Kernbereich sind. Eine Rechtschreibschwäche eines Prüflings etwa in einer Sekretärs- oder Justizfachangestelltenprüfung begründet danach keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, weil die „Rechtschreibfestigkeit“ nach heutigem Maßstab mit zum Kern der Leistungsanforderungen einer solchen Prüfung gehört und damit dort besonders prüfungsrelevant ist.
(VG Schwerin, Beschluss vom 25.07.2019, 4 B 1320/19 SN, juris)
- Leidet ein Prüfling unter einer Sehbeeinträchtigung und stellt er während der mündlichen Prüfung von dieser ausgehende, für die prüfende Behörde nicht erkennbare Beeinträchtigungen seiner Leistung fest, trifft ihn die Obliegenheit, diese Beeinträchtigungen noch während der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(VG Lüneburg, Urteil vom 22.11.2018, 6 A 536/16, juris)
- Zur Erfüllung der Nachweisfunkton genügt es nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe der Prüfungsunfähigkeit beschränkt, denn es geht um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigen kann oder ob etwa unter den gegebenen Umständen bestimmte Hilfsmittel – wie etwa ein Nachteilsausgleich – die Beschwerden ausgleichen können; diese Rechtsfrage hat die Prüfungsbehörde und nicht der Arzt zu beantworten.
(VG Cottbus, Urteil vom 02.08.2018, 1 K 1972/17, juris)
- Nicht jedes Dauerleiden begründet einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren. Insofern muss unterschieden werden zwischen Dauerleiden, die nicht die aktuell geprüfte Befähigung betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren, und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Kandidaten in Prüfungen prägen. Diese bestimmen - im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen - das normale Leistungsbild des Prüflings und stellen keine irregulären Leistungsbeeinträchtigungen dar. Es ist mit der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren, einem Kandidaten mit einem seine Leistungsfähigkeit beeinflussenden Dauerleiden einen Nachteilsausgleich zu gewähren und hierdurch dessen Leistungsbild zu seinen Gunsten und zu Lasten der im Wettbewerb stehenden Mitprüflinge zu verfälschen
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2018, 5 B 352/17, juris) - Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgen Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber Ansprüche auf eine Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz).
(BVerwG, Urteil vom 29.07.2015, 6 C 35/14, juris)
- Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines Hausarbeitsexamens bei Vorliegen einer Phobie gegen Klausuranfertigung unter Aufsicht.
(VG Bremen, Urteil vom 20.07.2015, 1 K 257/14, juris)
- Auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs - gestützt auf den Grundsatz der Chancengleichheit - besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch, weil der Nachteilsausgleich es dem behinderten Prüfungsteilnehmer lediglich unter Wahrung der für alle Prüflinge geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen soll, sein tatsächlich vorhandenes („wahres“) Leistungsvermögen nachzuweisen.
Ein Nachteilsausgleich darf allerdings nur insoweit gewährt werden, als dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist.
(Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2015, 3 M 9/15, juris)
- Der prüfungsrechtliche Grundsatz, dass einem behinderten Prüfling ein Nachteilsausgleich durch die Einräumung besonderer Bedingungen zu gewähren ist, gilt nur für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die Prüfung zu vermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können.
Die Anlegung gleicher Bewertungsmaßstäbe bei behinderten und nicht behinderten Prüflingen ist keine Verletzung, sondern ein Gebot der Chancengleichheit und stellt keine Diskriminierung behinderter Prüflinge dar.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2014, 2 K 1225/14, juris)
- Nachteilsausgleich gebietet nicht die Gewährung einer nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehenen Wiederholungsprüfung.
(VG Magdeburg, Urteil vom 19.02.2013, 7 A 412/10, juris)
- Aus dem Fehlen einer Regelung über Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte in § 26 DVStB ist nicht zu schließen, dass es solche Erleichterungen in der mündlichen Prüfung nicht gibt; denn die mit der Durchführung der Steuerberaterprüfung beauftragten Stellen greifen zur Auslegung der Vorschriften der DVStB auf vergleichbare Prüfungsordnungen zurück. § 26 DVStB verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 2 GG. Im Fall der mündlichen Steuerberaterprüfung werden Nachteile von Behinderten nach amtsärztlicher Begutachtung ausgeglichen.
Das Nichtgewähren einer Prüfungserleichterung ist kein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt, wenn der Prüfungsausschuss nicht von der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Prüflings in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Umstand, dass die Prüfungszeit der Klägerin ggf. länger war als die jeweilige Prüfungszeit der Mitbewerber, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Auch liegt kein Verstoß gegen § 26 Abs. 7 DVStB vor.
(FG München, Urteil vom 18.04.2012, 4 K 1861/10, juris)
- Ein Anspruch auf eine angemessene Kompensation einer körperlichen Beeinträchtigung (Schreibzeitverlängerung) kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn diese Beeinträchtigung nicht das Ausmaß einer Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX erreicht.
In der Rechtsprechung ist es für berufsbezogene Prüfungen anerkannt, dass das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 GG) und das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs.1 GG) es ausnahmsweise gebieten können, dem behinderten Prüfling einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu gewähren. Dies gilt indes nur für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Berücksichtigt werden können die bloßen körperlichen Behinderungen eines Prüflings wie solche beim Schreiben, Sprechen und Zeichnen, wenn sie sich lediglich auf die Umsetzung der durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse beschränken.
Umgekehrt müssen konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten - soweit sich diese wiederum auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen - außer Betracht bleiben.
Nur solche dauerhaften Behinderungen können einen Nachteilsausgleich rechtfertigen, die lediglich den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschweren und die in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der (weiteren) Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägen, rechtfertigen dagegen keine Arbeitszeitverlängerung im Wege des Nachteilsausgleiches.
(Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 05.03.2009, 1 K 643/08, juris)
- Gewährung von Nachteilsausgleich bei Legasthenie: Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung der Leistungsfähigkeit erschweren den Nachweis der uneingeschränkten fachlichen Befähigung und sind in der jeweiligen Prüfung durch eine Schreibzeitverlängerung zu kompensieren. Dabei hat eine Differenzierung nach den jeweils zu prüfenden Fächern zu erfolgen.
Es ist angemessen, den Eilrechtsschutz für einen legasthenen Schüler auf die nichtmathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer zu beschränken.
Bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Zweiten Juristischen Staatsexamen kann eine Verlängerung von zehn von Hundert der jeweiligen Bearbeitungszeit notwendig und geboten sein.
Die Befreiung von allgemeinen Leistungsanforderungen in Form eines Notenschutzes bezüglich der Rechtschreibung in allen Fächern ist nicht mehr der durch den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gebotenen Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für Legastheniker und nicht behinderter Mitschüler vereinbar.
(Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2008, 2 ME 309/08, juris)
- Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vermitteln einem Behinderten einen Anspruch auf Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine seiner jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen.
(Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 02.10.2006, 3 W 12/06, EzB § 38 BBiG Nr. 19)
- Im Klageverfahren wegen Nichtbestehens einer mit Schreibverlängerung aufgrund körperlicher Beeinträchtigung absolvierten schriftlichen Steuerberaterprüfung kann nicht vorgebracht werden, die Behinderung habe auch in den Jahren zuvor, in welchen der Prüfling die Steuerberaterprüfung bereits mehrmals erfolglos absolviert hat, bestanden, sei aber nicht geltend gemacht worden.
(FG Köln, Urteil vom 27.01.2005, 2 K 1010/01, juris)
- Bei der Gewährung von Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, steht der Prüfungsbehörde kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu.
Art und Umfang der Erleichterungen sind danach auszurichten, dass die Beeinträchtigung voll ausgeglichen wird. Vergleichsmaßstab sind insoweit die Prüfungsbedingungen der nicht behinderten Mitprüflinge.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.1993, 9 S 2023/93, juris)
- Die besonderen Belange Behinderter sind in der Abschlussprüfung von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf Prüfungserleichterung wäre unwirksam.
(Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25.11.1981, 1 A 170/81, EzB § 38 BBiG Nr. 13)
- Die in der Prüfungsordnung vorgesehene besondere Berücksichtigung von Belangen körperlich, geistig oder seelisch behinderter Prüfungsteilnehmer berechtigt nicht dazu, geringere Leistungen als in den Prüfungsanforderungen vorgesehen oder eine günstigere Beurteilung der Prüfungsleistungen zu verlangen.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. 03. 1977, X 1570/75, EzB § 38 BBiG Nr. 7)