- Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises trägt der Prüfling die Beweislast dafür, dass er nicht getäuscht hat.
(VG Stade, Urteil vom 30.10.2019, 6 A 3809/17, juris)
- Insoweit ist anerkannt, dass es für die Annahme einer Täuschungshandlung nicht darauf ankommt, ob die Täuschung vollendet oder versucht ist bzw. ob es sich um einen tauglichen oder untauglichen Täuschungsversuch handelt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 230). So mag ein untauglicher Täuschungsversuch vorliegen, wenn sich der angefertigte und in der Prüfung mitgeführte „Spickzettel“ für die Aufgabenstellung als gänzlich nutzlos herausstellt. Die Sanktionierung auch des untauglichen Täuschungsversuchs wird neben der generalpräventiven Wirkung damit gerechtfertigt, dass ein schwerer Verstoß gegen die Prüfungsordnung vorliege und die Sanktionierung die Chancengleichheit fördere (Niehues/Fischer/Jeremias a.a.O.).
(VG Ansbach, Beschluss vom 26.09.2019, AN 2 E 19.01544, juris)
- Die objektiven aber auch die subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung können in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2018, 2 K 2519/18, juris) - Als Folge eines Täuschungsversuchs kann der Kandidat nach den Umständen des Einzelfalles in besonders schweren Fällen von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015, 2 K 289/14, juris) - Schwerwiegend ist die Täuschung in Abgrenzung eines gewöhnlichen Täuschungsversuchs, wenn eine besonders intensive Täuschungshandlung vorliegt.
(VG Berlin, Urteil vom 26.09.2014, 12 K 978.13, juris) - Eine prüfungsrechtlich relevante Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2013, 14 A 880/11, juris) - Beruft sich die Prüfungsbehörde auf eine verbotene Täuschung, hat sie dies nachzuweisen. Die Wiedergabe fremder Texte in einer Aufsichtsarbeit ist keine Täuschung, es bedarf des Nachweises, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden.
(VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2013, 12 L 678.13, juris) - Werden in einer wissenschaftlichen Klausurarbeit aus unterschiedlichen, im Internet frei zugänglichen und für die Korrektoren nicht ohne weiteres erkennbare Sekundärquellen längere Textpassagen wörtlich oder nahezu wörtlich dargestellt, ohne dass die Übernahme kenntlich gemacht wurde, kann die Prüfungsbehörde nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von dem Vorliegen eines Täuschungsversuchs ausgehen. Der Prüfling kann sich in diesem Fall grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe diese Textpassagen auswendig gelernt, deren Quelle aber bei Fertigung der Klausur nicht mehr im Gedächtnis gehabt und deshalb von der Kenntlichmachung des Fremdtextes abgesehen.
(VG Kassel, Urteil vom 06.03.2013, 3 K 129/12.KS, juris) - Ein schwerwiegender Fall eines Täuschungsversuchs bei einer Prüfung berechtigt bei entsprechender Regelung in der Prüfungsordnung die Hochschule zum Ausschluss eines Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen.Von einem schwerwiegenden Fall ist auszugehen, wenn ein Prüfling nach einem Täuschungsversuch im ersten Prüfungsanlauf in der Wiederholungsprüfung erneut einen Täuschungsversuch - diesmal mittels Verwendung eines vorbereiteten "Spickzettels" - unternimmt.
(VG Schwerin, Urteil vom 15.01.2013, 3 A 1458/12, juris) - Die „Höchststrafe“ eines endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs und damit der Beendigung einer Ausbildung ohne Abschluss ist dem Wesen des Prüfungsrechts immanent und folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck des Prüfungswesens als Weg zur Feststellung individueller Leistung.
Ein „schwerwiegender Fall“ im Sinne einer Prüfungsordnung liegt auch schon dann vor, wenn es lediglich um einen Täuschungsversuch in einer einzelnen Prüfung geht (hier: Anfertigung einer Aufsichtsarbeit durch "Strohmann" anstelle des Prüflings).
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012, 9 S 1823/12, juris) - Eine Täuschungshandlung liegt bei juristischen Hausarbeiten vor, wenn wesentliche Teile der zur Bewertung gestellten Leistung nicht vom Prüfling selbst, sondern von einer anderen Person stammen und der Prüfling dies nicht kenntlich macht. Ebenso liegt der Fall, wenn Prüflinge wesentliche Teile einer Hausarbeit gemeinsam erarbeiten oder sich hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung untereinander so abstimmen, dass die individuelle Leistung nicht mehr erkennbar wird. Der Beweis des ersten Anscheins für eine Täuschungshandlung dieser Art ist erbracht, wenn Arbeiten eine Vielzahl von Übereinstimmungen in den für die Bewertung wesentlichen Teilen aufweisen.
(VG Braunschweig, Urteil vom 09.10.2012, 6 A 194/11, juris) - Ein Fall der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel liegt auch dann vor, wenn der Prüfling Arbeitsblätter offen verwendet. Dies gilt auch dann, wenn er dieselben zusätzlich zu den ausgehändigten Prüfungsunterlagen zur Bewertung abgibt und sich in den Prüfungsunterlagen ausdrücklich auf deren Inhalt bezieht.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2012, 2 A 492/11, juris) - Auch bei einer mündlichen Prüfung kann der Nachweis der Täuschung mittels Anscheinsbeweises geführt werden, wenn markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsmuster bestehen, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären lassen (zur schriftlichen Prüfung vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.1984 - 7 B 109/83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 196). Der Anscheinsbeweis muss trotz der Eigenart mündlicher Prüfungen zur richterlichen Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschungshandlung führen. Die richterliche Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit einer Täuschungshandlung reicht nicht aus.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2012, 10 A 11083/11, juris) - Der Umstand, dass in der Prüfungsordnung bei einer Täuschung bzw. einem Täuschungsversuch nur eine Sanktion vorgesehen ist, schließt es nicht aus, unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu Differenzierungen zu gelangen.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, 9 OVG 10 N 48.0, juris) - Der Täuschungshandlung einiger Mitschüler leistet Vorschub, wer die von anderen Schülern seiner Klasse aus der Tasche des Lehrers entnommene Lösung für den schriftlichen Prüfungsteil im Fach Mathematik kurz begutachtet und die einzelnen Blätter nacheinander hoch hält, während mindestens ein Schüler diese mit dem Handy fotografiert.
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2011, 7 D 1692/11, juris) - Auf der Grundlage des § 20 FHSchulBerKollAPV (juris: FHSchulBerKollAPV BW) reicht grundsätzlich das bloße Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfsmittels (hier: Handy) in der Prüfung aus, um eine Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. Diese prüfungsrechtliche Sanktion kann nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Schüler vor der Prüfung in klarer und unmissverständlicher Weise auf das Verbot hingewiesen worden sind.
(VG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2011, 7 K 3433/10, juris) - Maßgeblich für die Angemessenheit der aus einem Täuschungsversuch resultierenden Sanktion sind die Erheblichkeit oder Intensität der Täuschungshandlung, der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“, das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit mit anderen Prüflingen und der Grad des Verschuldens.
(VG Aachen, Urteil vom 30.05.2011, 4 K 1265/09, juris) - Für eine nicht unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Hausarbeit ist es essenziell, dass der Bearbeiter die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen persönlich und unverfälscht erbringt. Nur dann ist es im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Prüflinge gerechtfertigt, ihm das Ergebnis seiner Arbeit zuzuerkennen. Stammen hingegen wesentliche Teile der zur Bewertung gestellten Leistung nicht vom Prüfling selbst, sondern von anderen Personen und macht er dies nicht kenntlich, so liegt eine Täuschung (Unterschleif) vor.
(VG Ansbach, Beschluss vom 14.04.2011, AN 2 E 11.00726, juris) - Wer in einer schriftlichen Examenshausarbeit in nicht unerheblichem Umfang wörtlich oder im Wesentlichen wörtlich Stellen aus anderen Werken übernimmt, ohne diese Übernahme kenntlich zu machen, täuscht die Prüfer über seine Leistungsfähigkeit.
(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.10.2010, 2 A 170/10, juris) - Für die Frage eines vorsätzlichen Handelns bei einem Täuschungsversuch kann auf den Beweis des ersten Anscheins abgestellt werden. Es ist ermessensgerecht, bei Besitz eines unerlaubten Hilfsmittels die Prüfungsleistung für "ungenügend" (0 Punkte) zu erklären.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2010, 14 A 1268/09, juris) - Die Regelung in einer universitären Prüfungsordnung, dass der Prüfungsausschuss den Prüfling bei schwerwiegenden Täuschungsversuchen von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen kann, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
(VG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2010, 7 K 3246/09, juris) - Das Mitführen eines Pfuschzettels im Federmäppchen während der Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag kann gem. § 22 Abs. 1 S 1 Nr. 2 JAG NW damit sanktioniert werden, dass der Aktenvortrag für "ungenügend" (0 Punkte) erklärt wird.
(VG Köln, Urteil vom 15.04.2009, 6 K 5366/07, juris) - Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuss bei einer vorbereiteten Täuschungshandlung die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27.01.1992, 11 A 10544/91, EzB § 47 BBiG - Täuschungshandlung Nr. 3) - Ein Täuschungsversuch kann durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit(-en) und das von den Prüfern erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen.
(Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 10.01.1992, 6 A 195/91, juris) - Eine das Nichtbestehen der Abschlussprüfung rechtfertigende vorbereitete Täuschungshandlung begeht, wer geltend macht, dass er bei der Abschlussprüfung Aufgabenvordrucke der vorangegangenen Prüfung erhalten habe, obwohl er diese in ausgefülltem Zustand an den Prüfungstagen bei sich führte, um sie – wie geschehen – als von ihm während der Prüfungsdauer angefertigt abzugeben.
Auf wegen Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärte Prüfungen ist die Vorschrift der Prüfungsordnung nicht anzuwenden, die vorsieht, dass bei nicht bestandener Prüfung diejenigen Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind, auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen sind, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.1989, 15 K 574/88, EzB § 47 BBiG – Täuschungshandlung Nr. 2) - Ein Täuschungsversuch kann durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, wenn die Benutzung des internen Lösungsmusters als ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch gewertet und die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklärt wird.
(BVerwG, Beschluss vom 20.2.1984, 7 B 109/83, juris) - Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist eine nicht überprüfbare Prüfungsleistung nicht zu berücksichtigen. Eine Rechenarbeit, bei der zur Ermittlung des Ergebnisses einzelne Rechenschritte erforderlich sind, ist in aller Regel nur dann überprüfbar und eine vollständige Prüfungsleistung, wenn auch die einzelnen Rechenschritte ersichtlich und nachvollziehbar sind. Auch bei einer in programmierter Form vorgelegten Rechenarbeit, bei der auf dem Lösungsblatt lediglich die Endergebnisse einzutragen sind, muss der Lösungsweg nachvollziehbar sein.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1975, 3 K 988/74, EzB § 47 BBiG – Täuschungshandlung Nr. 1)
- Bezüglich unvermittelt auftretender Störungen sind zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden. Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling allerdings nur dann unverzüglich zu erheben, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. In dem Fall hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen.
Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019, 2 K 17780/17, juris)
- Bei unvermittelt auftretenden Störungen sind zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden. Zum einen besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Zum anderen besteht die Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 3180/18, juris)
- Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.
(VG Berlin, Beschluss vom 05.08.2015, 12 L 313.15, juris)
- Im Falle der Beeinträchtigung der Prüfungsleistung durch äußere Einflüsse, deren Vorliegen von der subjektiven Einschätzung des Prüflings abhängig ist, ist Voraussetzung des Neuerbringungsanspruchs, dass der Prüfling den Mangel während der Erbringung der Prüfungsleistung unverzüglich gerügt hat, soweit ihm dies zumutbar war.
(VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27.04.2015, 1 K 1047/12, juris)
- Die Rügeobliegenheit des Prüflings erwächst aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und findet seine Rechtfertigung im Grundsatz der Chancengleichheit. Unverzüglich ist die Rüge dann nicht, wenn dem Prüfling ein schuldhaftes Zögern vorzuwerfen ist. Zwar ist die sofortige Rüge in der Regel bei einer mündlichen (praktischen) Prüfung unzumutbar, in der der Prüfling sich auf den Prüfungsablauf konzentrieren muss. Im Einzelfall ist es indes zumutbar, nach Beendigung der unterrichtspraktischen Prüfung spätestens während des Analysegesprächs eine behauptete Störung durch die Prüfer (Herumlaufen) zu rügen.
(VG Berlin, Urteil vom 06.06.2014, 12 K 924.13, juris) - Äußere störende Einflüsse auf das Prüfungsergebnis müssen unverzüglich gerügt werden, es sei denn, sie sind offensichtlich. Wird der Fehler im Prüfungsverfahren nicht ausgeglichen, muss der Kandidat zudem unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend machen, dass er das Ergebnis nicht gegen sich gelten lässt. Neben den Rügeobliegenheiten des Kandidaten kommt dem Gesichtspunkt der Verfahrensherrschaft und Verantwortlichkeit der Prüfungsbehörde für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens entscheidende Bedeutung zu. Objektiv vorliegende offenbare Störungen bedürfen keiner Rüge mehr.
(VG Dresden, Urteil vom 02.12.2010, 5 K 1483/08, juris)
- Bei einer Störung des Prüfungsablaufs, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf.
(VG Köln, Urteil vom 09.09.2010, 6 K 3829/09, juris)
- Bei Raumtemperaturen von 28° Celsius kann nicht von einer prüfungsrechtlich relevanten Störung ausgegangen werden, weil Temperaturen dieser Art im Sommer nicht derart ungewöhnlich sind, dass sie bereits zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens führen. Vielmehr muss ein Prüfling Belästigungen selbst verkraften, die wettermäßig bedingt sind und sich in den Grenzen der üblichen - für gesunde Menschen erträglichen - Temperaturschwankungen halten, wobei von einem „Durchschnittsprüfling“ auszugehen ist und individuelle Empfindlichkeiten einzelner Prüflinge grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben.
(VG Berlin, Urteil vom 24.09.2009, 3 A 550.07, juris)
- Störungsrügen im Sinne von § 20 Abs. 4 DVStB muss jeder Bewerber für sich erheben, Rügen anderer Bewerber können ihm nicht als eigene zugerechnet werden. Auch das Bedauern des Aufsichtsführenden gegenüber dem Bewerber über Baulärm ersetzt eine eigene Erklärung des Bewerbers nach § 20 Abs. 4 DVStB nicht.
(FG Hamburg, Urteil vom 28.01.2004, V 138/03, juris)
- Bei Tageshöchsttemperaturen über 34 C° wird die Schaffenskraft so weit beeinträchtigt, dass die für eine Prüfung im Zahntechnikerhandwerk, die vor allem feinmechanische manuelle Fertigkeiten verlangt, erforderlichen Bestleistungen nicht mehr erbracht werden können und deshalb eine ordnungsgemäße Prüfung nicht mehr gewährleistet ist.
(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 10.01.1997, VI 137/78, juris)
- Prüfungsumstände, die nicht offensichtlich zu einer Verletzung der Chancengleichheit führen, sondern bei denen es von der Empfindsamkeit und Befindlichkeit des Prüflings abhängt, ob er in seiner Chancengleichheit verletzt ist, müssen von ihm, sobald es zumutbar ist, gerügt werden.
(Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 01.12.1994, 6 UE 758/94, juris)
- Die Mitwirkungspflicht des Prüflings erfordert es, dass er sich bei technischen Störungen (hier Ausfall einer Beleuchtung am Arbeitsplatz) unverzüglich an die im Prüfungsraum Aufsichtführenden wendet. Zum Ausgleich einer Lärmstörung durch Schreibverlängerung der Prüfungsbehörde (maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, Begünstigungsrahmen).
(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 26.08.1985, 9 S 1239/85, juris)
- Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge kann verletzt sein, wenn Lärmeinwirkungen oder andere Störungen zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit eines Prüflings führen. Ob dieser Grundsatz verletzt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dieses Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge ist jedenfalls nicht verletzt, wenn die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit nicht ohne weiteres, d. h. objektiv, erkennbar ist, und der Prüfling es unterlässt, durch eine ihm zumutbare Rüge unverzüglich auf die Beeinträchtigung aufmerksam zu machen.
Während einer 30minütigen Vorbereitungszeit auf eine mündliche Abiturprüfung kann es dem Schüler zumutbar sein, den verantwortlichen Aufsichtsführenden rügend auf eine aus seiner Sicht erhebliche Beeinträchtigung der eigenen Prüfungsfähigkeit aufmerksam zu machen (hier: Betrieb eines Diaprojektors, sowie Bewegungsunruhe durch das Hineingehen und Hinausgehen von Personen).
(Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 06.04.1984, 6 OE 29/83, juris)