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  • Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn das Prüfungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das von dem Studenten zu bearbeitende Thema die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes überschreitet. Der Prüfung ist in einem solchen Fall die Grundlage entzogen und dem Studenten ist die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung zu wiederholen.
    (VG Berlin, Urteil vom 13.03.2018, 12 K 210.17, juris)
     
  • Dass möglicherweise relevanter Prüfungsstoff im (nach Einlassung der Auszubildenden atypischen) Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden konnte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung.
    (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013, 12 A 179/12, juris)

  • Zu den Mängeln im Prüfungsverfahren, für die die Ausschlussfrist des § 12 JAPO (JAPO RP) gilt, gehören auch die Rügen, der Prüfungsstoff sei zu umfangreich gewesen oder der zulässige Prüfungsstoff sei überschritten worden.
    (VG Mainz, Urteil vom 21.03.2013, 1 K 919/12.MZ, juris)

  • Ein justitiabler Verstoß gegen das Prüfungsrecht kann dann vorliegen, wenn eine Aufgabe dergestalt fehlerhaft gestellt ist, das unzutreffende Angaben gemacht werden, oder dass die gestellte Aufgabe ein Rechtsgebiet betrifft, das nicht Gegenstand des Prüfungsstoffes der Steuerberaterprüfung ist.
    (FG München, Urteil vom 04.07.2012, 4 K 688/11, juris)

  • Eine Prüfungsfrage, die den von der Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen verläßt, ist unzulässig. Ob dies der Fall ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
    (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012, 6 K 1045/11, juris)

  • Es ist unbedenklich, wenn die Prüfer im Rahmen des Colloquiums auch eng verwandte Themenbereiche ansprechen, damit verlassen sie noch nicht den zulässigen Prüfungsstoff. Im Übrigen führt das Abprüfen von unzulässigem Prüfungsstoff nicht zu der Neubewertung, sondern lediglich zu einer Wiederholungsprüfung.
    (VG Berlin, Beschluss vom 16.04.2012, 12 K 1756.11, juris)

  • Auch in der Berufsschule nicht vermittelte Lerninhalte sind Gegenstand der Abschlußprüfung, soweit sie in dem Ausbildungsrahmenplan angeführte Fertigkeiten und Kenntnisse betreffen.
    (VG Berlin, Urteil vom 11.05.2011, 3 K 353.09, juris)

  • Der Gesellenprüfungsausschuss ist bei den Prüfungsaufgaben innerhalb der gesetzlichen (Rahmen-) Vorgabe des § 9 der Ausbildungsordnung bei der Auswahl der konkreten Prüfungsaufgaben gebunden.
    Insoweit - wie hier - § 9 Abs. 2 Ausbildungsordnung vorschreibt, dass u.a. insgesamt zwei Prüfungsstücke anzufertigen sind, wobei ein Prüfungsstück aus dem Bereich 1 und ein Prüfungsstück aus dem Bereich 2 zu fertigen ist, kann der Prüfungsausschuss bei seinen Prüfungsaufgaben nicht dergestalt abweichen, dass beide Prüfungsstücke aus dem Bereich 1 anzufertigen sind und außerdem noch zu einem einheitlichen Funktionsteil zusammengefügt werden müssen. Der Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Prüfungsleistungen durch das Abverlangen von unzulässigem Prüfungsstoff führt zur Aufhebung des Prüfungsteils und zur Verpflichtung, diesen Prüfungsteil erneut durchzuführen.
    (Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 4.2.1998, 8 K 214/96.Me, juris)

  • Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Prüfungsentscheidungen nicht im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Zulässiger Prüfungsstoff der Abschlussprüfung ist der gesamte Inhalt des Rahmenlehrplans, auch soweit er nicht im Berufsschulunterricht durchgenommen wurde.
    Ausbildungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer sich an die Ausbildung anschließenden Prüfungsentscheidung.
    (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 2.6.1993, 10 K 3921/90, juris)

  • Das Verwaltungsgericht kann eine Prüfungsaufgabe wegen ihres Inhalts nur dann als rechtswidrig beanstanden, wenn die Aufgabe in sich unverständlich ist, das Wissensgebiet, auf dessen Überprüfung sie abzielt, nicht Gegenstand der Prüfung sein darf oder die Aufgabe ihrem Schwierigkeitsgrad nach der Prüfung und der durch sie zu erwerbenden Qualifikation unangemessen ist.
    (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.8.1981, 2 A 152/80, juris)

  • Sofern die Prüfungsanforderungen die Anfertigung eines Aufsatzes vorschreiben, darf der Aufsatz nicht durch schriftliche Einzelfragen ersetzt werden.
    (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.12.1976, VII A 125/75, juris)

  • Prüfungsfragen sind nicht deshalb unzulässig, weil sie weder im Vorbereitungskurs noch in der Berufsschule behandelt wurden.
    (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.03.1976, 10 K 3098/75, EzB § 47 BBiG - Prüfungsaufgaben Nr. 2)

  • Werden durch die gestellten Prüfungsaufgaben die Anforderungen, gemessen an den das Prüfungsziel umschreibenden Rechtsvorschriften und den sachlichen Richtlinien der Prüfungsordnung, überspannt, so verletzt die Auswahlentscheidung des Prüfers den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Prüflinge und zieht die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten negativen Bewertung der Prüfungsleistung nach sich.
    (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 03.04.1974, VII OVG A 4/73, EzB § 47 BBiG – Prüfungsaufgaben Nr. 1)
  • Hersteller des Prüfungsstückes ("Gesellenstück") iSd § 950 BGB und damit dessen Eigentümer ist der Auszubildende, der dieses im eigenen Interesse auf Veranlassung des Prüfungsausschusses, vor dem die Prüfung nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung abzulegen ist, und der dieses in der Regel ohne Vorgaben/Weisungen des Ausbilders als Demonstration der verlangten praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 35 BBiG) fertigt. Der Auszubildende handelt nämlich nicht im unmittelbar wirtschaftlichen Interesse des Ausbilders/Arbeitgebers im Rahmen dessen Produktion. Das ist auch die ganz überwiegende Ansicht in der Kommentarliteratur zum Berufsbildungsgesetz. Jedoch können sich Ausbilder und Auszubildender über das Eigentum am Prüfungsstück - vorab, etwa im Ausbildungsvertrag, oder auch später – einigen.
    (Landesarbeitsgericht München, Urteil v. 08.08.2002, 4 Sa 758/01, juris)
  • Auch bei der Übernahme überregional erstellter Prüfungsaufgaben obliegt die Bewertung dem Prüfungsausschuss.
    (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28.2.1997, 19 A 2626/96, juris)
     
  • Ein Zwischenprüfungsausschuss besitzt keine Befugnis, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu korrigieren, zu ändern oder durch eigene Aufgaben zu ersetzen.
    (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25.06.1992, 8 B 3.92, EzB § 38 BBiG, Nr. 16)
     
  • Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen den Prüfungsausschuss verpflichtet, überregional erstellte oder ausgewählte Prüfungsaufgaben ohne Einsichtnahme und Beschlussfassung zu übernehmen, soweit diese entsprechend § 37 Abs. 2 BBiG von paritätisch zusammengesetzten Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind.
    (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.1990, 7 B 172 und 176.89, EzB § 38 BBiG, Nr. 15)
     
  • Dem Prüfungsausschuss für Abschlussprüfungen (PO-AP) steht keine Befugnis zur Einsichtnahme in überregional erstellte Aufgaben und zur Beschlussfassung darüber zu. Die Formulierung in der Prüfungsordnung, nach der – in Übereinstimmung mit der Musterprüfungsordnung des Bundesausschusses für Berufsbildung – der Prüfungsausschuss gehalten ist, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, enthält die strikte Bindung des Prüfungsausschusses an überregional erstellt oder ausgewählte Aufgaben.
    (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.09.1989, 1 A 3584/86, EzB § 47 BBiG - Prüfungsaufgaben, Nr. 15)
     
  • Die in § 14 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen enthaltene Bestimmung, dass der Prüfungsausschuss gehalten ist, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
    Die Formulierung "gehalten" bedeutet ihrem Wortsinn nach, dass der Prüfungsausschuss "verpflichtet" ist, die überregional erstellten Prüfungs- aufgaben zu übernehmen, und damit gehindert ist, sie abzuändern.
    (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 19.4.1989, 6 B 20/89, EzB § 47 BBiG - Prüfungsaufgaben Nr. 14)