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  • Gemäß § 40 Abs. 3 S. 1 BBiG werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode und längstens fünf Jahre berufen. Eine Pflicht der betreffenden Stelle, zuvor gesondert einen förmlichen Beschluss über die Zahl der zu berufenden Mitglieder zu treffen, besteht nicht.
    Grundsätzlich sind diejenigen Personen als für die Leistungsbewertung zuständige Prüfer anzusehen, die als Regelmitglieder des Prüfungsausschusses berufen wurden.
    Ein Prüfungsausschussmitglied ist nicht verpflichtet, seinen Urlaub mit dem Ausschussvorsitzenden abzustimmen.
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Bestellung von Stellvertretern der ordentlichen Prüfungsausschussmitglieder vorgesehen hat, zeigt, dass eine Prüfung durch Stellvertreter als gleichwertig anzusehen ist. 
    (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2019, 22 ZB 19.453, juris)

  • Es ist regelmäßig unschädlich, wenn ein Bestellungsschreiben nicht durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, sondern durch einen Mitarbeiter des Prüfungsamtes mit dem Zusatz "im Auftrag" bzw. "für den Vorsitzenden" unterzeichnet wurde. Gleichwohl ist die Bestellung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als zuständiges Organ zuzurechnen.
    VG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2018, 2 K 4395/18, juris)
  • Die Mitglieder einer Prüfungskommission für das Wirtschaftsprüferexamen werden durch erfahrene Gremien ausgewählt. Dies ist ein Indiz für eine hinreichende Prüferqualifikation, das nur durch greifbare Anhaltspunkte entkräftet werden kann. Ein ins Blaue erhobener Vorwurf fehlender Qualifikation darf nicht zu einer Ermittlung der Dauer und Intensität der konkreten beruflichen Tätigkeiten des betreffenden Prüfers durch das Gericht führen.
    (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2018, OVG 5 N 23.16, juris
  • Eine Delegation ohne entsprechende Ermächtigung stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht. Ein solcher Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beteiligung des zuständigen Prüfers dieser seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung anders ausgeübt hätte und ein anderes Prüfungsergebnis erzielt worden wäre.
    (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09 2014, 14 A 1872/12, juris)
  • Der Fehler, dass der Prüfer vom Prüfungsausschussvorsitzenden und nicht vom Prüfungsausschuss bestellt wurde, begründet keinen Anspruch auf Wiederholung der Klausur, sondern allein auf nachträgliche Neubewertung durch einen ordnungsgemäß bestellten Prüfer.
    (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013, 14 B 1277/13, juris)
  • Die generelle Delegation der Prüferbestellung auf den Prüfungsausschuss ist zulässig. Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 11 Abs. 4 Satz 4 BPO begegnet es keinen Bedenken, die Bestellung von (grundsätzlich geeigneten) Prüfern zu konkreten Prüfungsterminen aufgrund eines generellen Übertragungsbeschlusses auf den Vorsitzenden zu übertragen. 
    (VG Köln, Urteil vom 02.05.2013, 6 K 3905/12, juris)


 

  • Die Tätigkeit als Prüfer/Prüferin in einem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer nach § 37 BBiG ist für Lehrkräfte staatlicher Schulen eine Nebentätigkeit.
    (VG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2002, 9 E 1089/01 (V), juris)
     
  • Es gibt keinen allgemeinen, bundesrechtlichen Prüfungsgrundsatz, dass nur derjenige als Prüfer in einer Prüfung tätig werden darf, der diese Prüfung selbst früher abgelegt hat.
    (OVG Münster, Beschluss vom 18.12.1997, 19 A 3881/95, juris)
     
  • Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ist ein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 33 Abs 1 Nr 1 Buchst b MTL 2.
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.1991, 6 AZR 496/89, juris)
     
  • Verpflichtet der Dienstherr einen Berufsschullehrer zur Übernahme von Prüfertätigkeit bei IHK-Abschlussprüfungen, so handelt es sich hierbei um eine vom Hauptamt zu trennende Nebentätigkeit.
    Die über die nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften für beamtete Lehrer zulässige Arbeitszeit (40 Stunden-Woche) hinausgehende zeitliche Inanspruchnahme des Beamten ist, um nicht "übermäßig" im Sinne des Landesbeamtengesetzes Berlin § 28 zu sein, durch eine entsprechende zeitliche Entlastung im Hauptamt des Beamten auszugleichen.
    (VG Berlin, Urteil vom 24.02.1989, 5 A 180.86, juris)
     
  • Bei der Anordnung, eine Prüfertätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer zu übernehmen, hat die Dienstbehörde des Lehrers eine obere Grenze für den Umfang dieser Nebentätigkeit festzulegen.
    (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.01.1984, 4 B 26.83, juris)
     
  • Ein Prüfer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Dieser kann im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist nicht vorgesehen.
    (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.10.1983, 13 Ga 148/83, juris)
  • Wenn der Prüfungsausschuss vor dem Ausschluss eine zusätzliche mündliche Nachprüfung durchführt, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, den Täuschungsverdacht auszuräumen, obliegt das seinem pflichtgemäßen Ermessen.
    (VG Stade, Urteil vom 30.10.2019, 6 A 3809/17, juris)
     
  • Ein heimlich aufgenommener Tonmitschnitt der Beratung des Prüfungsausschusses ist im Verwaltungsprozess nicht verwertbar.
    (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.03.2019, 5 K 950/17, juris)
     
  • Die Prüfungsbehörde ist auch dann nicht befugt, die gesetzlich angeordnete Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens zu verändern, wenn dies auf Wunsch des Prüflings erfolgt.
    (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2019, 2 ME 224/19, juris)
     
  • Das Erfordernis einer selbständigen Einzelbewertung verbietet einen kommunikativen Austausch zwischen den Prüfern, bevor die Einzelbewertungen abgeschlossen sind. Von einer abgeschlossenen Bewertung ist erst nach deren schriftlicher Fixierung auszugehen.
    (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2015, 2 LB 169/14, juris)
     
  • Durch den Vorsitzenden darf allenfalls die Anwesenheit Dritter während der Prüfung gestattet werden, keinesfalls aber die Anwesenheit während der Beratung der Prüfer über die Leistungsbewertung der Bewerber.
    (FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 743/13, juris)
     
  • Die Prüfungsbehörde hat nicht die Befugnis, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung anstelle des Prüfungsausschusses zu treffen, wenn die Entscheidung hierüber allein dem Prüfungsausschuss übertragen ist.
    (OVG Münster, Beschluss vom 02.07.2008, 19 A 3506/07, juris)
     
  • Der Prüfungsausschuss ist als internes Organ zwar keine selbständige Behörde. Soweit dieser jedoch im Rahmen der Zuständigkeit tätig wird, nimmt er Aufgaben der zuständigen Stelle wahr; seine Entscheidung ist mit derjenigen der zuständigen Stelle gleichzusetzen. Die zuständige Stelle kann sich demnach nicht über entsprechende Entscheidungen des Prüfungsausschusses hinwegsetzen und stattdessen eine eigene von dem Beschluss des Prüfungsausschusses abweichende Entscheidung treffen.
    (VG Köln, Urteil vom 26.10.2007, 4 K 63/07, juris)
     
  • Der Prüfungsausschuss ist als eigene Behörde befugt eine Prüfungsentscheidung gemäß der zugrundeliegenden Prüfungsordnung zu treffen. Er ist nicht weisungsabhängig vom jeweiligen Fachministerium.
    (VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2007, 3 A 318.07, juris)
     
  • Die Prüfungsbehörde kann ohne Einschaltung des Prüfungsausschusses darüber entscheiden, ob ein Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung zurückgenommen wird.
    (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2006, 2 K 193/04, juris)

 

  • Gehört eine Person einem Prüfungsausschuss an, die diesem nach den rechtlichen Vorgaben nicht angehören darf, führt dies dann nicht (stets) zur Rechtswidrigkeit der Prüfung, wenn diese Person nach Maßgabe der prüfungsrechtlichen Bestimmungen bei der Leistungsbewertung selbst nicht mitgewirkt und auf diese keinerlei Einfluss genommen hat.
    (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2020, 2 LA 603/19, juris)
     
  • Vorgaben zu Anzahl und Funktion von Prüfern für eine bestimmte Prüfung gehören zu den zwingenden Inhalten einer Prüfungsordnung. Das Fehlen oder die mangelnde Bestimmtheit einer solchen Regelung führen zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung.
    (VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2019, 11 K 3374/17, juris)
     
  • Ein Prüfungsausschussmitglied ist nicht verpflichtet, seinen Urlaub mit dem Ausschussvorsitzenden abzustimmen.
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Bestellung von Stellvertretern der ordentlichen Prüfungsausschussmitglieder vorgesehen hat, zeigt, dass eine Prüfung durch Stellvertreter als gleichwertig anzusehen ist.
    (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2019, 22 ZB 19.453, juris)
     
  • Eine zulässige und ordnungsgemäße Stellvertretung – mit der Folge einer ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses – kann nur dann vorliegen, wenn das eigentlich zur Entscheidung berufene Prüfungsausschuss(regel)mitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist. Dies ist grundsätzlich von der zuständigen Stelle festzustellen, bevor ein Stellvertreter herangezogen wird. Eine Dokumentation der Verhinderung ist gesetzlich nicht vorgesehen, erschiene jedoch zweckmäßig, da dies für den Fall einer späteren Prüfungsanfechtung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses ohne weiteres möglich macht.
    (VG Würzburg, Urteil vom 05.12.2018, W 6 K 17.1427, juris)
     
  • Die Prüfung zur Diätassistentin ist rechtswidrig, wenn die Prüfungsleistung nicht von der vorgeschriebenen oder von mehr als der vorgeschriebenen Anzahl an Prüfern abgenommen und benotet wurde.
    (VG Berlin, Urteil vom 01.06.2015, 12 K 773.13, juris)
     
  • Durch den Vorsitzenden darf allenfalls die Anwesenheit Dritter während der Prüfung gestattet werden, keinesfalls aber die Anwesenheit während der Beratung der Prüfer über die Leistungsbewertung der Bewerber.
    (FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 743/13, juris)
     
  • Verstirbt nach der mündlichen Prüfung ein Prüfer, kann nicht sowohl der Vorgabe, dass der Prüfungsausschuss aus vier Mitgliedern besteht, als auch der Vorgabe, dass der die Abweichungsentscheidung vornehmende Prüfungsausschuss mit demjenigen identisch ist, der die mündliche Prüfung abgenommen hat, Genüge getan werden. Dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien entspricht es, in diesem Fall die Abweichungsentscheidung durch den bisherigen Prüfungsausschuss überdenken zu lassen, wenngleich in der Besetzung mit den verbleibenden drei Mitgliedern.
    (VG Hamburg, Urteil vom 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris)
     
  • Die bloße Mitgliedschaft des Prüfers im Prüfungsausschuss ist unbedenklich, solange sichergestellt ist, dass das Mitglied des Prüfungsausschusses nicht "in eigener Sache" tätig wird.
    (VG Köln, Urteil vom 02.05.2013, 6 K 3905/12, juris)
     
  • Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind.
    Nimmt ein Dritter an der Beratung des Prüfungsausschusses teil, ist das mündliche Prüfungsverfahren zu wiederholen.
    (BFH, Urteil vom 18.09.2012, VII R 41/11, juris)
     
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVStB enthält keine Regelung, die es anderen Personen als den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestattet, an der Beratung über die Bewertung der Leistung der Kandidaten teilzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 175 Abs. 2 bzw. § 193 GVG. Ist ein Gasthörer in den Zeiträumen der mündlichen Steuerberaterprüfung anwesend, in denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich beraten, so verletzt dies den Grundsatz der Chancengleichheit aller Bewerber. Dagegen ist die Anwesenheit Dritter gestattet, solange der Prüfling befragt wird.
    (FG München, Urteil vom 04.07.2012, 4 K 688/11, juris)
     
  • Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BBiG gilt nicht für die Prüfungsabnahme, sondern für die sonstigen Geschäfte des Prüfungsausschusses. 
    (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.04.2011, 4 K 4657/09, EzB § 41 BBiG Nr. 21)
     
  • Die Frage, wie viele Stellvertreter jeweils erforderlich sind, richtet sich in erster Linie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie z. B. der Häufigkeit von Verhinderungen eines Mitglieds des Prüfungsausschusses.
    (VGH München, Beschluss vom 07.05.2009, 22 ZB 09.343, juris)
     
  • Die paritätische Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach dem Berufsbildungsgesetz dient auch den rechtlichen Interessen des Prüflings. Der (vollständig besetzte) Prüfungsausschuss ist bei der Mitwirkung weiterer stellvertretender Mitglieder nicht ordnungsgemäß besetzt.
    (VG Oldenburg, Urteil vom 10.12.2002, 12 A 818/01, juris)
     
  • Ein Verfahrensfehler, der in der fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses liegen kann, kann geheilt werden, wenn der nunmehr vollständige und richtig besetzte Prüfungsausschuss im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach neuer Beratung das Prüfungsergebnis bestätigt, es sei denn, es besteht ein konkreter Anlass zu der Annahme, dass der Prüfungsausschuss wegen seiner ursprünglichen Entscheidung befangen ist.
    (VG Arnsberg, Urteil vom 11.09.2002, 1 K 2808/00, juris)
     
  • Der Prüfungsausschuss ist fehlerhaft besetzt, wenn von zwei Prüfern einer Gruppe beide zwar bei der mündlichen Prüfung, aber nur einer bei der Feststellung des Gesamtergebnisses mitwirken.
    (Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 25.08.1999, 6 A 30/99, EzB § 41 BBiG, Nr. 17)
     
  • Eine vorschriftswidrige Besetzung eines Prüfungsausschusses und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel sind nicht gegeben, wenn – trotz Fehlens einer gerichtlich nachprüfbaren Vertretungsregelung – sich der Prüfling mit der Vertretung eines unvorhergesehenen verhinderten Prüfers durch einen anderen einverstanden erklärt.
    (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.07.1994, 3 L 585/92, EzB § 40 BBiG, Nr. 28)
     
  • Für die Beurteilung der einzelnen Prüfungsaufgaben und die Feststellung des Gesamtergebnisses genügt Beschlussfähigkeit. Eine Entscheidung des vollständigen Prüfungsausschusses ist nicht erforderlich.
    (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.04.1994, 10 K 6661/92, juris)
     
  • Soweit die zuständige Stelle bei der Errichtung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben des § 37 BBiG beachtet, ist sie hinsichtlich der Bestimmung der Regelzahl der Mitglieder eines Prüfungsausschusses frei.
    Bei Entscheidungen, die die Abnahme der Prüfung nicht unmittelbar betreffen, sondern sich vielmehr im Wesentlichen auf ihre Vorbereitung und sonstige, im Zusammenhang mit ihrer Durchführung stehenden Verfahrensfragen bezieht, reicht die Beschlussfähigkeit aus.
    Bei der Abnahme einer konkreten Prüfung kann es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres auf die Beschlussfähigkeit eines Prüfungsausschusses zur Bejahung seiner ordnungsgemäßen Zusammensetzung ankommen.
    Das in § 37 Abs. 3 BBiG enthaltene Gebot der unbedingten Einhaltung der Regelzahl ist nicht nur auf das Berufungsverfahren zu beschränken, sondern muss erst recht vorrangig zu Wahrung der äußeren Chancengleichheit und der Rechtssicherheit bei der konkreten Prüfung gelten.
    Abweichungen von der gebotenen Prüferzahl stellen einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
    (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23.11.1990, 1 K 1773/89, EzB § 40 BBiG, Nr. 24)
     
  • Es gibt keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass nur derjenige als Prüfer in einer Prüfung tätig werden dürfe, der auch die für die Ausbildung geltenden Eignungsvoraussetzungen erfülle. Derartige Anforderungen an die Bestellung zum Prüfer können auch nicht der Regelung des Berufsbildungsgesetzes entnommen werden.
    Die für die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Zwischen- und Abschlussprüfung im Bereich Garten- und Landschaftsbau zuständigen Regierungspräsidien sind nicht berechtigt, von der Gewerkschaft vorgeschlagene Mitglieder, die die Gehilfenprüfung im einschlägigen Fach erfolgreich bestanden haben und im Anschluss hieran eine mindestens dreijährige Berufspraxis in ihrem Ausbildungsberuf vorweisen können, wegen fehlender Sachkunde bei der Berufung zu übergehen.
    (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.12.1989, 10 K 2064/88, juris)
     
  • Eine aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 37 Abs. 5 BBiG gebildeter Prüfungsausschuss muss die Zahl von Mitgliedern aufweisen, die von der zuständigen Stelle für seine Regelbesetzung nach § 37 Abs. 1 und 2 BBiG vorgesehen ist. § 37 Abs. 2 BBiG befreit von dem gebot der proportionalen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach der Zugehörigkeit seiner Mitglieder zu bestimmten Gruppen (gleiche Zahl von beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mindestens ein Lehrer, Anteil der Lehrer nicht größer als ein Drittel), er ermächtigt nicht zu einer Abweichung von der Regelzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses.
    (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.1982, 9 S 1933/81, juris)
     
  • Das stellvertretende Mitglied wirkt nur im Verhinderungsfalle des ordentlichen Mitglieds mit.
    (Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom 04.04.1979 II 2 G 783/79, EzB § 40 BBiG, Nr. 8)
     
  • Eine Abweichung von dem Erfordernis einer paritätischen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist gemäß § 37 Abs. 5 BBiG nicht nur bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, sondern auch bei der Durchführung einer einzelnen Prüfung zulässig. Scheidet ein stellvertretender Prüfer aus dem Prüfungsausschuss aus, so muss sich die Kammer rechtzeitig um Ersatz bemühen.
    (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 01.12.1976, VII OVG A 125/75, EzB § 40 BBiG, Nr. 3)
  • Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Dabei kommt es also nicht auf bloße subjektive Vorstellungen, Empfindungen, Ängste und Enttäuschungen des Prüflings an, sondern darauf, ob objektiv Tatsachen vorliegen, die ein verständiger Prüfling so auffassen darf, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Prüfer werde nicht die notwendige Distanz und Neutralität aufbringen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 338). Solche Tatsachen können sich auch aus dem Verhalten eines Prüfers, insbesondere seinen Äußerungen gegenüber dem Prüfling, ergeben (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 341).
    (VG Kassel, Urteil vom 18.12.2019, 3 K 1389/16.KS, juris)

  • Eine Neubewertung bezüglich eines mit einem Bewertungsmangel behafteten Prüfungsbereichs hat im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich durch denselben Prüfer zu erfolgen, solange dieser nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist.
    (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, 22 ZB 18.1464, juris)

  • Dem Prüfling trifft die Obliegenheit, die Besorgnis der Befangenheit unverzüglich nach Bekanntwerden der sie begründenden Umstände gegenüber dem Prüfungsamt zu rügen.
    (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 18.04.2018, 2 LA 308/16, juris) 

  • Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein bereits mit der Abnahme einer vom Prüfling nicht bestandenen Erstprüfung betrauter Prüfer in der Wiederholungsprüfung zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und unvoreingenommenen Bewertung bereit und auch fähig ist.
    Hat ein Prüfer die Leistungen eines Prüflings in der Erstprüfung mit ungenügend bewertet und ist diese Note nach der Prüfungsordnung für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, zu vergeben, ist dieser Prüfer nicht allein deshalb für die Wiederholungsprüfung als von vorneherein auf eine bestimmte Bewertung festgelegt und damit als befangen anzusehen.
    (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, 2 LA 86/16, juris)

  • Es besteht die Besorgnis der Befangenheit von Erst- und Zweitprüfer, wenn diese in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben.
    (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.11.2015, 4 K 3886/14, juris)

  • Eine Befangenheit des Prüfers kann sich auch aus seinen schriftlichen Bewertungsanmerkungen ergeben, wenn diese erkennen lassen, dass er nicht gewillt ist, die schriftlichen Leistungen des Prüflings hinreichend zur Kenntnis zu nehmen und deren Inhalt mit der gebotenen Sorgfalt zu bewerten. Eine (gehäufte) Verwendung von Fragezeichen rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Befangenheit des Prüfers.
    (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2015, 2 LB 169/14, juris)
     
  • Ein Befangenheitsgrund kann in der Person des Prüfers liegen, etwa in persönlicher Feindschaft zu einem Prüfling, er kann sich aber auch aus der Art der Sachbehandlung ergeben, wenn der Prüfer sich etwa unsachlich zu Anträgen eines Beteiligten äußert oder durch die Art und Weise verfahrensbezogener Handlungen eine Voreingenommenheit zu erkennen gibt.
    (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.08.2015, 4 K 2863/13, juris)
     
  • Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers ist spätestens bei Prüfungsende (im Prüfungsprotokoll) geltend zu machen.
    (VG Aachen, Urteil vom 25.06.2015, 1 K 300/14, juris)
     
  • Im Einzelfall kann der Erhebung einer Rüge der Befangenheit das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstehen.
    (VG Hamburg, Urteil vom 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris)
     
  • Allein die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde führt für sich genommen nicht zur Befangenheit. Eine Befangenheit kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer gegenüber dem Prüfling eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt.
    (VGH München, Beschluss vom 17.11.2014, 22 ZB 14.1633, juris)
     
  • Ob gegen einen Prüfer die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist objektiv aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Dabei ist die Zugehörigkeit eines Prüfers zu einer bestimmten Fakultät kein Umstand, der als solcher geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfungstätigkeit zu rechtfertigen. Auch belegt ein fachlicher Streit allein nicht, dass ein Prüfer nicht mehr offen ist, eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Wertung vorzunehmen.
    (VG Berlin, Urteil vom 30.10.2014, 12 K 945.13, juris)
     
  • Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Dies gebietet es, an die Annahme einer Befangenheit mit dem daraus folgenden Prüferwechsel, der meistens zugleich einen Wechsel der Bewertungsmaßstäbe bewirkt, nicht nur geringe Anforderungen zu stellen. Unzutreffende Rechtsausführungen eines Prüfers führen nicht zu dessen Befangenheit.
    (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.05.2012, 9 A 1156/11, juris)
     
  • Ergibt sich für einen Prüfer aufgrund der Mitteilung eines Prüflings eine Sachlage, die in ihrer informatorischen Substanz im Wesentlichen dem entspricht, wovon er ohnehin ausgegangen ist oder als naheliegende Möglichkeit auszugehen hatte, so vermag dies seine Unbefangenheit im Rechtssinne nicht zu beeinträchtigen. Die vom Prüfling eigenmächtig vorgenommene Durchbrechung der Anonymität des schriftlichen Prüfungsverfahrens durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfer vermag die Sanktionierung mit einem Bewertungsausschluss dann nicht zu begründen und vor Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu rechtfertigen, wenn sie den Umständen nach nicht geeignet ist, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen, und daher nicht zugunsten des Prüflings einen einseitigen Wettbewerbsvorteil im Prüfungsverfahren schafft.
    (BVerwG, Urteil vom 21.03.2012, 6 C 19/11, juris)
     
  • Ein Prüfer, der den (die Prüfung wiederholenden) Prüfling bereits bei dessen Erstversuch geprüft hat, ist nicht ohne weiteres als Prüfer in der nächsten Prüfung wegen Befangenheit ausgeschlossen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Prüfer, dem ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler angelastet wird, schon deshalb grundsätzlich seine innere Distanz zu dem Prüfungsvorgang verliert, besteht nicht.
    (OVG Lüneburg, Urteil vom 08.06.2011, 8 LB 199/09, juris)
     
  • Die mit der telefonischen Kontaktaufnahme verbundene Aufhebung der Anonymität im Prüfungsverfahren begründet allein nicht ohne weiteres die Befangenheit des Prüfers.
    (VG Dresden, Urteil vom 18.06.2009, 5 K 185/06, juris)
     
  • Allein die Teilnahme an der Prüfung begründet keine Besorgnis der Befangenheit des Beamten, der über die Rücknahme des Bescheides über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung zu entscheiden hat.
    (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2006, 2 K 193/04, juris)
     
  • Die Anmerkung des Prüfers "Welchen Beruf wollen Sie erlernen?" mag zwar die für Prüfer gebotene Zurückhaltung vermissen lassen, ist aber nicht hinreichendes Indiz dafür, dass die Korrektoren sich bei ihrer Korrektur von unsachlichen Erwägungen haben leiten lassen.
    (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2004, 4 K 6049/02, juris)
     
  • Eine Befangenheit der Prüfer kann sich aus der Art und Weise ihres Umgangs mit den eigenen Fehlern bei späteren Nachkorrekturen ergeben; sie liegt nicht nur vor, wenn sich die Prüfer von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, sonder auch dann, wenn es ihnen an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen.
    (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.1999, 6 C 13.98, juris)
     
  • Der Prüfling trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers.
    (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.1999, 15 K 2675/98, EzB § 47 BBiG - Befangenheit Nr. 6)
     
  • Der Prüfling muss die ihm bekannte Voreingenommenheit eines Prüfers geltend machen, ehe er sich auf die Prüfung einlässt.
    (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 10.01.1997, VI 137/78, juris)
     
  • Bleiben die Prüfer bei der Neubewertung bei den ursprünglichen Ergebnissen, so folgt allein daraus keine Befangenheit der Prüfer.
    (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.1995, 6 C 1.92, juris)
     
  • Wer sich ohne Vorbehalt einer Prüfung unterzieht, obgleich er Anlass hat, eine Befangenheit des Prüfers zu besorgen, kann mit der nachträglich erhobenen Befangenheitsrüge regelmäßig keinen Erfolg haben.
    (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23.02.1993, 15 A 1163/91, juris)
     
  • Lehrer an der Berufsschule zählen nicht zu den Personen, die nach § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen an der Prüfung nicht mitwirken sollen.
    (Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.04.1989, 1 A 4 /89. OS, EzB § 47 - Befangenheit Nr. 5)
     
  • Nicht erst die tatsächliche Voreingenommenheit eines Prüfers führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, sondern schon die Besorgnis der Befangenheit, soweit diese vom Prüfling gem. § 21 LVwVfG (BW) ohne Erfolg rechtzeitig vor dem Tätigwerden des Prüfers geltend gemacht worden ist.
    Die Besorgnis der Befangenheit kann gegenüber einem Zweit- oder Drittgutachter nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser sich in einem wissenschaftlichen Meinungsstreit mit dem Erstgutachter befindet.
    (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 10.03.1988, 9 S 1141/86, juris)
     
  • Ist in der Prüfungsordnung geregelt, dass der eigene Ausbilder oder Lehrer bei der Prüfung nicht mitwirken soll, so ist die durch Sollvorschrift angeordnete Handhabung einzuhalten, es sei denn, dass besondere, vom Regelfall abweichende Umstände vorliegen.
    (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.1976, 2 A 8/75, EzB  § 47 BBiG – Befangenheit, Nr. 1)
  • Bei einer praktischen Prüfung sind partiell und graduell geringere Anforderungen an das Maß der höchstpersönlichen Wahrnehmung zu stellen, als es bei mündlichen Prüfungen der Fall ist. Ausreichend ist es nach Auffassung der Kammer, wenn der Prüfer alle wesentlichen Leistungen des Prüflings, abgesehen von sehr kurzen Ablenkungen, optisch und akustisch wahrnimmt.
    (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 2479/18, juris)
     
  • Das Fairnessgebot verpflichtet die Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten der Prüfer einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Das ist objektiv danach zu beurteilen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf.
    (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2018, 6 B 343/18, juris)
     
  • Sieht eine Prüfungsordnung vor, dass der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben beschließt, dient diese Aufgabenzuweisung nicht nur allgemein der Qualitätssicherung, sondern bezogen auf die einzelnen Prüflinge auch dem Gebot der Chancengleichheit (Art 3 Abs 1, Art 12 Abs 1 S 1 GG), so dass ein Prüfling durch einen Verstoß gegen diese Vorgabe in seinen Rechten verletzt wird.
    (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.2015, 2 LB 169/14, juris)
     
  • Ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness liegt darin, dass der Prüfer während des praktischen Teils der Prüfung ein Smartphones benutzt hat, ohne den Prüfling darauf hinzuweisen, dass er das Smartphone zu Notizen über das Prüfungsgeschehen verwendet, und dies zu einer Verunsicherung des Prüflings führt.
    Das Gebot der Fairness verpflichtet die Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt, um zu vermeiden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert.
    (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03.03.2015, 1 K 2029/13, juris)
     
  • Zum Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds von der Prüfung muss bereits ein berechtigter Grund für Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung und nicht erst die tatsächliche Voreingenommenheit führen.
    (VGH München, Beschluss vom 17.11.2014, 22 ZB 14.1633, juris)
  • Nichtrechtfertigung einer Abberufung eines stellvertretenden Mitglieds eines Prüfungsausschusses nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG, da nicht schon jede Pflichtverletzung einen Abberufungsgrund darstellt. Der Grund muss vielmehr eine derartige Gefährdung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens heraufbeschwören, dass auch unter Wahrung der Stabilität der - in einem komplexen Verfahren nach § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BBiG erfolgten - Prüferbestellung und der Unabhängigkeit der Prüfer eine weitere Mitwirkung des Prüfers nicht mehr verantwortet werden kann.
    (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2013, 14 B 338/12, juris)
  • Ein die Abberufung als Prüfer erlaubender "wichtiger Grund" - ein Tatbestandsmerkmal, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt – ist gegeben, wenn ein Prüfer wiederholt oder schwerwiegend gegen die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten verstößt und infolgedessen die ordnungsgemäße Abnahme der (beruflichen Abschluss-)Prüfung ernsthaft gefährdet oder nicht mehr gewährleistet ist. Mit Blick auf das Gebot, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren, hat ein Prüfer Verschwiegenheit zu bewahren auch und gerade über alle diejenigen Sachverhalte, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt werden, wenn und soweit deren Weitergabe geeignet ist, Prüflingen einen gleichheitswidrigen Vorteil in der jeweils eigenen Prüfung zu verschaffen.
    (VG Düsseldorf, Beschluss v. 15.02.2012, 15 L 21/12, juris)