- Bei einer Anmeldefrist zu einer Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer Dresden handelt es sich um eine von einer Behörde gesetzte Frist im Sinne von § 31 Abs 2 und 7 VwVfG, die im Rahmen der Billigkeit verlängert werden kann.
(VG Dresden, Beschluss vom 17.11.2005, 5 K 2002/05, juris)
- Nach § 46 Abs. 1 BBiG entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Beschließt der Prüfungsausschuss die Zulassung eines Antragstellers, kann sich die zuständige Stelle nicht darüber hinwegsetzen. Sie muss dem Antragsteller durch einen begünstigenden Verwaltungsakt die Teilnahme an der Prüfung ermöglichen (Leinemann/Taubert, a.a.O., § 46 Rz. 14). In der Kommentarliteratur ist allerdings umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn die Entscheidung des Prüfungsausschusses offensichtlich entgegen den gesetzlichen und sonstigen Prüfungsvorschriften ausgesprochen worden ist (bejahend: Pieper in Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, 1. Aufl. 2011, § 46 Rz. 6; a.A.: Herkert/Töltl, Das neue Berufsbildungsgesetz, 81. AL BBiG / 2012, § 46 Rn. 26).
(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 06.05.2019, 2 B 122/19, juris)
- Zur Gesellenprüfung ist nur zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn die betriebliche Fehlzeit nicht bei über 30 % liegt.
Besondere Umstände des Einzelfalles können eine ausnahmsweise Nichtberücksichtigung der erheblichen Fehlzeiten rechtfertigen.
(VG Bremen, Beschluss vom 24.11.2015, 1 V 2359/15, juris)
- Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn ein ehemaliger Auszubildender zum Notarfachangestellten die Löschung seines Ausbildungsverhältnisses aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu vertreten hat, weil alles dafür spricht, dass er durch die von ihm eingeräumte Manipulation seines Fachhochschulreifezeugnisses einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat.
(VG Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2012, 15 L 680/12, juris)
- Aus dem Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBiG folgt kein Anspruch auf einen Nachholtermin für eine krankheitsbedingt versäumte schriftliche Abschlussprüfung.
(Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.07.2008, 7 B 34/08, EzB § 43 BBiG Nr. 15)
- Die Beurteilung des Prüfungsausschusses, einem Auszubildenden die Prüfungszulassung zu versagen, ist nicht fehlerhaft, wenn aufgrund fehlender Ausbildungszeiten die erforderliche Berufserfahrung nicht vermittelt werden konnte.
(VG Berlin, 12. Kammer, Beschluss vom 17.01.2008, Akz. 12 A 8.08, juris)
- Geringfügige Fehlzeiten stehen der Zulassung zu einer Abschlussprüfung nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes nicht entgegen.
Eine starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreiten Fehlzeiten stets als erheblich anzusehen sind, gibt es nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Fehlzeiten im konkreten Einzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels nicht beeinträchtigen.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.12.2007, 19 B 1523/07, 19 E, juris)
- Für den Erwerb der nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Bilanzbuchhalter (BibuchhPrV) geforderten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen ist nicht zwingend eine betriebliche Tätigkeit erforderlich. Eine langjährige Lehrtätigkeit, die die Gegenstände des § 1 Abs. 2 der Verordnung (BibuchhPrV) umfasst, kann im Einzelfall auch zur Prüfungszulassung führen.
(VG Hamburg, Urteil vom 19.12.2006, 10 K 1426/06, juris)
- Es ist davon auszugehen, dass der kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit allein nicht ausreicht und nur derjenige die Ausbildungszeit im Sinne des HwO § 36 Abs 1 Nr. 1 bzw. BBiG § 39 Abs 1 Nr. 1 "zurückgelegt" hat, der die Berufsausbildung auch tatsächlich aktiv absolviert hat. Ausfallzeiten können demnach der Zulassung entgegenstehen.
Allerdings vermag nicht jede Ausfallzeit die Zulassung zur Abschlussprüfung zu hindern; nur kurzfristige Fehlzeiten, wie sie auf Grund kurzfristiger Erkrankung und sonstiger Verhinderungen üblich sind, dürfen nicht ins Gewicht fallen. Das Gericht braucht indessen nicht abschließend zu entscheiden, ob die Geringfügigkeitsgrenze in Anlehnung an in der Kommentarliteratur vertretene Auffassungen und zu dieser Frage ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen schon bei einer Fehlzeit von ca. 10% der Ausbildungszeit zu ziehen ist.
Im Einzelfall ist die Geringfügigkeitsgrenze bei einer Ausfallzeit - bezogen auf die theoretische und praktische Ausbildung - von etwa 15,07% deutlich überschritten.
(Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 17.06.1999, 8 B 519/99, juris)
- Im Falle des Nichtvorliegens von Berichtsheften obliegt es der zuständigen Stelle, im Rahmen einer Ermessensprüfung zu entscheiden, ob nicht doch eine Zulassung des Prüflings unter Würdigung der Gesamtsituation möglich ist. Insoweit besteht seitens der zuständigen Stelle die Möglichkeit, bei vorliegenden wesentlichen Voraussetzungen für eine Prüfungsteilnahme eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob beim Fehlen einzelner (unwesentlicher) Zulassungsvoraussetzungen unter Würdigung der individuellen Gesamtsituation die Zulassung auszusprechen ist. So soll dies unter anderem dann möglich sein, wenn aus nachvollziehbaren Gründen die Führung vorgeschriebener Berichtshefte versäumt wurde und die Nachholung dieser Voraussetzung nicht mehr sinnvoll erscheint
(vgl. Gedon/Spiertz, Berufsbildungsrecht, Kommentar, Stand Sep. 1997, § 39, Rn. 15; a.A. Knopp, Berufsbildungsgesetz, Taschenkommentar, 3. Auflage, § 39, Rn. 1).
- Die Tatsache, dass das Berichtsheft des ersten Ausbildungsjahres seitens des Ausbildungsbetriebes dem Antragsgegner nicht fristgerecht vorgelegt wurde, begründet nicht die Versagung der Zulassung der Prüfung. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Zulassungsversagung für den beruflichen Werdegang des Antragstellers kann nach Auffassung der Kammer das insoweit bestehende Ermessen nur dahingehend ausgeübt werden, dass der Antragsteller zu Prüfung zugelassen wird.
(Verwaltungsgericht Greifswald 4. Kammer 24.06.1998 4 B 1158/98, juris)
- Bei der Anwendung des § 39 Abs 1 Nr. 1 BBiG ist die vertragsmäßig vorgesehene Ausbildungszeit entscheidend, nicht ob die Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich betrieben wurde.
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.11.1994, 10 K 4658/94, EzB § 43 Abs. 1 BBiG, Nr. 11)
- Solange sich eine Auszubildende im Erziehungsurlaub befindet, kann sie die Ausbildungszeit nicht zurücklegen und kann ihre Ausbildungszeit nicht i.S.d. § 39 Abs 1 Nr. 1 BBiG enden.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.02.1992, 10 K 1452/91, EzB § 43 Abs. 1 BBiG, Nr. 10)
- Hat die zuständige Stelle für die Abnahme von Umschulungsprüfungen entgegen § 47 Abs. 2 BBiG eine eigene Prüfungsordnung nicht erlassen, so kann eine Zulassung in entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 2 BBiG erfolgen.
Für § 39 Abs. 1 BBiG ist nicht der kalendarische Zeitablauf entscheidend, die Ausbildung/Umschulung muss vielmehr tatsächlich betrieben worden sein. Größere Fehlzeiten sind dabei in der Regel beachtlich.
Ein Zulassungsanspruch besteht trotz größerer Fehlzeiten, wenn gleichwohl das Ausbildungsziel erreicht ist (vgl. § 29 Abs. 2 BBiG) oder wenn die Leistungen des Anspruchstellers dies rechtfertigen (vgl. § 40 Abs. 1 BBiG).
Im Rahmen dieser Entscheidung steht der zuständigen Stelle/dem Prüfungsausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
(Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 3.12.1991, Bf VI 113/90, EzB § 43 Abs. 1 BBiG, Nr. 9)
- Zur Frage, ob die Zurücklegung der Ausbildungszeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung die tatsächliche Ableistung der Ausbildung erfordert.
Es bleibt offen, ob es für die Zulassungsvoraussetzung des BBiG § 39 Abs 1 Nr. 1, dass die Ausbildungszeit zurückgelegt ist, allein auf den kalendarischen Ablauf der Ausbildungszeit, oder auf das tatsächliche - eventuell auch erfolgreiche - Ableisten der Ausbildung ankommt. Jedenfalls kann BBiG § 39 Abs 1 Nr. 1 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Ausbildungszeit schon dann nicht zurückgelegt ist, wenn der Auszubildende der Ausbildungszeit wegen Krankheit gefehlt hat.
Hat der Auszubildende auf Grund einer einstweiligen Anordnung den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt, so ist er auch zur mündlichen Prüfung zuzulassen.
(Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29.12.1989, Bs VI 93/89, juris)
- Der rein kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit reicht für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht aus. Ausfallzeiten stehen der Zulassung entgegen, wenn der Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreicht hat.
(Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.06.1988, 9VG 1717/88, EzB § 43 Abs. 1 BBiG, Nr. 6)
- Ein Zulassungsanspruch zur Abschlussprüfung ist offensichtlich nicht gegeben, wenn die Anmeldefrist für die Prüfung versäumt wurde.
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 13.05.1986, III/1 G 1032/86, EzB § 47 BBiG, Anmeldung Nr. 4)
- Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung ist für die zuständige Stelle grundsätzlich bindend.
Eine Bindung scheidet wegen des Gebots zu gesetz- und rechtmäßigem Handeln allenfalls dann aus, wenn die Entscheidung ganz offenkundig dem geltenden Recht widerspricht.
Es spricht manches für die Rechtsauffassung, dass die Ausbildungszeit im Sinne des § 39 Absatz 1 Nr. 1 BBiG nur derjenige „zurückgelegt“ hat, der die Berufsausbildung in der Ausbildungszeit auch tatsächlich betrieben hat.
(Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.05.1983, 6 VG 1110/83, EzB § 43 Abs. 1 BBiG, Nr. 5)
- Wird ein Prüfungsteilnehmer trotz Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 1 Nr. 1 BBiG zur Abschlussprüfung zugelassen und besteht er diese, so beeinträchtigt dieser Verstoß die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens nicht so wesentlich, dass dem Prüfungsteilnehmer die Anerkennung der erbrachten Prüfungsleistung zu versagen ist.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1976, VI 819/76, EzB § 43 Abs. 1 BBiG, Nr. 3)
- Insbesondere kann im Wege der einheitlichen Ermessensausübung für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung verlangt werden, dass die Auszubildenden im letzten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern einen Notendurchschnitt von 2,49 haben.
(VG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2019, 2 E 5101/19, juris)
- Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Prüfungsordnung für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung um ein Jahr neben guten Leistungen in der Ausbildung zusätzlich die Vorbildung der Hochschulreife oder Fachhochschulreife voraussetzt.
(VG Bremen, Beschluss vom 14.12.2004, 1 V 2805/04, juris)
- Einzelfall des begründeten Anspruchs auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung des Zweiten Juristischen Staatsexamens: Im Einzelfall besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Überdenkungsverfahren zumindest zu einer Anhebung der vergebenen Punktzahlen führen wird und dem Betroffenen zu einem Überschreiten des Punktedurchschnitts verhelfen würde.
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2004, 8 TG 732/04, juris)
- Fehlen Vorgaben in einer Prüfungsordnung, in welchen Fällen überdurchschnittliche Leistungen eines Berufsschülers vorliegen, ist für diese Wertung im Rahmen der Entscheidung über eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung auf das letzte Zeugnis der Berufsschule abzustellen. Die Berücksichtigung der Durchschnittsnote sämtlicher Berufsschulzeugnisse des Auszubildenden kommt insoweit nur in Betracht, wenn dies in der Prüfungsordnung geregelt ist.
(VG Gießen, Beschluss vom 28.4.2004, 8 G 2086/04, EzB § 45 BBiG Nr. 34)
- Die vorzeitige Zulassung setzt gute Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb voraus. Die Berufsausbildung muss im Zeitpunkt der angestrebten Prüfungsteilnahme auch dergestalt abgeschlossen sein, dass die für den Beruf vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten abschließend vermittelt werden konnten.
(Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 23.04.1997, VS VII 76/79, juris)
- Im Rahmen der Ermessungsentscheidung über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung muss sich der Prüfungsausschuss eingehend mit den für und gegen die vorzeitige Zulassung sprechenden Gründen auseinandersetzen.
(Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 19.04.1996, 5 E 96.740, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 33)
- Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Berufsausbildung so weit fortgeschritten ist, dass im Wesentlichen die Beherrschung des Prüfungsgegenstandes angenommen werden kann.
§ 40 Abs.1 BBiG räumt der zuständigen Stelle einen Ermessensspielraum ein.
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.1993, 10 L 572/93, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 31)
- Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung setzt mindestens gute Leistungen in Berufsschule und Betrieb voraus. Eine vermittelnde Gesamtbeurteilung der Leistungen kommt nicht in Betracht.
Die vorzeitige Zulassung ist eine Ermessensentscheidung.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.1990, 15 L 2080/90, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 29)
- Zur Zulässigkeit eines Antrags, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zur Abschlussprüfung vorzeitig zugelassen zu werden.
Bei der Frage, ob die Leistungen die vorzeitige Zulassung rechtfertigen, können zusätzlich zur Beurteilung durch die Berufsschule und den Ausbildungsbetrieb auch die Leistungen in der Zwischenprüfung berücksichtigt werden.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 05.05.1989, AN 2 E 89.00589, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 28)
- Die Rücknahme einer positiven Prüfungsentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn erst nachträglich erkannt wird, dass der Prüfling nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen. Insoweit hat er durch die bestandene Prüfung nämlich bewiesen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.1988, 9 S 708/87, juris)
- Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Leistungen des Auszubildenden als wesentlich über dem Durchschnitt liegend anzusehen sind. Zieht man dabei die im Schulrecht allgemein üblichen Bewertungsmaßstäbe heran, so bedeutet dies, dass eine wesentlich über dem Durchschnitt liegende Leistung nur dann vorliegt, wenn mindestens die Note "gut" erreicht wird.
(VG Neustadt Weinstraße, Beschluss vom 31.05.1985, 7 L 77/85, juris)
- Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung scheidet aus, wenn wesentliche Teile der für den Beruf vorgeschriebenen betrieblichen Ausbildung noch nicht durchlaufen sind.
Für die vorzeitige Zulassung kommt es nicht darauf an, ob der Auszubildende einen Anspruch auf Abkürzung der Ausbildungszeit gehabt hätte.
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.05.1985, 10 K 1625/85, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 25)
- Die Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit nach § 40 Abs. 1 BBiG steht im Ermessen der für die Prüfung zuständigen Stelle.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.1984, 16 A 1348/84, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 23)
- Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung setzt Leistungen des Auszubildenden voraus, die erheblich über den Leistungen liegen, die zeitlich weit fortgeschrittene Auszubildende im Durchschnitt erbringen.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, eine richtige Gesetzesauslegung aufzugeben.
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.1983, 1 K 221/82, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 22)
- Die zuständige Stelle kann zur Konkretisierung der Zulassungsvoraussetzungen Richtlinien für die vorzeitige Zulassung von Auszubildenden zu den Abschlussprüfungen erlassen.
Es ist sachlich gerechtfertigt, bei der Leistungsbeurteilung auf das letzte Zeugnis der Berufsschule abzustellen.
Vorzeitige Zulassung nur, wenn die Leistungen des Auszubildenden im Betrieb und in der Berufsschule mindestens mit "gut" bewertet werden.
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 18.05.1983, III/1 G 1076/83, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 21)
- Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nur bei guten Leistungen in Schule und Betrieb.
Ein Ausgleich der im betrieblichen Bereich diesen Anforderungen nicht genügenden Leistungen durch Leistungen im schulischen Bereich kann nicht erfolgen.
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.05.1983, VRS 10 K 1364/83, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 20)
- Ein Auszubildender kann vorzeitig zur Abschlussprüfung nur zugelassen werden, wenn seine Leistungen sowohl im betrieblichen als auch im berufsschulischen Bereich über dem Durchschnitt liegen.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Leistungsstandes ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzuheben.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.1983, 2 B 7/83, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 19)
- Die vorzeitige Zulassung kann abgelehnt werden, wenn sich aus der Stellungnahme des Ausbildenden ergibt, dass die Fülle der Kenntnislücken in der verbleibenden Zeit nicht geschlossen werden kann.
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 20.01.1983, 8 OVGB 60/82, EzB § 45 Abs. 1 BBiG, Nr. 18)
- Die Forderung überdurchschnittlicher Leistungen ist wegen des Ausnahmecharakters des § 40 Abs. 1 BBiG zwingend geboten und damit als Maßstab für die Entscheidung des Prüfungsausschusses in keinem Fall zu beanstanden.
Soweit Protokollnotizen und die Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung für Prüfungsordnungen für die Abschlussprüfung die Note „befriedigend“ als ausreichend für die vorzeitige Zulassung bezeichnen, verstößt diese Auslegung gegen höherrangiges Recht.
Der Anspruch auf Gleichbehandlung kann nur auf rechtmäßiges Handeln gerichtet sein.
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.01.1983, VG 12 A 2923.82, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 17)
- Eine vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Leistungen in Betrieb und Berufsschule überdurchschnittlich sind. Bei der Feststellung, ob die Leistungen eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen, handelt sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Der Vorsitzende des Gesellenprüfungsausschusses bzw. der Gesellenprüfungsausschuss haben insoweit keinen Beurteilungsspielraum.
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.12.1982, Verwaltungsgericht 4 A 506.82, juris)
- Die vorzeitige Zulassung zu Abschlussprüfung ist nicht gegenüber dem Prüfungsausschuss, sondern der zuständigen Stelle zu verfolgen.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kommt nur bei wesentlich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen in Betracht.
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.11.1981, 1 VG D 91/81, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 16)
- Der Begriff "Leistungen" im Sinne von § 40 Abs. 1 BBiG ist nicht nur in Richtung der Leistungsbewertung als solcher, sonder auch im Sinne der fachlichen Ausbildungsqualifikation zu interpretieren. Daher keine vorzeitige Zulassung auch bei guten Leistungen in Betrieb und Schule, wenn wesentliche Teile der Ausbildung noch fehlen.
Bei ihrer Entscheidung ist die zuständige Stelle im Rechtssinne nicht an das Ergebnis der Anhörung von Betrieb und Schule gebunden.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 05.05.1981, Nr. 2 K 81 A. 289, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 15)
- In einer Prüfungsordnung können Stichtage für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung bestimmt werden.
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens bekannt gewordene Leistungsnachweise sind bei der Entscheidung über den Widerspruch mit einzubeziehen, auch wenn sie nach dem Stichtag vorgelegt wurden, soweit sie nur vor dem Stichtag erbracht worden sind.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 16.05.1980, AN 2 E 80 A 0506, juris)
- Die Entscheidung über die vorzeitige Zulassung ist nur beschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
Vorzeitige Zulassung nur, wenn der Auszubildende bisher weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat.
Keine vermittelnde Gesamtbeurteilung der Leistung in Schule und Betrieb.
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 06.05.1980, 3 L 200/80, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 10)
- Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kommt nur bei wesentlich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule in Betracht.
Im Berufsbildungsgesetz ist nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen wesentlich über dem Durchschnitt liegen müssen. Die Praxis, auf den Zeitpunkt des Anmeldeschlusses abzustellen und spätere Leistungsverbesserungen nicht mehr zu berücksichtigen, erscheint nicht sachfremd und bietet keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.05.1979, VRS I 104/79, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 8)
- § 40 Abs. 1 BBiG gibt einen Ermessensspielraum.
Es ist nicht Sinn des § 40 Abs. 1 BBiG, einen Auszubildenden mit guten Leistungen zur Abschlussprüfung vorzeitig zuzulassen, wenn ihm wegen einer damit verbundenen abrupten Kürzung der Ausbildungszeit nur das nötigste praktische Wissen vermittelt worden ist.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 28.12.1977 AN 6909 - II/77, EzB § 45 Abs. 1 BBiG Nr. 5)
- Der Ausbildende hat bei einer Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 BBiG nur ein Recht auf Anhörung; im übrigen steht ihm gegen die Entscheidung, den Auszubildenden vorzeitig zur Abschlussprüfung zuzulassen, die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu.
Die Ablehnung einer Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 29 Abs. 2 BBiG steht einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat beide Möglichkeiten vorgesehen, sie sind verschieden geregelt und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 21.7.1977, AN 8810-IV/77, EzB § 45 Abs.1 BBiG Nr. 4)
- Für eine vorzeitige Zulassung müssen insgesamt augenfällig überdurchschnittliche Leistungen vorliegen. Wenn die Berufsschulleistung voll, die Leistung im Betrieb im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, so ist die Gesamtleistung damit nicht so herausragend, dass die eng auszulegende Ausnahmeregelung anzuwenden ist.
Es genügt nicht, dass der Bewerber (fast) alle für das Berufsbild typischen Tätigkeiten einmal ausgeführt hat. Zur Ausbildung gehört nach allgemeinem Verständnis auch, dass bestimmte Tätigkeiten und Kenntnisse durch Wiederholungen vertieft werden. Auf eine solche Vertiefungsphase könnte nur verzichtet werden, wenn weit überdurchschnittliche betriebliche Leistungen vorlägen.
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.07.1977, II D 94/77 S, EzB § 4 Abs. 1 BBiG Nr. 3)
-
§ 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG soll die Standards in den Berufsbildungssystemen angleichen sowie Qualität, Transparenz und Verwertbarkeit von Abschlüssen gewährleisten. Dabei lässt die Möglichkeit einer "externen" Zulassung gemäß § 43 Abs. 2 BBiG Raum für neuartige Formen der Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen, indem etwa der herkömmliche Berufsschulunterricht durch gleich- oder höherwertige theoretische Unterweisung ersetzt wird.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2019, 4 B 335/19, juris) -
Ein Auszubildender ist grundsätzlich zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet wurde und der Bildungsgang der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, d. h. wenn der Ausbildungsgang gleichwertig ist. Ob eine Gleichwertigkeit gegeben ist, ist mangels gesetzlicher bzw. untergesetzlicher Regelungen im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist, dass durch den externen Bildungsgang gleiche Qualifikationen vermittelt werden; dies muss aber gerade nicht in einer dem herkömmlichen Bildungsweg entsprechenden Weise geschehen. Da der Begriff der Gleichwertigkeit durch Werturteile geprägt ist, besteht für die zuständige Behörde ein Beurteilungsspielraum. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kann auf die „Empfehlung des Deutschen Industrie- und Handelstages für die externe Zulassung von Lehrgangsteilnehmern in der Trägergestützten Qualifizierung in Ausbildungsberufen“ zurückgegriffen werden.
(VG Leipzig, Urteil vom 06.04.2016, 4 K 2082/14, juris) - Die Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 HwO erfolgt nicht bereits von Gesetzes wegen, sondern bedarf eines vorherigen Zulassungsaktes.
Der Erwerb praktischer Fertigkeiten als Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung nach § 37 Abs. 2 S. 2 HwO setzt voraus, dass die Tätigkeiten nicht nur einmal, sondern über eine gewisse Dauer und wiederholt ausgeübt wurden (hier verneint bei einer praktischen Tätigkeit von 1300 Stunden).
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 27.05.2002, 8 G 1705/02, juris)
- Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG erlaubt lediglich eine Zulassung zur Abschlussprüfung vor Ablauf der in
§ 40 Abs. 2 Satz 1 BBiG vorgeschriebenen Zeit, nicht aber eine Befreiung vom Erfordernis einschlägiger beruflicher Tätigkeit überhaupt.
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 24.01.2002, 1 A 221/01, EzB § 45 Abs. 2 BBiG, Nr. 14)
- Die in der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen getroffene Regelung, nach der bei sog. Außenseitern, die ohne Ausbildung aufgrund einer längeren beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer entweder „ die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers“ ist, lässt eine Lücke, die im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte, nicht erkennen. Zur Frage des Vertrauensschutzes in eine geänderte Zulassungspraxis.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.1988, 21 B 1012/88, EzB § 47 BBiG Anmeldung, Nr. 6)
- Die Rücknahme einer positiven Prüfungsentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn erst nachträglich erkannt wird, dass der Prüfling nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen. Insoweit hat er durch die bestandene Prüfung nämlich bewiesen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.1988, 9 S 708/87, juris)
- Die Bestimmung in der Prüfungsordnung, wonach bei Anträgen auf Zulassung aufgrund praktischer Berufstätigkeit die Industrie- und Handelskammer für die Anmeldung örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Arbeitsstätte des Prüfungsbewerbers liegt ist wirksam.
Das Vertrauen in den Fortbestand einer rechtswidrigen – weil hiergegen verstoßenden – Verwaltungspraxis ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht geschützt und vermag auch keine Selbstbindung der Verwaltung herbeizuführen.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.1988, 15 L 466/88, EzB § 47 BBiG Anmeldung, Nr. 5)
- Die Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG ist eine Ermessensentscheidung.
Frei von Ermessensfehlern ist die Praxis, für die Zulassung eine praktische Tätigkeit zu verlangen, die nach ihrer Dauer der Ausbildungszeit für den Beruf, für welchen die Prüfung abgelegt werden soll, entspricht.
Ein Anspruch auf Zulassung kann auf den Gleichheitssatz nur gestützt werden, wenn in ständiger Übung in gleichgelagerten Fällen eine Zulassung zur Prüfung ausgesprochen worden wäre.
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.09.1980, 2 K 98/80, EzB § 45 Abs. 2 BBiG, Nr. 6)
- Die in § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG vorgesehene Zulassung zur Abschlussprüfung stellt trotz der Verwendung des Wortes "kann" im Gesetzestext keine Ermessensentscheidung dar.
Bei der im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG zu treffenden Entscheidung handelt es sich nicht um eine unvertretbare pädagogische Wertung und somit nicht um einen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum.
Die mit § 40 Abs. 2 BBiG als Ausnahmevorschrift bezweckte gesetzgeberische Zielsetzung, auch Außenseitern den Qualifikationserwerb zu ermöglichen, verlangt Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes.
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 20.4.1978, IV E 93/78, EzB § 45 Abs. 2 BBiG, Nr. 4)
- Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis dafür zu führen, dass er die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit in dem Beruf zurückgelegt hat, in dem er die Prüfung ablegen will. Eine Ausbildungszeit rechnet nicht mit, da ihr eine Schutzfunktion in Bezug auf den Ausbildungszweck und die körperlichen Kräfte zukommt, und damit eine vollwertige Berufsausübung noch nicht gegeben ist.
Der Nachweis über berufliche Tätigkeiten muss nicht unbedingt durch Arbeitsbescheinigungen und Zeugnisse des Arbeitgebers geführt werden, auch andere Beweismittel können genügen. Diese müssen aber überprüfbar sein. Es genügt daher nicht immer, wenn ein Zeuge sich lediglich schriftlich äußert. Der Zeuge muss auch persönlich zur Verfügung stehen, sofern er noch lebt.
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.06.1977, 10 K 1052/76, EzB § 45 Abs. 2 BBiG, Nr. 3)
- Eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 BBiG ist keine Ermessensentscheidung, sondern gibt Außenseitern das Recht, zur Prüfung zugelassen zu werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Bei einer Zulassung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG kann sowohl von dem dort erwähnten "Zweifachen" der Ausbildungszeit als auch von der regulären Ausbildungszeit abgesehen werden.
(Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 13.2.1973, II OE 129/72, EzB § 45 Abs. 2 BBiG, Nr. 1)
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Eine Erkrankung an ADHS im Erwachsenenalter ist prüfungsrechtlich als Dauerleiden zu bewerten und berechtigt nicht zum Prüfungsrücktritt.
Ein Dauerleiden ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt der Prüfung.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2019, 14 A 2071/16, juris) -
Konnte der Prüfling aufgrund einer Erkrankung nicht an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen bzw. liegt ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung vor, so muss der Prüfling unverzüglich nachweisen, dass er aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig war. Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn ein ärztliches Attest erst mehr als 1 Monat später vorgelegt wird.
(VG Köln, Urteil vom 15.08.2019, 6 K 1410/17, juris) -
Beschränkt sich ein Attest allein auf die Angabe der Prüfungsunfähigkeit ist es Gründen der Gleichbehandlung unabdingbar, zumindest in zeitlicher Hinsicht Anforderungen an die Nachweispflicht einer Prüfungsunfähigkeit zu stellen: Im Regelfall kann ein Prüfling eine Prüfungsunfähigkeit nur mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, die auf einer am Tag der Prüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchung beruht; ist es dem Prüfling aus gesundheitlichen oder anderen Gründen unmöglich, sich noch am Tag der Prüfung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, so hat er diese Unmöglichkeit substantiiert darzulegen und entsprechend. nachzuweisen.
(VG Cottbus, Urteil vom 02.08.2018, 1 K 1972/17, juris) -
Es kann für die Anforderungen an die Angabe des Rücktrittsgrundes nicht darauf ankommen, ob es sich um eine - zum Zeitpunkt der Prüfung - unerkannte Erkrankung handelt, aufgrund derer der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit herleiten möchte, oder aber um eine bereits bekannte Erkrankung, die unerkannt zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben soll. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Prüfling seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt, wenn er Symptome, die auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit hindeuten, nicht mit ärztlicher Hilfe klärt und sich der Prüfung unterzieht.
(BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018, 6 B 36/17, juris) -
Versäumt es ein Prüfling, obwohl er von einer bei ihm bestehenden Krankheit Kenntnis hat, sich vor Antritt der Prüfung bei seinem Arzt über mögliche Leistungsbeeinträchtigungen durch diese zu informieren, trägt er jedenfalls dann das Risiko seiner Prüfungsunfähigkeit, wenn er die Leistungsbeeinträchtigung erst nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses geltend macht.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, 7 ZB 17.1464, juris) -
Will ein Prüfling von mehreren erbrachten Prüfungsleistungen zurücktreten, muss nicht nur der Rücktrittswille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, sondern müssen auch die Prüfungsleistungen, auf die sich der Rücktritt beziehen soll, eindeutig bezeichnet werden.
Zur Bezeichnung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe genügt in der Regel nicht die Angabe der Erkrankung. Vielmehr müssen die Krankheitssymptome dargelegt werden, die die Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt begründen sollen. Es obliegt dem Prüfling, sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen, sobald ihm die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens bewusst geworden ist.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017, 14 A 2071/16, juris) -
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn nur ein solcher Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Die Frist zur Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit beginnt, wenn dem Prüfling sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst.
Die Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann sich grundsätzlich sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, also die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen muss. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt eine Ausnahme nur dann, wenn jemand aus Krankheitsgründen außerstande ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
Es obliegt dem Prüfling, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs zu informieren und von der einschlägigen Prüfungsordnung Kenntnis zu nehmen.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2016, 14 A 2329/16, juris) - Rechtzeitig ist ein auf Krankheit basierender Prüfungsrücktritt nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist.
(VG Bremen, Urteil vom 27.05.2015, 1 K 216/12, juris) - Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht wird. An die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unverzüglich ist ein Prüfungsrücktritt nicht mehr, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015, 2 K 7993/14, juris) - Es entspricht ständiger Rechtsprechung (auch des Senats), dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn nur ein solcher Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2015, 14 A 2362/14, juris) - Beruft sich der Prüfling auf eine Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung, so muss er diesen Umstand unverzüglich geltend machen und von der Prüfung zurückzutreten. Allein ein Arztbesuch im Anschluss an die Prüfung genügt nicht, vielmehr ist die unverzügliche Rücktrittserklärung des Prüflings zwingend erforderlich.
(VG Berlin, Urteil vom 25.02.2015, 12 K 324.14, juris) - Die Voraussetzungen, unter denen eine genügende Entschuldigung im Rahmen der Genehmigung eines Prüfungsrücktritts anzuerkennen ist, ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts. Danach ist eine entsprechende Entschuldigung dann gegeben, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe hierfür unverzüglich nach ihrem Erkennen der Prüfungsbehörde gegenüber erklärt.
Der Wille des Prüflings, die Prüfung abzubrechen, muss gegenüber dem Prüfer ausdrücklich bekundet oder jedenfalls mit einer Deutlichkeit erkennbar sein, die keinen Zweifel an der Entscheidung des Prüflings lässt.
Erkennt der Prüfling eine zu seiner Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung, muss er alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären und dabei auch unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen. Daher ist es Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört es dabei auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert und diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort klärt. Unterlässt er die gebotene Aufklärung seines Gesundheitszustandes, obwohl sie ihm zuzumuten ist, und nimmt er (weiter) an der Prüfung teil, ist es ihm verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen.
(VG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, 12 K 882.13, juris) - Ein Prüfungsrücktritt ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Die Entscheidung, wann ein Rücktritt aus Gründen eines eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes zu erfolgen hat, hängt einzelfallbezogen davon ab, wann der Prüfling den Rücktrittsgrund ohne schuldhaftes Zögern hätte erkennen können und müssen.
Es ist grundsätzlich Sache des Prüflings, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Schließlich berührt der nachträgliche, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat und sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung entzieht. Diesen Gefahren für die Chancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an die Geltendmachung aber die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt und hieran ein strenger Maßstab angelegt wird.
(VG Ansbach, Urteil vom 28.05.2013, AN 2 K 12.01594, juris) - Nach § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 gilt die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
Im Sinne des § 39 Abs. 1 bis Abs. 3 OVP 2003 tritt von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zurück, wer sich im Prüfungsverfahren befindet und dieses tatsächlich nicht fortsetzt, indem er noch ausstehende Prüfungsleistungen nicht erbringt. Nach der Regelungssystematik der OVP gilt dies auch für den Lehramtsanwärter, der sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lässt, während er sich im Verfahren zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung befindet.
(VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2013, 15 K 3144/11, juris) - Die unspezifizierte Diagnose "Angsterkrankung" und "private Probleme" in einem ärztlichen Attest gibt keinen Hinweis darauf, dass eine andere Form der Leistungseinschränkung als eine prüfungsrechtlich unbeachtliche Examenspsychose vorgelegen hat.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2012, 14 E 1040/12, juris) - Macht ein Prüfling geltend, er fühle sich der Prüfung wegen einer seiner Meinung nach unzureichenden Ausbildung nicht gewachsen und ist er der Meinung, er könne deshalb die Prüfung (noch) nicht ablegen, so muss er dies spätestens vor Beginn der Prüfung, und zwar gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses, vorbringen.
(VG Berlin, Urteil vom 11.05.2011, 3 K 353.09, juris) - Familiäre Belastungen mit der Folge einer unzureichenden Prüfungsvorbereitung und einer damit einhergehenden allgemeinen Prüfungsangst rechtfertigen nicht einen nachträglichen Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.03.2010, 2 ME 143/10, juris) - Ein Rücktritt von der Prüfung zum Krankenpfleger (hier: wegen Prüfungsangst) muss zeitnah vor Abschluss der Prüfung erfolgen. Ein Rücktritt nach Bekanntgabe der Noten ist nicht als zeitnah anzusehen. Das gilt auch dann, wenn eine Häufung einer mangelhaften Benotung in einem bestimmten Prüfungsteil zu verzeichnen ist, die Prüfer diesen Umstand aber nachvollziehbar erläutern können.
(VG Wiesbaden, Urteil vom 12.08.2008, 6 K 414/08.WI, juris) - Dem Prüfling obliegt es, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch besondere Umstände beeinträchtigt ist und gegebenenfalls unverzüglich dem Prüfungsausschuss dies mitzuteilen.
Ein Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit nach Notenbekanntgabe verletzt in der Regel die Mitprüflinge in ihrem Recht auf Chancengleichheit.
(VGH München, Beschluss vom 03.07.2008, 22 ZB 07.1674, juris) - Eine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen (BayVGH vom 23.01.2007, Az. 7 ZB 06.509). Dieser Gefahr wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ihre Geltendmachung aber dem Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt. An die Unverzüglichkeit ist daher ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG vom 7.10.1988, BVerwGE 80, 282).
(Verwaltungsgericht München, Urteil vom 07.04.2008, M 3 K 07.1316, juris) - Wird eine behauptete Prüfungsunfähigkeit erst mehrere Wochen nach Ablegung der Prüfung und unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses angezeigt, ist dies nicht mehr als "unverzüglich" anzusehen, selbst wenn der Prüfling behauptet, durch die der Prüfungsunfähigkeit zugrundeliegenden psychischen Beeinträchtigung an der Äußerung der Prüfungsunfähigkeit gehindert gewesen zu sein.
(VG Berlin, Urteil vom 27.06.2007, 3 A 1151.06, juris) - Für einen krankheitsbedingten Rücktritt von einer Klausurbearbeitung genügt eine nach unkommentierter Abgabe der Klausur erfolgte Erklärung nicht (mehr).
(VG Berlin, Urteil vom 09.08.2004, 12 A 485.03, juris) - Wer an einer Prüfung teilnimmt, obwohl er vom Arzt krankgeschrieben ist, kann sich anschließend nicht auf die Krankheit als Grund für den Rücktritt von der Prüfung berufen.
(Oberverwaltungsgericht Koblenz , Urteil vom 19.05.1999, 2 A 10207/99.OVG, juris) - Ein Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit ist auch nach Beendigung der Prüfung dann noch möglich, wenn der Prüfling die erhebliche Beeinträchtigung seiner Prüfungsfähigkeit während der Prüfung nicht in ausreichendem Maß erkennen konnte.
(Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 06.07.1987, M 3 K 85.6648, juris) - Mangelnde Fertigkeiten aufgrund der Ausbildung sind im Prüfungsverfahren kein "wichtiger Grund" für einen Rücktritt nach Beginn der Prüfung.
(Verwaltungsgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 25.11.1983, V/1 E 2428/81, EzB § 47 BBiG, Rücktritt Nr. 3) - "Kenntnis" von seiner Prüfungsunfähigkeit hat ein Prüfling, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand bekannt ist und er die Auswirkung seiner Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst. Es ist nicht erforderlich, dass er Ursache und Grad seiner Leistungsminderung medizinisch erkannt hat.
(wie VGH Bad.-Württ, 9. Senat, Urteil vom 08.02.1977, IX 1683/75) - Ein Prüfling, der weiß, dass er möglicherweise prüfungsunfähig erkrankt ist, ist auf Grund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, vor Beginn der Prüfung seine Prüfungsfähigkeit zu klären. Unterzieht er sich zu diesem Zwecke einer ärztlichen Untersuchung, ohne das Ergebnis dieser Untersuchung zur Kenntnis zu nehmen, so ist er so zu behandeln, als ob ihm seine Prüfungsunfähigkeit vor Antritt der Prüfung bekannt war.
(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 20.02.1979, IV 3118/77, juris)