BP:
 

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Berufsbildungsgesetz regelt in Deutschland die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung im Rahmen des dualen Systems, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

In diesem Zusammenhang enthält es insbesondere auch Regelungen zum Berufsausbildungsverhältnis, zur Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal sowie zum Prüfungswesen. Weitere Themen sind die Organisation der Berufsbildung, die Berufsbildungsforschung und Bestimmungen bezüglich des Bundesinstituts für Berufsbildung.

Das im Jahr 1969 verabschiedete Berufsbildungsgesetz wurde durch das Berufsbildungsreformgesetz vom 1. April 2005 grundlegend reformiert, mit dem Berufsbildungsförderungsgesetz von 1981 zusammengeführt und im Jahr 2020 zuletzt novelliert.

Ziel der Reform im Jahr 2020 ist es, die Attraktivität der beruflichen Bildung weiter zu steigern. Reformfelder sind unter anderem die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung, die Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen zwei- und dreijährigen Berufen sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen und für ein attratives Ehrenamt.

So soll sich das deutsche Berufsbildungssystem flexibler gestalten und sich stetig an die gesellschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen, arbeitsorganisatorischen Veränderungen und an die Qualifizierungswünsche der jungen Menschen anpassen.

Prüfungswesen

In den anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BBiG Abschlussprüfungen durchzuführen. Das Prüfungswesen in den §§ 37 bis 50 des Berufsbildungsgesetzes regelt die Zulassung zu bzw. die Durchführung und Bewertung von Abschluss- und Zwischenprüfungen. Diese Vorschriften werden durch entsprechende Prüfungsordnungen, die von der jeweils zuständigen Stelle erlassen werden, gemäß § 47 BBiG konkretisiert. Als Orientierungshilfe dient dabei die Musterprüfungsordnung, die vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung erlassen wurde. Der Inhalt der Prüfung bestimmt sich gemäß § 38 S. 3 BBiG nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.

Das Fortbildungs- und Umschulungswesen ist in den §§ 53 bis 63 des BBiG mit entsprechenden Prüfungsvorschriften normiert.

Die zuständigen Stellen sind in den §§ 71 BBiG ff. aufgeführt.

 

Das neue Berufsbildungsgesetz ist in Kraft getreten

Aus der Sicht des Prüfungswesens sind die in den §§ 37 bis 48 enthaltenen Neuerungen sowie der § 105 des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von besonderer Relevanz. Nach § 105 BBiG sollen nach fünf Jahren unter anderem die Regelungen zu Prüferdelegationen durch das BIBB evaluiert werden.

Die Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen sollen ebenso wie die Gewinnung, die Attraktivität und die Einsatzmöglichkeiten von ehrenamtlichen Prüfern und Prüferinnen durch Flexibilisierung verbessert werden. So kann die zuständige Stelle („Kammer“) im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen. Außerdem kann die Zahl der notwendigen Prüfer und Prüferinnen zur abschließenden Bewertung einzelner Prüfungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von 3 auf 2 reduziert werden. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.

Weitere Schwerpunkte der BBiG-Novelle sind unter anderem eine ausbalancierte Mindestvergütung für Auszubildende, verbesserte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung sowie eine verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung.

Zugleich bietet die Novellierung die Gelegenheit, Verfahren zu modernisieren, zu vereinfachen und zu verkürzen. Bürokratie soll auf diese Weise abgebaut werden. Die BBiG-Änderungen sind entsprechend dem Koalitionsvertrag zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

weiterlesen