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Aufwandsentschädigung

Für Ihre ehrenamtliche Prüfertätigkeit bei einer zuständigen Stelle erhalten Sie kein Honorar im eigentlichen Sinne, sondern eine Aufwandsentschädigung. Auslagen wie beispielsweise Kopier-, Anfahrts- oder Telefonkosten werden Ihnen ebenfalls ersetzt.

Aufwandsentschädigung

Das Berufsbildungsgesetz legt in §40 (6) fest, dass für bare Auslagen und Zeitversäumnis eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist.

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