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Aufwandsentschädigung

Für Ihre ehrenamtliche Prüfertätigkeit bei einer zuständigen Stelle erhalten Sie kein Honorar im eigentlichen Sinne, sondern eine Aufwandsentschädigung. Auslagen wie beispielsweise Kopier-, Anfahrts- oder Telefonkosten werden Ihnen ebenfalls ersetzt.

Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung für die Mitarbeit im Prüfungsausschuss - z.B. für die Aufgabenerstellung, die Beaufsichtigung und Durchführung von Prüfungen sowie die Korrektur von Prüfungsarbeiten - ist nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes seit dem 1.1.2013 bis zu einer Höhe von maximal 2.400,- Euro pro Jahr steuerfrei.

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