Aufwandsentschädigung
Für Ihre ehrenamtliche Prüfertätigkeit bei einer zuständigen Stelle erhalten Sie kein Honorar im eigentlichen Sinne, sondern eine Aufwandsentschädigung. Auslagen wie beispielsweise Kopier-, Anfahrts- oder Telefonkosten werden Ihnen ebenfalls ersetzt.

Das Berufsbildungsgesetz legt in §40 (6) fest, dass für bare Auslagen und Zeitversäumnis eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist.
Interessante Links
- Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF (Herausgeber)
Band 11 der Reihe Berufsbildungsforschung
Bonn, Berlin 2011
Gewinnung von ehrenamtlichen Prüfern in der Berufsbildung (PDF, 995 KB) - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK):
IHK-Prüfungen in der Beruflichen Bildung
Prüferehrenamt stärken (PDF, 1,347 KB)