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Der Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist ein Organ der zuständigen Stelle und dieser juristisch zugeordnet. Das heißt, dass grundsätzlich alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses der zuständigen Stelle zugerechnet werden und nur die zuständige Stelle nach außen hin tätig wird und auftritt. Gleichwohl trifft der Prüfungsausschuss seine Entscheidungen weisungsunabhängig und für die zuständige Stelle verbindlich.

Der Prüfungsausschuss

Die zuständigen Stellen sind gesetzlich verpflichtet, für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung in den bei ihnen eingetragenen anerkannten Ausbildungsberufen Prüfungsausschüsse zu errichten.
Denn jeder, der im Einzugsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle in einem anerkannten Beruf ausgebildet wird, soll die Möglichkeit haben, die entsprechende Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ortsnah ablegen zu können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Für einen Beruf können dabei auch mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, falls die Anzahl der Prüflinge dies erfordert. Für Ausbildungsberufe mit verschiedenen Fachrichtungen besteht die Möglichkeit, dass für jede Fachrichtung ein eigener Prüfungsausschuss errichtet wird. 

Bei einer nur geringen Anzahl an Auszubildenden können mehrere zuständige Stellen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss gründen, § 39 Abs. 1 BBiG, § 33 Abs.1 HwO.

Im Handwerk können die Kammern auch die Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten. Dann ist die Innung dafür zuständig, die Prüfung für alle Auszubildenden der in ihr vertretenen Handwerke abzunehmen, § 33 Abs.1 HwO. Diese Ermächtigung kann auch wieder zurückgenommen bzw. auf einzelne Gewerke beschränkt werden.  

Aufgaben

Die Hauptaufgabe der Prüfungsausschüsse ist die Abnahme der Zwischen- und Abschluss- bzw. Gesellenprüfung, sie bildet den zentralen Teil des gesamten Prüfungsgeschehens.

Zusammensetzung

Der Gesetzgeber legt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse fest. Neben den ordentlichen Mitgliedern werden auch Stellvertreter und Stellvertreterinnen benannt, um die Durchführung der Prüfung sicherzustellen.

Berufung der Mitglieder

Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Stelle berufen. Dabei gibt es unterschiedliche Regelungen im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung.

Beschlüsse

Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden meistens in Form von Beschlüssen getroffen. Die Beschlussfähigkeit und richtige Besetzung des Prüfungsausschusses sind dabei Grundvoraussetzungen für die Rechtssicherheit der Beschlüsse.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses

Es gibt die Möglichkeit gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses Widerspruch bei der zuständigen Stelle zu erheben. Sollte der Prüfungsausschuss seine Entscheidung daraufhin trotzdem nicht abändern, bleibt nur noch die Möglichkeit, hiergegen zu klagen.