Umschulung
Die Umschulung ist ein Teilbereich der beruflichen Fortbildung und stellt eine Sonderform unter den Fortbildungen dar. Mit Umschulungen werden Erwerbstätige, die ihre bisherige Tätigkeit aufgeben müssen (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) oder wollen (zum Beispiel wegen Unzufriedenheit mit dem bisher ausgeübten Beruf), auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereitet.

Umschulungen können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch die Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) gefördert werden.
Rechtsgrundlagen sind das
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (PDF 483,52 KB)
und das
Berufsbildungsgesetz (BBiG) (PDF 147,11 KB)
Die berufliche Umschulung
§§ 58 – 63 BBiG, §§ 42 e – 42 j HwO
Die berufliche Umschulung ist eine an den Bedürfnissen von Erwachsenen ausgerichtete Form der beruflichen Neuorientierung. Im Gegensatz zur beruflichen Fortbildung, die eine Erweiterung bisherigen Fachwissens darstellt, geht es bei der Umschulung oft um gänzlich veränderte berufliche Inhalte und völlig neu zu erlernende Tätigkeiten.
Ebenso wie die berufliche Fortbildung kann die berufliche Umschulung entweder bundeseinheitlich in einer Umschulungsordnung oder in einer Umschulungsprüfungsregelung der jeweiligen zuständigen Stelle geregelt werden, die neben der Bezeichnung des Umschulungsabschlusses Ziel, Inhalt und Art und Dauer der Umschulung sowie Regelungen für die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung beinhaltet.
In der Praxis wurde aber bislang von der Möglichkeit zum Erlass von entsprechenden Umschulungsordnungen bzw. Umschulungsprüfungsregelungen eher selten Gebrauch gemacht. So gibt es im Bereich der Umschulungsordnung bisher zwei Rechtsverordnungen – nämlich den/die geprüfte/n Flugzeugabfertiger/in und den/die geprüfte/n Schädlingsbekämpferin, wobei letzterer bis zum 31.12.2007 befristet war und nun als regulärer Ausbildungsberuf angeboten wird. Beispiele für von den jeweiligen zuständigen Stellen erlassene Umschulungsprüfungsregelungen sind der/die Güteprüfer/in, der/die Hafenfacharbeiter/in und der/die Personalentwickler/in.
In jedem Fall sind bei Umschulungen das entsprechende Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und diesbezügliche Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen, wenn sich die Umschulung – wie üblich - auf einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet.
Da die berufliche Umschulung der Berufsausbildung inhaltlich sehr nahe kommt, hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfohlen, für die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung und die Umschulungsprüfung eine gemeinsame Prüfungsordnung zu erlassen.
Parallel zum Fortbildungsbereich erklärt die Vorschrift des § 62 Abs. 3 S. 2 BBiG bzw. § 42 i Abs. 3 S. 2 HwO die wesentlichen Regelungen des Prüfungswesens für die berufliche Umschulung anwendbar mit der Konsequenz, dass insbesondere das Zulassungsverfahren und die Besetzung bzw. Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ebenso ausgestaltet sind wie bei der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Inhaltlich sind die Regelungen zur Umschulungsprüfung deckungsgleich mit denen zur Fortbildungsprüfung.
Hauptausschussempfehlungen (HA)
- Hauptausschussempfehlung 133 - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Prüfungsregelung der Handwerkskammer [Bezeichnung der Handwerkskammer] für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe
- Hauptausschussempfehlung 132 - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Prüfungsregelung der [Bezeichnung der zuständigen Stelle] für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe
Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
§ 58 Umschulungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4. das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).
§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 - 33 gelten entsprechend.