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Regelungen im Hinblick auf Täuschungshandlungen finden sich in den Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen. Diese beruhen meistens auf der Musterprüfungsordnung für Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen (MPO).
 
Nach § 22 Abs. 3 MPO hat ein Täuschungsversuch die Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) zur Folge. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder sogar die gesamte Prüfung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten.