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Die Sachkunde des Prüfers/der Prüferin ist Grundvoraussetzung für eine aussagekräftige und faire Prüfung. Nur Prüfer/innen, die die Materie beherrschen, können die Leistungen des Prüflings hinreichend beurteilen.
 
Diese Qualifikation wird in der Regel unterstellt, wenn der Prüfer/die Prüferin eine Abschluss- bzw. Gesellenprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf abgelegt hat oder eine mehrjährige berufliche Tätigkeit im Bereich des Prüfungsgebietes vorweisen kann. Ein spezieller Nachweis der Sachkunde - etwa durch das Ablegen einer Eignungsprüfung - muss nicht erbracht werden.
 
Einen Spezialfall stellt § 34 Abs. 3 der Handwerksordnung dar, der genau die Kriterien festlegt, die sachkundige Prüfer/innen erfüllen müssen.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Diese werden nur im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitglieds tätig. So soll die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet werden, auch wenn einzelne Prüfer/-innen ausfallen.