Die Sachkunde des Prüfers/der Prüferin ist Grundvoraussetzung für eine aussagekräftige und faire Prüfung. Nur Prüfer/innen, die die Materie beherrschen, können die Leistungen des Prüflings hinreichend beurteilen.
Diese Qualifikation wird in der Regel unterstellt, wenn der Prüfer/die Prüferin eine Abschluss- bzw. Gesellenprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf abgelegt hat oder eine mehrjährige berufliche Tätigkeit im Bereich des Prüfungsgebietes vorweisen kann. Ein spezieller Nachweis der Sachkunde - etwa durch das Ablegen einer Eignungsprüfung - muss nicht erbracht werden.
Einen Spezialfall stellt § 34 Abs. 3 der Handwerksordnung dar, der genau die Kriterien festlegt, die sachkundige Prüfer/innen erfüllen müssen.
siehe: Prüfung, schriftlich
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Diese werden nur im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitglieds tätig. So soll die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet werden, auch wenn einzelne Prüfer/-innen ausfallen.