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Bestandteil beruflicher Prüfungen ist grundsätzlich auch eine praktische Aufgabenstellung. Dabei werden berufstypische Aufgaben aus der betrieblichen Praxis bearbeitet. Die entsprechenden Prüfungsinstrumente sind:

Während Prüfungsprodukt/Prüfungsstück, die Arbeitsprobe oder die Arbeitsaufgabe mit anderen Prüfungsinstrumenten kombiniert werden kann, muss der betriebliche Auftrag mit praxisbezogenen Unterlagen und dem Auftragsbezogenem Fachgespräch kombiniert werden.  

Der Prüfling stellt ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, entweder auf Grundlage eines zuvor durchgeführten Betrieblichen Auftrags, eines Prüfungsprodukts/Prüfungsstücks oder einer Arbeitsaufgabe, einen berufstypischen Sachverhalt und berufliche Zusammenhänge dar und beantwortet darauf bezogene Fragen. Die Präsentation hat keine eigenen Prüfungsanforderungen und erhält daher auch keine eigene Gewichtung. Bewertet werden 

  • methodisches Vorgehen,
  • kommunikative Fähigkeiten und
  • die Form der Darstellung.

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Über den Ablauf der Prüfung muss eine Niederschrift/ein Protokoll angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss sollte im Vorfeld festlegen, wer diese Aufgabe übernimmt.

Gemäß dem Leitbild der Prozessorientierung orientieren sich Ausbildung und Prüfung an realen betrieblichen Arbeitsprozessen. Die Auszubildenden sollen in der Ausbildung mit den vollständigen Geschäfts- bzw. Produktionsprozessen vertraut gemacht werden, um so das Verständnis für die Gesamtzusammenhänge im Betrieb zu fördern und kompetentes Handeln zu ermöglichen. Dies soll auch in der Prüfung nachgewiesen werden.

Die "schiftliche Prüfung" ist eines der in der Hauptausschussempfehlung 158 festgelegten Prüfungsinstrumente. Der Prüfling bearbeitet schriftlich berufstypische Aufgaben. Dabei entstehen Ergebnisse wie z.B. Lösungen zu einzelnen Fragen, Geschäftsbriefe, Stücklisten, Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen. Bewertet werden die fachliche Richtigkeit der Lösungen sowie das Verständnis für fachliche Zusammenhänge. Zusätzlich können auch die Beachtung formaler Aspekte wie Gliederung, Aufbau und Stil bewertet werden (z.B. wenn ein Geschäftsbrief zu erstellen ist).

In den Prüfungsanforderungen der Aus- bzw. Fortbildungsordnungen der einzelnen Berufe werden der inhaltliche und der zeitliche Rahmen (materielle Prüfungsanforderungen) für die Prüfung sowie die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche vorgegeben.

Prüfungsangst ist die Angst vor der Bewertung der eigenen Leistung in einer Prüfungssituation. Prüfungsangst ist ein sehr häufiges Phänomen, dessen individuelles Ausmaß oft eng mit  der Bedeutung der Prüfung für den jeweiligen Teilnehmer zusammenhängt (z.B. Lebensplanung, finanzielle Faktoren). Die Angst, in einer speziellen Prüfungssituation zu versagen, kann den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung ernsthaft gefährden.

Die Prüfungsart ergibt sich aus dem Namen der Prüfung. So dient z.B. die Gesellenprüfung der Erlangung des Gesellenstatus, mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Facharbeiterstatus verliehen.

Prüfungsaufgaben sind für die Qualität und den Erfolg einer Prüfung von großer Bedeutung. Ziel der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ist es festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Prüfungsaufgaben müssen deshalb so gestaltet sein, dass sich die erlangte berufliche Handlungsfähigkeit mit einem angemessenen Aufwand erfassen lässt.

Die zuständigen Stellen sind gesetzlich verpflichtet, für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung in den bei ihnen eingetragenen anerkannten Ausbildungsberufen Prüfungsausschüsse zu errichten.

Der Prüfungsausschuss ist ein Organ der zuständigen Stelle und dieser juristisch zugeordnet.
Das heißt, dass grundsätzlich alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses der zuständigen Stelle zugerechnet werden und nur die zuständige Stelle nach außen hin tätig wird und auftritt. Gleichwohl trifft der Prüfungsausschuss seine Entscheidungen weisungsunabhängig und für die zuständige Stelle verbindlich.

Die Prüfungsbereiche orientieren sich an den typischen Tätigkeitsfeldern aus der Berufspraxis. Über die Prüfungsbereiche wird die Prüfung inhaltlich gegliedert. Ein feststehender Prüfungsbereich bei allen Abschlussprüfungen ist Wirtschafts- und Sozialkunde. Bei den Prüfungsanforderungen neuer und neu geordneter Ausbildungsordnungen erfolgt seit der Verabschiedung der Hauptausschussempfehlung 119 „Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen“ im Jahr 2007 nur noch eine Unterteilung in Prüfungsbereiche. Eine Präzisierung erfolgt durch eine Beschreibung der nachzuweisenden Qualifikationen. Durch die Angabe von Tätigkeiten ist bei Bedarf eine weitere Konkretisierung möglich.

Bei der Prüfungsform handelt es sich traditionell um die Form der Abnahme bzw. der Gestaltung der Prüfung. Dabei wird zwischen mündlicher, schriftlicher und praktischer Prüfung unterschieden. Bei den Prüfungsformen sind Kombinationen möglich, was bei einigen der neueren Prüfungsinstrumenten bzw. -methoden der Fall ist. Der Begriff Prüfungsform wird oft auch als Synonym für das Wort Prüfungsmethode genutzt.

In Ausbildungsordnungen, die vor der Hauptausschussempfehlung 119 „Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen“ im Jahr 2007 entstanden sind, wurden die Prüfungsbereiche noch in Prüfungsgebiete untergliedert. Bei den neueren Ausbildungsordnungen wird nur noch in Prüfungsbereiche unterteilt; Prüfungsgebiete dienen nur noch der Konkretisierung der Prüfungsbereiche und stellen keinen eigenen Gliederungspunkt mehr dar.

siehe: Gütekriterien 

Die zuständige Stelle muss für die Abschluss-bzw. Gesellenprüfung eine Prüfungsordnung erlassen. Diese muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln.

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnungen Richtlinien, die sogenannten Musterprüfungsordnungen.

Der Prüfling erhält die Aufgabe, ein berufstypisches Produkt herzustellen. Beispiele für ein solches Prüfungsprodukt/Prüfungsstück sind ein Metall - oder Holzerzeugnis, ein Computerprogramm, ein Marketingkonzept, eine Projektdokumentation, eine technische Zeichnung, ein Blumenstrauß etc.. Es werden eigene Prüfungsanforderungen formuliert. Das Prüfungsprodukt/Prüfungsstück erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet wird

  • das Endergebnis bzw. das Produkt.

Darüber hinaus ist es zusätzlich möglich, die Arbeit mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren, eine Präsentation durchzuführen sowie ein Auftragsbezogenes Fachgespräch durchzuführen.

Traditionell wurde die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung unterteilt in eine praktische Fertigkeits- und eine theoretische Kenntnisprüfung. Mit dem Ziel, die starre Trennung von Theorie und Praxis aufzuheben, wurden die Prüfungsteile A und B eingeführt, um das berufliche Qualifikationsspektrum differenzierter abzubilden. Somit handelte es sich um eine inhaltliche Strukturierung.
 
Mit der Einführung der gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (GAP) wurde festgelegt, dass die Bezeichnung "Prüfungsteil" nur noch für die beiden zeitlich auseinanderfallenden Teile dieser Prüfungsart benutzt werden soll. Ein Prüfungsteil ist jetzt also eine zeitliche Strukturierung.