Mit der Hauptausschussempfehlung 158 wurde ein verbindlicher Katalog von Prüfungsinstrumenten festgelegt. Bei den folgenden Prüfungsinstrumenten wird die Prüfungsleistung dabei mündlich erbracht:
Bei den folgenden Prüfungsinstrumenten
- Auftragsbezogenes Fachgespräch
- Situatives Fachgespräch
- Präsentation
sind die mündlichen Prüfungsleistungen Teil einer kombinierten Aufgabenstellung, die auch andere - nicht mündlich zu erbringende - Prüfungsleistungen beinhaltet.
Die traditionelle Form der mündlichen Prüfung als reine Leistungskontrolle wird in Zukunft nur noch in der mündlichen Ergänzungsprüfung angewandt.
Bei Musterprüfungsordnungen handelt es sich um vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlassene Richtlinien bzw. um Bestandteile von Richtlinien im Sinne des § 47 Abs. 3 BBiG bzw. § 38 Abs. 1 S. 3 HwO. Diese Richtlinien sind keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern Vorgaben für den Erlass von Prüfungsordnungen mit entsprechendem Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung.
- Rechtsgrundlagen: Musterprüfungsordnungen (MPO)
- Die Hauptausschussempfehlung 120 - Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
- Die Hauptausschussempfehlung 121 - Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen
- Die Hauptausschussempfehlung 127 - Empfehlung zur Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gem. § 42 c Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Handwerksordnung
- Die Hauptausschussempfehlung 128 - Empfehlung zur Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gem. § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz