Der Begriff der Handlungsorientierung taucht in der Diskussion um die Gestaltung beruflicher Bildung immer wieder auf. Als theoretischer Hintergrund wird vielfach das von Hacker und Volpert (1983) beschriebene Modell der vollständigen Handlung herangezogen. Mit der Neuordnung der industriellen Metallberufe 1987 wurde die Formulierung "selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren" als Ausdruck von Handlungsorientierung in die Ausbildungsordnungen aufgenommen. Handlungsorientierung dient als Leitbild für die didaktische Gestaltung des Berufsschulunterrichts, der Ausbildung und der Prüfungsaufgaben.
- Ziele und Leitbilder in der beruflichen Ausbildung: Handlungsorientierung
Eine Handwerksinnung ist ein freiwilliger Zusammenschluss selbständiger Handwerker des gleichen Handwerks oder fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke eines bestimmten Bezirks zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen. Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Im Bereich des Handwerks können die Handwerksinnungen von den Handwerkskammern ermächtigt werden, Prüfungsausschüsse für die Gesellenprüfung zu errichten.
Die Handwerksordnung bildet die einheitliche gesetzliche Grundlage für das deutsche Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. Sie regelt neben der Ausübung des Handwerks selbst das Ausbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungswesen sowie die Organisation des Handwerks mit seinen Institutionen.
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung kann gem. § 92 Abs. 1 Nr. 4 BBiG Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung des Berufsbildungsgesetzes aussprechen.
Empfehlungen im Sinne dieser Norm richten sich an die Berufsbildungspraxis und sollen eine Arbeitserleichterung im täglichen Umgang mit den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bieten. Hauptausschussempfehlungen sind rechtlich nicht bindend, werden jedoch zumeist von den zuständigen Stellen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechend berücksichtigt, da den Empfehlungen in der Regel ein mit allen Sozialparteien abgestimmtes Konzept zugrunde liegt.
Für das Prüfungswesen interessante Hauptausschussempfehlungen:
- Die Hauptausschussempfehlung 66 - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter bei Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen.
- Die Hauptausschussempfehlung 81 - Empfehlung zur Qualifizierung des Prüfungspersonals
- Die Hauptausschussempfehlung 119 - Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen
- Die Hauptausschussempfehlung 120 - Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
- Die Hauptausschussempfehlung 121 - Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen
- Die Hauptausschussempfehlung 127 - Empfehlung zur Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gem. § 42 c Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Handwerksordnung
- Die Hauptausschussempfehlung 128 - Empfehlung zur Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gem. § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz
- Die Hauptausschussempfehlung 132 - Empfehlung zur Prüfungsregelung der (Bezeichnung der zuständigen Stelle) für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe
- Die Hauptausschussempfehlung 133 - Empfehlung zur Prüfungsregelung der Handwerkskammer (Bezeichnung der Handwerkskammer) für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe
- Die Hauptausschussempfehlung 158 - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zu Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen - Prüfungsanforderungen (Hauptausschuss 12.12.2013) (ersetzt die HA Empfehlung 119 vom 13.12.2006)
- Die Hauptausschussempfehlung 159 - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung für Eckpunkte zur Struktur und Qualitätssicherung der beruflichen Fortbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO)