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Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.

Voraussetzung für die Prüfertätigkeit sind die entsprechende Sachkunde und die persönliche Eignung der Prüfer/innen. Neben der Beherrschung der Materie sollten Prüfer/innen über ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein, menschliche Reife und pädagogisches Gespür verfügen.

Daneben sind die Kenntnis der Ausbildungsordnung und des Prüfungswesens für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung unverzichtbar.

Prüfer/innen müssen sowohl in der Lage sein, die jeweilige Prüfungssituation und ihre Auswirkungen auf den Prüfling zu erfassen, als auch über die Fähigkeit verfügen, Leistungen abzufragen und zu bewerten. Grundsätzlich ungeeignet für diese Aufgabe sind Personen, denen die persönliche Eignung nach § 29 BBiG fehlt.

Keine Rolle spielen herbei grundsätzlich das Alter, die Kammerzugehörigkeit, ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis, die Parteizugehörigkeit, private Lebensführung sowie die Staatsangehörigkeit.

Einzelne, nicht mündlich zu erbringende Prüfungsleistungen sind schriftliche oder praktische Prüfungsleistungen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die dabei angewandten Prüfungsinstrumente bzw. -methoden auch einen mündlichen Anteil beinhalten. Dieser mündliche Anteil darf jedoch nicht den Schwerpunkt bilden.

Die Externenzulassung ermöglicht Personen die Zulassung zur Abschlussprüfung auch ohne Absolvierung der entsprechenden Ausbildung. Dazu müssen diese eine äquivalenten beruflichen Tätigkeit von der Dauer des Eineinhalbfachen der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nachweisen. Der Gesetzgeber wollte damit Erwerbstätigen, die keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes durchlaufen haben, die Gelegenheit geben, ihre berufliche Qualifikation nachzuweisen.