Die Chancengleichheit stellt einen elementaren und das Prüfungsverfahren beherrschenden Grundsatz dar und verlangt nach möglichst vergleichbaren Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien für vergleichbare Prüflinge. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Grundrecht des Artikel 3 Abs. 1 GG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, ab.