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Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 der Musterprüfungsordnung nicht mitwirken.

Dies sind:

  1. Verlobte,
  2. Ehegatten,
  3. eingetragene Lebenspartner,
  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  8. Geschwister der Eltern,
  9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
    Pflegekinder).

Darüber hinaus kann es Gründe geben, die die Befangenheit eines Prüfers vermuten lassen – seitens des Prüflings oder seitens des Prüfers selbst. In diesem Fall muss dies der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, von der betroffenen Person mitgeteilt werden. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft dann die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken.

Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei der Zwischen-, Abschluss- oder Gesellenprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können.

Für die Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen ist es aus Gründen der Arbeitserleichterung möglich, die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses durch die Beauftragung von Prüfungsausschussmitgliedern oder Gutachtern vorbereiten zu lassen.

Beim Berichterstatterprinzip kann der Ausschussvorsitzende mindestens zwei Mitglieder des  Prüfungsausschusses möglichst unterschiedlicher Gruppenzugehörigkeit mit der Vorbereitung der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen.

Mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005 wurde das Leitbild der beruflichen Handlungsfähigkeit als Ziel der Berufsausbildung gesetzlich verankert. Berufliche Handlungsfähigkeit ist definiert als die "beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten", die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendig sind (§ 1 Abs. 3 BBiG). In der Broschüre "Duale Ausbildung sichtbar gemacht" untergliedert das BMBF die berufliche Handlungsfähigkeit in Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz.

Das Ziel des Berufsschulunterrichts ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz. In den Rahmenlehrplänen wird berufliche Handlungskompetenz von der Kultusministerkonferenz (KMK) definiert als "die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten". Die Handlungskompetenz wird dabei in die Dimensionen Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz unterteilt. Bestandteile dieser drei Dimensionen sind laut KMK die Methodenkompetenz, die kommunikative Kompetenz und die Lernkompetenz.

Das Berufsbildungsgesetz regelt in Deutschland die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung im Rahmen des dualen Systems, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

Das im Jahr 1969 verabschiedete Berufsbildungsgesetz wurde durch das Berufsbildungsreformgesetz vom 1. April 2005 grundlegend reformiert und mit dem Berufsbildungsförderungsgesetz von 1981 zusammengeführt.

In einem Prüfungsausschuss sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragte sowie Lehrkräfte aus berufsbildenden Schulen vertreten.

Lehrkräfte werden im Einvernehmen zwischen Schulaufsichtsbehörde und zuständiger Stelle berufen. Durch das Hinzuziehen mindestens einer Lehrkraft wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch der Lehrstoff der Berufsschule Prüfungsgegenstand ist.

Die Berufung ist ein Verwaltungsakt, in dessen Rahmen das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen für die Prüfertätigkeit geprüft und festgestellt wird.

Die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern ist in Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung geregelt und erfolgt immer durch die zuständige Stelle.

Danach werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses für eine einheitliche Periode von maximal 5 Jahren berufen. Nach diesem Zeitraum ist eine erneute Berufung möglich. Auch kürzere Zeiträume oder die Berufung für nur einen Prüfungstermin sind unter Umständen möglich.

Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden zumeist in Form von Beschlüssen gefasst. Zu unterscheiden sind dabei nach Meinung des Gesetzgebers Beschlüsse,  bei denen lediglich die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses notwendig ist und solche, die die Anwesenheit des gesamten Prüfungsausschuss erfordern (sog. Kollegialprinzip).

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Mitwirken bedeutet dabei eine aktive Teilnahme an den Abstimmungen in Form von Zustimmung oder Ablehnung.

Der Betriebliche Auftrag besteht aus der Durchführung eines im Betrieb anfallenden berufstypischen Auftrags. Der Betriebliche Auftrag wird vom Betrieb vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss genehmigt und im Betrieb bzw. beim Kunden durchgeführt. Die Auftragsdurchführung wird vom Prüfling in Form praxisbezogener Unterlagen dokumentiert und im Rahmen eines Auftragsbezogenen Fachgesprächs erläutert; zusätzlich kann eine Präsentation erfolgen. Es werden eigene Prüfungsanforderungen formuliert. Der Betriebliche Auftrag erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet wird

  • die Arbeits- /Vorgehensweise.

Auch das Arbeitsergebnis kann in die Bewertung mit einbezogen werden.

Beurteilungsfehler sind Fehler, die bei der Auswertung und Beurteilung von Prüfungsleistungen auftreten und wesentlich durch Leistungsgrenzen (etwa Ermüdung, Aufmerksamkeitsschwankungen) oder persönliche Eigenschaften (etwa Werte, Erwartungen) des Prüfers bedingt sind. Sie führen in der Regel zu verzerrten Prüfungsresultaten.

Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine der Kernaufgaben der Prüfungsausschüsse. Dabei ist jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Ausschusses selbstständig zu bewerten. Die Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sowie der Prüfung insgesamt werden vom gesamten Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage (§ 25 Abs. 1 MPO)