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Kaufleute für Büromanagement – neue Verordnungen auf dem Prüfstand

Vor sechs Jahren trat die neue Ausbildungsordnung der Kaufleute für Büromanagement in Kraft. Über eine Erprobungsverordnung wurde u.a. eine gestreckte Abschlussprüfung eingeführt. Das BIBB hat untersucht, wie die neuen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Praxis ankommen.

Kaufleute für Büromanagement – neue Verordnungen auf dem Prüfstand

Aufbauend auf den Rückmeldungen von Ausbildungsverantwortlichen, Lehrkräften, Prüfenden, Mitarbeitenden in zuständigen Stellen und Auszubildenden werden folgende Empfehlungen für die Prüfungen im Beruf der Kaufleute für Büromanagement formuliert:

  1. Wesentliche Funktionsmängel der gestreckten Abschlussprüfung, die für eine Rückkehr zur klassischen Zwischen- und Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf sprechen, konnten nicht ermittelt werden. Die gestreckte Abschlussprüfung im Beruf „Kaufmann/-frau für Büromanagement" als Prüfungsform sollte daher fortgeführt und in Dauerrecht überführt werden.
  2. Bezüglich des Prüfungsbereichs „informationstechnisches Büromanagement“ sollte das Bewusstsein aller Beteiligten dafür geschärft werden, dass die Prüfung aus einem ganzheitlichen Arbeitsauftrag besteht: Anhand des Arbeitsauftrages werden sowohl Büro- und Beschaffungsprozesse als auch die Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellen­kalkulationsprogrammen geprüft. Die teilweise existierende Wahrnehmung einer reinen EDV-Prüfung entspricht nicht den Prüfungsanforderungen.
  3. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist zu prüfen, ob eine Verschiebung des Prüfungszeitpunkts von Teil 1 der Abschlussprüfung auf das Ende des zweiten Ausbildungs­jahrs eine sinnvolle Option darstellt, um der Forderung einer späteren Prüfung des „informationstechnischen Büromanagements“ entgegenzukommen und den Problemen, die in Bezug auf den aktuellen Zeitpunkt genannt werden, entgegenzuwirken.
  4. Es ist sicherzustellen, dass die Ausbildung und Beschulung der Kaufleute für Büromanagement auch nach Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung computergestützt erfolgt. Die entsprechenden Rahmenbedingungen (u. a. ausreichende Computerausstattung der Lernorte) sollten gegeben sein. Auch sollte überlegt werden, ob die computergestützte Bearbeitung eines oder mehrerer Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung eine sinnvolle Option zur Förderung der digitalen Bildung während der gesamten Ausbildungszeit darstellt.
  5. Ausgehend von den Untersuchungsergebnissen sollte die Gewichtung der Prüfungsbereiche „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ diskutiert werden.
  6. Angesichts der gesetzlichen Regelungen und der Hauptausschussempfehlung 158 (BIBB HA 2013) ist eine Änderung der Bestehensregelung im Beruf der Kaufleute für Büromanagement nicht möglich; die Option einer Sperrfachwirkung bezogen auf Teil 1 der Abschlussprüfung ist nicht gegeben. Da die in der Untersuchung von den Befragten geäußerte Kritik inhaltlich und prüfungsdidaktisch begründet ist, sollte dieses Thema auf übergeordneter Ebene berufsübergreifend diskutiert werden.
  7. Auf Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung ist zu prüfen, ob für die betriebliche Fachaufgabe ein Genehmigungsverfahren eingeführt werden sollte.
  8. Für die betriebliche Fachaufgabe besteht aus Sicht des Projektteams die Notwendigkeit, in zuständigkeitsübergreifenden Handreichungen Umsetzungshinweise unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens zur Verfügung zu stellen und Informationsmaterialien ggf. zielgruppenspezifisch (weiter-)zu entwickeln.
  9. Im Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ sollte - vor dem Hintergrund bestehender Unsicherheiten in der Praxis – ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Umsetzung darüber sichergestellt werden, ob Inhalte der geprüften Wahlqualifikation auch unabhängig von einem Bezug zur Fachaufgabe im Fachgespräch thematisiert werden dürfen.

Aufbauend auf den Erkenntnissen der Evaluation wurde von den Ministerien beschlossen, die zunächst bis Ende Juli 2020 eingeführten Regelungen der Erprobungsverordnung um fünf Jahre zu verlängern (siehe Download). In diesem Zeitraum soll eine Modernisierung der Ausbildungsordnung in Angriff genommen und deren Inhalte dann in Dauerrecht überführt werden.

 

Weitere Evaluationserkenntnisse und Empfehlungen sind im Abschlussbericht zu finden.