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Juli 2008
Mittwoch, 2. Juli 2008
BIBB-Hauptausschuss verabschiedet Empfehlung zur Teilzeitberufsausbildung
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat auf seiner Sitzung am 27. Juni 2008 in Bonn einstimmig eine aktualisierte Empfehlung zur Verlängerung bzw. Verkürzung der Ausbildungszeit verabschiedet.
Der BIBB-Hauptausschuss appelliert im Zusammenhang mit der Teilzeitberufsausbildung an die Verantwortlichen, für diese "sozialpolitisch wünschenswerte Gestaltungsform der Berufsausbildung" die notwendigen Förder- und Rahmenbedingungen zu schaffen. Dies gelte insbesondere "für die organisatorischen Vorbereitungen der Teilzeitausbildung, die Sicherung der Kinderbetreuung, die Bereitstellung kompatibler berufsschulischer Angebote sowie eine flankierende und unterstützende Begleitung".
Bei der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2005 wurde auch die Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG) gesetzlich verankert. Die jetzt aktualisierte Empfehlung berücksichtigt sowohl die positiven Erfahrungen, die Betriebe, zuständige Stellen, Ministerien sowie Arbeits- und Sozialverwaltungen seither gesammelt haben, als auch ein entsprechendes Votum des Bund-Länder-Ausschusses vom September 2007.
Der BIBB-Hauptausschuss hat die gesetzliche Aufgabe, die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung zu beraten. Er ist zu gleichen Teilen mit Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder sowie des Bundes besetzt.
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Die Empfehlung soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die Abkürzung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) / § 27b Abs. 1 S. 1 und 2 Handwerksordnung (HwO) konkretisieren. Die Abkürzung beinhaltet auch die Teilzeitberufsausbildung, die insbesondere Alleinerziehenden und jungen Eltern durch die Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit die Möglichkeit gibt, Berufsausbildung und Familie zu vereinbaren. Darüber hinaus werden Empfehlungen über die vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG i.V. m. § 21 Abs. 2 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO i.V.m. § 21 Abs. 2 BBiG und über die Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2 BBiG / § 27b Abs. 2 HwO formuliert.
Die Empfehlungen enthalten Maßstäbe für die Entscheidungen der zuständigen Stellen. Im Einzelfall können besondere Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung erfordern.




