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Fortbildung und Umschulung
§§ 53 - 57 BBiG, §§ 42 - 42 d HwO
Die berufliche Fortbildung ist eine erwachsenenspezifische Form der Berufsbildung. Sie soll zum einen die berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, zum anderen den beruflichen Aufstieg ermöglichen.
Rechtliche Grundlage für die jeweilige berufliche Fortbildung ist entweder die Fortbildungsordnung als bundeseinheitliche Regelung oder in Ermangelung einer solchen die Fortbildungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle. Hier werden die Bezeichnung des Abschlusses, das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und das Prüfungsverfahren festgelegt. Daneben hat die zuständige Stelle eine entsprechende Prüfungsordnung zu erlassen.
Durch die Regelung des § 56 Abs. 1 S.2 BBiG bzw. § 42 c Abs. 1 S. 2 HwO werden alle wesentlichen Vorschriften des Prüfungswesens für den Abschluss einer beruflichen Fortbildung entsprechend anwendbar erklärt, so dass sich zum Prüfungsverfahren bei der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung keine großen Unterschiede ergeben. Insbesondere das Zulassungsverfahren und die Besetzung bzw. Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse gestalten sich gleich. Wesentlicher Unterscheidungspunkt ist die fehlende Möglichkeit zur Einholung gutachterlicher Stellungnahmen im Rahmen der Bewertung durch den Prüfungsausschuss. Das Berichterstatterprinzip ist aber auch bei der Fortbildungsprüfung anwendbar.
- Die Hauptausschussempfehlung 128 - Empfehlung zur Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gem. § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz
- Die Hauptausschussempfehlung 127 - Empfehlung zur Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gem. § 42 c Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Handwerksordnung
§§ 58 - 63 BBiG, §§ 42 e - 42 j HwO
Die berufliche Umschulung ist eine an den Bedürfnissen von Erwachsenen ausgerichtete Form der beruflichen Neuorientierung. Im Gegensatz zur beruflichen Fortbildung, die eine Erweiterung bisherigen Fachwissens darstellt, geht es bei der Umschulung oft um gänzlich veränderte berufliche Inhalte und völlig neu zu erlernende Tätigkeiten.
Ebenso wie die berufliche Fortbildung kann die berufliche Umschulung entweder bundeseinheitlich in einer Umschulungsordnung oder in einer Umschulungsprüfungsregelung der jeweiligen zuständigen Stelle geregelt werden, die neben der Bezeichnung des Umschulungsabschlusses Ziel, Inhalt und Art und Dauer der Umschulung sowie Regelungen für die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung beinhaltet.
In der Praxis wurde aber bislang von der Möglichkeit zum Erlass von entsprechenden Umschulungsordnungen bzw. Umschulungsprüfungsregelungen eher selten Gebrauch gemacht. So gibt es im Bereich der Umschulungsordnung bisher zwei Rechtsverordnungen - nämlich den/die geprüfte/n Flugzeugabfertiger/in und den/die geprüfte/n Schädlingsbekämpferin, wobei letzterer bis zum 31.12.2007 befristet war und nun als regulärer Ausbildungsberuf angeboten wird. Beispiele für von den jeweiligen zuständigen Stellen erlassene Umschulungsprüfungsregelungen sind der/die Güteprüfer/in, der/die Hafenfacharbeiter/in und der/die Personalentwickler/in.
In jedem Fall sind bei Umschulungen das entsprechende Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und diesbezügliche Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen, wenn sich die Umschulung - wie üblich - auf einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet.
Da die berufliche Umschulung der Berufsausbildung inhaltlich sehr nahe kommt, hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfohlen, für die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung und die Umschulungsprüfung eine gemeinsame Prüfungsordnung zu erlassen.
Parallel zum Fortbildungsbereich erklärt die Vorschrift des § 62 Abs. 3 S. 2 BBiG bzw. § 42 i Abs. 3 S. 2 HwO die wesentlichen Regelungen des Prüfungswesens für die berufliche Umschulung anwendbar mit der Konsequenz, dass insbesondere das Zulassungsverfahren und die Besetzung bzw. Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ebenso ausgestaltet sind wie bei der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Inhaltlich sind die Regelungen zur Umschulungsprüfung deckungsgleich mit denen zur Fortbildungsprüfung.
- Die Hauptausschussempfehlung 133 - Empfehlung zur Prüfungsregelung der Handwerkskammer (Bezeichnung der Handwerkskammer) für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe
- Die Hauptausschussempfehlung 132 - Empfehlung zur Prüfungsregelung der (Bezeichnung der zuständigen Stelle) für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe




