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Literaturhinweis
Hannelore Paulini-Schlottau, Silvia Annen:
Kodifizierte Zusatzqualifikationen
in anerkannten Ausbildungsberufen
Erstmalig im Ausbildungsberuf Musikfachhändler/-
in umgesetzt (PDF)
(in: BWP 3/2009)
Musikfachhändler/-in
Übersicht
- Einführung
- Struktur der Gestreckten Abschlussprüfung
- Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung
- Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung
- Bestehensregelung
- Prüfung der Zusatzqualifikationen
Einführung
Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/ -in löst den Vorgängerberuf Musikalienhändler/-in ab, der seit über 50 Jahren existiert. Er ist für Unternehmen in der Musikwirtschaft vorgesehen. Die Ausbildung soll die Absolventen befähigen, die musikspezifischen Sortimente zu verkaufen und zu vermarkten sowie den betrieblichen Ablauf im Musikbetrieb zu steuern.
Im Zusammenhang mit der Modernisierung des Berufes wird die "Gestreckte Abschlussprüfung" als alternatives Prüfungsmodell erprobt. Dies geschieht auf Grundlage einer "Erprobungsverordnung", die bis zum 31. Juli 2015 gültig ist. Die Verordnung ersetzt das klassische Prüfungsmodell der punktuellen Prüfung mit Zwischen- und Abschlussprüfung für die nächsten sechs Jahre durch die "Gestreckte Prüfung". In diesem Zeitraum soll wissenschaftlich untersucht werden, ob sich diese neue Prüfungsform für den Ausbildungsberuf Musikfachhändler eignet.
Strukturkonzept der Ausbildung mit Pflicht- und Wahlpflichtqualifikationen
Der modernisierte Ausbildungsberuf Musikfachhändler/ Musikfachhändlerin setzt sich aus Pflicht- und Wahlpflichtqualifikationen zusammen. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als berufsübergreifende Qualifikationen Bestandteil der Pflichtqualifikationen. Die berufsprofilgebenden Pflichtqualifikationseinheiten, die von jedem Auszubildenden absolviert werden müssen, sind:
- Beratung, Verkauf und Service
- Marketing und Vertrieb
- Einkauf und Warenwirtschaft
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
Die Wahlqualifikationseinheiten dienen der Flexibilisierung und Differenzierung der Ausbildung. Je nach Bedarf und Schwerpunktsetzung des Ausbildungsbetriebes sowie nach den Zielen und Neigungen des Auszubildenden ist aus den folgenden drei Wahlqualifikationseinheiten eine auszuwählen:
- Musikinstrumente
- Musikalien
- Tonträger.

Erster Beruf mit verordneten Zusatzqualifikationen
Die beiden Wahlqualifikationseinheiten, die nicht im Rahmen der regulären Ausbildung ausgewählt werden, können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden. Unter Zusatzqualifikationen wird eine abgeschlossene Qualifikationseinheit verstanden, in deren Rahmen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über das Berufsprofil hinausgehen. Sie sind im Rahmen einer Ausbildung nicht verpflichtend, ihr Erwerb ist zusätzlich und optional. Zusatzqualifikationen werden in zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung des jeweiligen Ausbildungsberufs gesondert geprüft und zertifiziert. Im Ausbildungsberuf Musikfachhändler/-in sind die Zusatzqualifikationen in der Ausbildungsordnung mit verordnet. Sie werden daher "Kodifizierte Zusatzqualifikationen" genannt. Die staatliche Verordnung von Zusatzqualifikationen im Rahmen einer Ausbildungsordnung führt zu einer verbindlichen Festlegung der Bezeichnung der Zusatzqualifikationen, ihres Umfangs und ihrer Dauer sowie der konkreten Ausgestaltung der zu vermittelnden Inhalte.
Einigen sich Auszubildender und Ausbildungsbetrieb auf die Vermittlung einer kodifizierten Zusatzqualifikation, wird diese Bestandteil des Ausbildungsvertrags und in den betrieblichen Ausbildungsplan aufgenommen.
Für die Prüfung der Zusatzqualifikationen gelten die Regelungen das Berufsbildungsgesetz über:
- die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse,
- die Notwendigkeit der Erstellung von Prüfungsordnungen bei den zuständigen Stellen,
- die Gebührenfreiheit für Auszubildende und
- die mögliche Übersetzung von Prüfungszeugnissen bzw. -bescheinigungen.
Ausbildungsordnung Musikfachhändler/-in
Erprobungsverordnung
Rahmenlehrplan KMK




